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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2015 E-3405/2014

17 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,690 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3405/2014

Urteil v o m 1 7 . September 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).

E-3405/2014 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführer am 23. August 2010 mit dem echten Pass des Ehemannes (darin ist auch die Ehefrau eingetragen) legal auf dem Luftweg aus dem Iran aus. Am 2. September 2010 wurde ihnen am Flughafen Zürich die Weiterreise nach Edinburgh wegen Verdachts auf Passfälschung verweigert. (Weitere Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass es sich bei den vorgelegten französischen Pässen um Fälschungen handelte.) Am 3. September 2010 stellten sie am Flughafen Zürich Asylgesuche. Mit Verfügung vom 3. September 2010 verweigerte ihnen das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz. Am 7. respektive 8. September 2010 wurden sie summarisch befragt. Am 16. respektive 20. September 2010 fand die vertiefte Anhörung statt. Am 22. September 2010 bewilligte ihnen das BFM die Einreise aus der Transitzone in die Schweiz. Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren Aussagen. Die Beschwerdeführer machten geltend, im Iran sei der Mann bis zur Kündigung ein erfolgreicher (…)trainer gewesen. Danach habe er Kinder heimlich im (…) trainiert und zudem (…) unternommen. Im Jahre 2004 oder 2005 hätten er und seine Ehefrau eine Körperstrafe (Auspeitschung) erlitten, da sie damals noch unverheiratet zusammen gewesen seien. Nach den Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 hätten sie an Demonstrationen der grünen Bewegung teilgenommen und Flugblätter verteilt. Sie seien gegen den damaligen Präsidenten (Ahmadinejad) und das islamische Regime politisch engagiert gewesen. Am 12. Juni 2010, dem Jahrestag der Wiederwahl von Ahmadinejad, hätten sie an einer Protestkundgebung teilgenommen; dabei habe der Beschwerdeführer heimlich die Sicherheitsbeamten mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Sicherheitsbeamte in Zivil hätten dies erkannt. Er sei von diesen davongerannt, dabei gestolpert, habe die Speicherkarte des Mobiltelefons verstecken können, sei aber von den Sicherheitsbeamten gestellt, verprügelt und festgenommen worden. Seine Frau habe entkommen können. Darauf sei er an verschiedenen Orten festgehalten und verhört, wiederholt misshandelt und bedroht worden. Nach zwei Tagen sei er mangels Beweisen wieder freigelassen worden, nachdem er sich schriftlich dazu verpflichtet habe, sich inskünftig nicht mehr an solchen Demonstrationen zu beteiligen. Er sei aber weiterhin politisch aktiv gewesen und habe Botschaften verbreitet, auch über Facebook. Am 8. oder 9. Juli 2010 habe er erfahren, dass andere Personen, die

E-3405/2014 Flugblätter verteilt hätten, verhaftet worden seien. Weiter seien die Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass die Regierung alle Personen mit regimefeindlichen Weblogs zu verhaften gedenke. Daher hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Nach ihrer Ausreise vom 23. August 2010 hätten sie erfahren, dass das Haus des Vaters des Beschwerdeführers am 26. August 2010 durchsucht worden sei und (…) Rechner beschlagnahmt worden seien. Die Beschwerdeführerin, eine diplomierte (…), habe auch ohne ihren Mann an Demonstrationen teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – am 20. Mai 2014 eröffnet – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 22. September 2010 (bewilligte Einreise in die Schweiz) ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit der Beschwerde reichten sie diverse Beweismittel ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern den gewillkürten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand bei, gewährte ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingaben vom 23. Juli 2014, 29. Oktober 2014 und 25. November 2014 legten die Beschwerdeführer unaufgefordert zahlreiche zusätzliche Beweismittel ins Recht.

E-3405/2014 F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 erstellte die Vorinstanz eine Liste aller geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten (14 Vorfälle) und beschränkte sich im Übrigen auf die Feststellung, dass die nach der Ausreise entstandenen Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis führten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern (allerdings ohne die erwähnte Liste) von der damals zuständigen Instruktionsrichterin zur Kenntnis gebracht. G. Am 23. Dezember 2014 ging beim Gericht ein Unterstützungsschreiben zugunsten der Beschwerdeführer ein. H. Am 24. Dezember 2014 reichte der Rechtsbeistand fünf Beilagen nach, darunter ein von ihm als "Stellungnahme der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung vom BFM" bezeichnetes Schreiben vom 20. Dezember 2014. I. Am 31. Dezember 2014 wurde der damals zuständigen Instruktionsrichterin eine E-Mail mit einer Fotografie im Anhang zur Unterstützung der Beschwerdeführer zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E-3405/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung aufgrund zahlreicher Widersprüche und weiterer Ungereimtheiten für unglaubhaft, soweit sie sie nicht für flüchtlingsrechtlich irrelevant hielt. So habe die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage hin nicht erwähnt, dass beim Sturz ihres Ehemannes an der Demonstration vom 12. Juni 2010 dessen Handy zu Boden gefallen und dabei aus-einandergefallen sei, er es aber wieder habe zusammensetzen und dabei die Speicherkarte habe beiseite nehmen können, bevor die Sicherheitskräfte ihn eingeholt hätten. Aufgrund ihrer Schilderungen sei indes davon auszugehen, dass sie diesen Zwischenfall hätte mitbekommen müssen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin anlässlich der Gehörsgewährung, das Stolpern und die Aufopferung des Ehemannes seien zentral gewesen, das Handy habe dagegen keine Bedeutung gehabt und habe bei einem Blick von einer halben Sekunde und angesichts der vielen Personen, die am Rennen gewesen seien, kaum wahrgenommen werden können, hielt die Vorinstanz für unplausibel, da das Fallen und Auflesen des Handys gerade zwischen dem Stolpern ihres Ehemannes und seiner Aufopferung geschehen seien und dies einige Sekunden beansprucht haben müsse. Daher sei

