Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3400/2018
Urteil v o m 2 0 . April 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yannick Felley; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (...).
E-3400/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. November 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der BzP legte der Beschwerdeführer dar, er habe für die Regierung gearbeitet, indem er zwischen dem (...) und den Quartierbewohnern vermittelt habe. Er sei anonym von der Al Shabaab Organisation kontaktiert worden, weil diese den (...) habe liquidieren wollen. Als er dies abgelehnt habe, sei er angegriffen und mit zwei Schüssen verletzt worden. Daraufhin habe er den (...) informiert, der ihn deshalb entlassen habe. Danach sei er verfolgt und sein Bruder getötet worden. Er habe zahlreiche Telefonanrufe erhalten, zuletzt ungefähr im (...) Monat 2015. Im (...) Monat 2015 habe zudem ein Bombenangriff ihn und seinen Vater verletzt. A.b Am 4. April 2017 fand die eingehende Anhörung statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es gäbe zwei Gründe, weshalb er Somalia verlassen habe. Ein Mädchen aus dem Clan B._______ sei seine Freundin gewesen. Als ihre Familie davon erfahren habe, sei er bedroht und dazu angehalten worden, sich von ihr zu trennen. Er habe sich deshalb von ihr distanziert. Ein Jahr später hätten sein Vater und sein Onkel von ihm verlangt, die Tochter des Onkels zu heiraten, was er schliesslich auch gemacht habe. Sein zweites Problem habe begonnen, als er bei der (...) gearbeitet habe. Er habe einen anonymen Anruf erhalten und sei aufgefordert worden «eine Arbeit bezüglich des Chefs zu erledigen», was er abgelehnt habe. Er habe weiterhin gearbeitet, aber den Ort, an dem er geschlafen habe, immer wieder gewechselt (SEM-Akte A16/23 F 99). Eines nachts hätten bewaffnete Männer auf ihn gewartet und wild geschossen, wobei zwei Schüsse ihn am linken Arm und am linken Bein getroffen hätten. Sein Vater habe ihm geraten, dem (...) nicht zu erzählen, weshalb auf ihn geschossen worden sei, da zuvor bereits drei seiner Vorgänger ermordet worden seien. Nachdem er sich erholt habe und wieder bei der Arbeit erschienen sei, habe er einen weiteren Anruf erhalten, worin ihm gedroht worden sei, dass er ein nächstes Mal nicht mehr überleben werde. Es sei erneut von ihm verlangt worden, dass er für «die Brüder» arbeite, was er abgelehnt habe. Er sei umgezogen, doch hätten «sie» wieder in Erfahrung gebracht, wo die Wohnung seiner Familie gewesen sei. Eines nachts sei ein Bombenanschlag verübt und er und sein Vater seien dabei verletzt worden. Danach habe sein Vater
E-3400/2018 ihm geraten, sein Leben in Sicherheit zu bringen. Sein Vater habe ohne sein Wissen die stellvertretende (...) informiert und veranlasst, dass er entlassen werde. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Leute, welche auf der Strasse willkürlich Menschen töteten, seien die Al-Shabaab. Sie würden Bomben in die Häuser werfen und von sich selbst sagen, sie seien die Brüder. Er sei insgesamt zwei Mal angerufen worden, je im Jahr 2014 (SEM- Akte A16/23 F102). Zudem habe der (...) nachdem er davon erfahren habe, versucht, ihn festnehmen zu lassen. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) begonnen, sich an unterschiedlichen Orten aufzuhalten. Mit Hilfe eines Schleppers habe er Somalia schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde er vorläufig aufgenommen. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei auf die Erhebung von Kosten, insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Nachdem die obgenannte Verfügung dem Gericht von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt worden war, wurde die Verfügung am 6. Juli 2018 erneut versandt und eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt.
