Abtei lung V E-341/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . M a i 2008 Einzelrichter Beat Weber, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______, geboren (...), Türkei, handelnd durch B._______, (...), und dieser vertreten durch Hanspeter Merz, Caritas Aargau, Flüchtlingsdienst, Laurenzenvorstadt 80, Postfach 2432, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom (...)/ N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-341/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Vater der Beschwerdeführerin, B._______, am (...) im Rahmen des Familiennachzuges in der Schweiz Asyl erhielt und in die Flüchtlingeigenschaft seines Vaters einbezogen wurde, dass dem Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom (...) das Asyl gemäss Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) widerrufen und er am (...) als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) in der Schweiz geheiratet hat und am (...) die Tochter und Beschwerdeführerin, A._______, zur Welt gekommen ist, dass der Vater mit Schreiben vom (...) beim BFM um Einbezug seiner Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl gebeten hat, dass das BFM mit Verfügung vom (...) das Asylgesuch zwecks Familienzusammenführung ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass B._______ inzwischen nicht mehr über Asyl verfüge, weshalb ein Einbezug in den Asylstatus von vornherein entfalle und es gemäss ständiger asylrechtlicher Praxis keinen Einbezug in den Einbezug der Flüchtlingseigenschaft geben würde, weshalb die Tochter auch nicht in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könne, dass die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, mit Eingabe vom (...) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, den Entscheid des BFM aufzuheben und ihr den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters zu gewähren, dass die Beschwerde damit begründet wird, dass die Flüchtlingseigenschaft des Vaters nie bestritten worden sei, weshalb Art. 51 Abs. 3 AsylG - unabhängig davon, ob die Flüchtlingseigenschaft des Vaters derivativ erworben worden sei - anzuwenden sei, dass weiter in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Vater über ein schweizerisches Reisepapier verfüge, und als Flüchtling für E-341/2008 die Tochter keinen türkischen Pass beantragen könne, was zu einer Rechtsungleichheit gegenüber seiner Tochter führe, dass der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) verlangte Kostenvorschuss am (...) fristgerecht geleistet wurde, dass mit Zwischenverfügung vom (...) die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt wurde, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom (...) fristgerecht die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-341/2008 dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG minderjährige Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG), dass gemäss geltender Praxis der schweizerischen Asylbehörden zu Art. 51 Abs. 3 AsylG die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen werden kann, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin seiner- oder ihrerseits auch die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb in der Schweiz geborene Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn deren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1; EMARK 1998 Nr. 9; EMARK 2000 Nr. 23), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht unter Hinweis auf die ständige asylrechtliche Praxis festgestellt hat, dass der Vater der Beschwerdeführerin keine originäre, sondern eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft besitze und seinerseits die materielle Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was einem Einbezug seines Kindes in die eigene Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe, dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin mangels Reisepapieren im Gegensatz zu ihrem Vater rechtsungleich behandelt würde, nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters somit zu Recht abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die E-341/2008 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am (...) geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-341/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am (...) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons C._______ (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Contessina Theis Versand: Seite 6