E-3405/2014 nicht davon auszugehen, dass sie dies nicht wahrgenommen hätte. Die Beschwerdeführer hätten ferner einander widersprechende Angaben zu den Umständen seiner Entlassung gemacht oder zur Anzahl Tage, welche sie sich versteckt hätten, wobei sie beide dieses Versteck an der Erstbefragung nicht erwähnt hätten. Ferner widerspreche es der Logik des Handelns, dass es ihm bei der Verfolgung durch die Sicherheitskräfte möglich gewesen sein solle, die Einzelteile des Handys einzusammeln und wieder zusammenzusetzen. Ausserdem überrasche, dass er nach Haftentlassung die Aufnahmen gelöscht habe, obwohl er während der Haft trotz Misshandlungen offenbar nichts gestanden habe und nach der Entlassung seine politische Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Die legale Ausreise mit iranischen Reisepapieren und mit Abschied von den Angehörigen am Flughafen stehe schliesslich im Widerspruch zur Befürchtung, von den Behörden verhaftet und misshandelt zu werden. Wegen der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe falle auch das Vorbringen von Hausdurchsuchung und Beschlagnahme zweier Rechner "dahin". Der Vorfall im Jahre 2004 oder 2005 weise keinen ausreichenden Kausalzusammenhang zur Ausreise auf, da seither keine Nachteile mehr zu gewärtigen gewesen seien. Die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin deswegen nicht zum Doktorat zugelassen worden sei, betreffe nicht einen asylrelevanten Nachteil. Somit seien auch die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 5. Die Vorinstanz stellte bei der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wesentlich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin den Zwischenfall mit dem Mobiltelefon an der Demonstration in den Befragungen mit keinem Wort erwähnt habe, und anlässlich der Gehörsgewährung dafür keine plausible Erklärung angeboten habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, den Vorfall mit dem Mobiltelefon nicht beobachtet zu haben. Ihre Erklärung (vgl. Beschwerdeschrift S. 7), ihr Mann sei gestolpert und gestürzt, daraufhin habe er ihr zugerufen, sie solle wegrennen, und erst, nachdem sie weggerannt sei, habe er das Mobiltelefon wieder zusammengesetzt, ist für sich zwar plausibel, widerspricht aber klar den protokollierten Aussagen ihres Ehemannes, wonach er nach dem Sturz erst das Mobiltelefon zusammengesetzt und die Speicherkarte versteckt habe und erst dann, weil er seine Meinung inzwischen geändert habe, seine Frau aufgefordert habe zu fliehen (vgl. Akten der Vorinstanz A25 S. 11).Dagegen erscheint die Kritik der Beschwerdeführer an den vor-instanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Ereignisse um die Freilassung des Beschwerdeführers berechtigt, was in der Gesamtwürdigung an der Feststellung der Un-

E-3405/2014 glaubhaftigkeit der Vorbringen aber nichts zu ändern vermag, zumal weitere Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen. Beispielsweise erachtet das Gericht die Geschichte der angeblich in einer kleinen Hosentasche versteckten und unentdeckt gebliebenen Memory-Card als abwegig. Insbesondere überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers, der von ihm getragene breite Gürtel habe die kleine Hosentasche abgedeckt (vgl. A 25 S.20 zu F 156), insofern nicht, als er an anderer Stelle angab, man habe ihm bei der Entlassung den Gürtel zurückgegeben (vgl. A 25 S. 15 F 108), womit er impliziert hat, dass ihm der Gürtel vorher abgenommen worden war oder er diesen hatte abgeben müssen. Mithin ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass, wenn auch einzelne monierte Widersprüche auf Beschwerdeebene geklärt werden konnten respektive einzelne Kritikpunkte der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Begründung sich als berechtigt erwiesen haben, bei den Vorbringen in einem wesentlichen Punkt ein unauflösbarer Widerspruch vorliegt und weitere Ungereimtheiten bestehen. Die Vorbringen erfüllen aber nicht nur die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Sie hatten respektive haben darüber hinaus – selbst bei Wahrunterstellung des Sachverhaltsvortrags (Teilnahme an einer und Filmen einer Demonstration) – auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zur Folge, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach nur zwei Tagen wieder freigelassen worden war. Der Vorinstanz ist ausserdem beizupflichten, dass die legale Ausreise mit gefälschten Einladungsschreiben, aber echten iranischen Reisepapieren sowohl gegen eine subjektive Furcht vor Verfolgung als auch gegen eine objektive Verfolgungsgefahr spricht. Die angebotene Erklärung, dass die iranischen Behörden wohl erst nach seiner Ausreise davon erfahren hätten, dass er sich nicht an die Auflagen gehalten habe und wieder politisch tätig geworden sei, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Angesichts dieser schwerwiegenden Hinweise gegen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaates vermögen bei einer Gesamtwürdigung auch die angeblichen Realkennzeichen der Schilderungen und die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern, zumal diese lediglich die nicht asylrelevante Vorgeschichte belegen, aber nicht geeignet sind, die Asylgründe nachzuweisen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft mangels Vorfluchtgründe zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch politische Exilaktivitäten eine Ge-

E-3405/2014 fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich, weshalb auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen ist, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG – das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 [S. 376 f.]; 2009/28 E. 7.1 [S. 352], Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 [S. 10]). 7. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene exilpolitische Tätigkeit in der Form von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz sowie von auf seinem Facebook-Account publizierten regimekritischen Beiträgen geltend, wobei er insbesondere die Gefahr vorbringt, wegen Gotteslästerung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe oder zum Tode verurteilt zu werden, wie es bereits andern Bloggern ergangen sei. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 ohne nähere Begründung fest, dass die nach der Ausreise entstandenen Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führten, und verneinte damit implizit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Die Beschwerdeführer wurden nicht zur Replik eingeladen und insbesondere wurde ihnen die Liste der Vorinstanz von den exilpolitischen Vorfällen nicht zur Kenntnis gebracht. Da die Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung indes von sich aus ihr Replikrecht wahrgenommen haben und die Liste der Vorinstanz auf den Eingaben der Beschwerdeführer beruht und keinerlei neue Informationen oder Aussagen enthält, bleibt das rechtliche Gehör trotz dieser Versäumnisse gewahrt. Obwohl das Gericht vorliegend effektiv als erste Instanz über die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers urteilt, ist, da sich angesichts der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im länderspezifischen Kontext und der

E-3405/2014 klaren Beweislage weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht ein einzelfallspezifischer Begründungsaufwand ergibt, von einer Kassation abzusehen. Ausserdem ist den Beschwerdeführern vorzuhalten, dass sie Gelegenheit gehabt hätten und gehalten gewesen wären, die exilpolitischen Tätigkeiten bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ihre Chancen auf ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen, zu unterscheiden. Einfache Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche lediglich die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen oder Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Unterstützung einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte exponierte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, dass der Eindruck erweckt wird, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Hinsichtlich der Facebook-Einträge, in welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen politische Karikaturen zur Lage im Iran weiterverbreitet, kann

E-3405/2014 nach den vorstehenden Erkenntnissen und unter Gesamtwürdigung der Einträge entgegen der Beschwerde und der Replik nicht von einer Tätigkeit gesprochen werden, die unter Beobachtung der iranischen Regierung stünde und bei Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Ferner sind die als Beweismittel eingereichten Fotos betreffend seiner Teilnahme an Kundgebungen nicht geeignet, ein weitergehendes Engagement des Beschwerdeführers aufzuzeigen. So ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich dieser Veranstaltungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine auffällige Funktion wahrgenommen hätte. Ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden anhand derartiger Fotos den Beschwerdeführer identifizieren könnten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und entsprechend der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht einschlägig. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-

E-3405/2014 mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal im Iran weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei den Beschwerdeführern um ein junges und gesundes Ehepaar handelt mit höherer Bildung und Berufserfahrung. An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändert insbesondere auch die fortgeschrittene Integration in der Schweiz (Deutschkurse, provisorische Aufnahme der Beschwerdeführerin als Doktorandin an der Philosophischen Fakultät der Universität (…), Unterstützungsschreiben einer Drittperson…) nichts, zumal in casu nicht von einer reziproken Erschwerung der Reintegration im Iran im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission auszugehen ist (vgl. EMARK 2008 Nr. 13 E. 3.5 f.; 2006 Nr. 6 E. 6). 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-3405/2014 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. 12. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 ordnete die damals zuständige Instruktionsrichterin den rubrizierten Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Urs Ebnöther, den Beschwerdeführern als amtlichen Rechtsbeistand bei. In der Honorarnote vom 25. November 2014 weist dieser einen Vertretungsaufwand von 13.8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–, Auslagen im Betrag von Fr. 76.40 und Mehrwertsteuern von Fr. 337.30, mithin Gesamtkosten von Fr. 4553.70 aus. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz beim Honorar eines amtlichen Rechtsbeistands in der Regel maximal Fr. 220.–. Der Aufwand seit Einreichung der Kostennote d.h. für die Eingabe vom 24. Dezember 2014 ist als gering und teilweise nicht notwendig zu erachten. Daher ist auf der Basis des in der Kostennote aufgeführten Zeitaufwands und Auslagen und eines Stundenansatzes von Fr. 220.– das amtliche Honorar auf Fr. 3361.40 (einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuern) festzusetzen. Der Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3405/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3361.40 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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