E-3400/2018 F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer dem Gericht ein ärztliches Zeugnis datierend vom 2. Juli 2018, ein ärztliches Zeugnis datierend vom 6. Juli 2017 sowie einen Austrittsbericht des Spitals Basel vom 17. Mai 2016 zukommen. G. Der Kostenvorschuss ging am 10. Juli 2018 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. H. H.a Am 4. Juni 2019 traf bei Gericht die Meldung ein, der Beschwerdeführer habe am 2. Mai 2019 in Frankreich um Asyl nachgesucht. Die schweizerischen Behörden stimmten einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 31. Mai 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) zu. H.b Am 7. August 2019 ersuchten die französischen Behörden um eine Verlängerung der Überstellungsfrist, da der Beschwerdeführer verschwunden sei. H.c Eine Überstellung mit Hilfe der Behörden hat anhand der Akten in der Folge nicht stattgefunden. I. I.a Der Beschwerdeführer tauchte indes wieder in der Schweiz auf, wandte sich mit Schreiben vom 27. Februar 2020 an die Vorinstanz und ersuchte um Korrektur seiner Personalien Als er in der Schweiz angekommen sei, habe er ein falsches Geburtsjahr angegeben. Tatsächlich sei er am 3. Juli 1981 geboren worden. Zum Beweis seiner Angaben legte er ein «Birth Certificate» und ein «Certificate of Identity Confirmation», beide datierend vom 18. Dezember 2019, sowie ein «Certificat de naissance», datierend vom 31. Dezember 2019, der Somalischen Botschaft in Genf ins Recht. I.b Die Personalien des Beschwerdeführers wurden per 13. März 2020 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geändert. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
E-3400/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3400/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, was das Vorbringen betreffe, der Beschwerdeführer sei von Anhängern der Al- Shabaab verfolgt worden, weil er sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten, habe er sich in grundlegende Widersprüche verstrickt. An der BzP habe er dazu gesagt, er habe mehrere Anrufe von Al-Shabaab- Anhängern, den Letzten im (...) Monat 2015, erhalten. An der Anhörung hingegen habe er angegeben, er habe lediglich im Jahr 2014 zwei Anrufe erhalten. Auf Vorhalt sei er ausgewichen und habe die unterschiedlichen Angaben nicht erklären können. An der BzP habe er weiter erklärt, nachdem er selbst den (...) über den geplanten Angriff informiert habe, habe dieser ihn entlassen. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, nachdem dieser von seinem Vater und Arbeitskollegen vom geplanten Angriff erfahren habe, habe der (...) ihn festnehmen lassen wollen. Diese unterschiedlichen Darlegungen habe er wiederum nicht erklären können. Weiter habe er sich auch hinsichtlich des vorgebrachten Bombenanschlags auf sein Haus in Widersprüche verwickelt und an der BzP gesagt, er sei im (...) 2015
E-3400/2018 bei einem Bombenanschlag verletzt worden, an der Anhörung aber angegeben, der Anschlag sei im Jahr 2014 beziehungsweise vier Monate vor seiner Ausreise gewesen ([…] 2015). Damit kämen Zweifel am Bombenanschlag auf. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass die Person, die zu seinem Freund gekommen sei, hinter dem Beschwerdeführer her gewesen sei. Es lägen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Schussverletzungen aufgrund einer gezielten Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund entstanden seien. Es sei nicht erkennbar, auf welchen Gründen der Angriff der vermummten Personen auf ihn beruhe. Da ihm die geltend gemachten Drohungen der Al-Shabaab nicht geglaubt werden könnten, seien auch die in diesem Kontext geltend gemachten Angriffe nicht glaubhaft. 5.2 Was die Probleme des Beschwerdeführers mit der Familie seiner ehemaligen Freundin betreffe, hätten sich die Drohungen im Jahr 2007 ereignet und es bestehe kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise. Die geltend gemachte Verschleppung seiner Ehefrau und Kinder sei zwar belastend, es seien aber keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Täter damit gezielt den Beschwerdeführer aus einem asylrechtlich relevanten Grund hätten treffen wollen. Die Verschleppung der Familie sei vielmehr der schlechten Sicherheitslage in der Region geschuldet. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege nicht vor. Auch das Schreiben der Al-Shabaab sei nicht geeignet, eine andere Sichtweise aufzuzeigen, zumal solche Schreiben keine fälschungssicheren Merkmale aufwiesen und leicht fälschbar seien. Dem Schreiben komme deshalb kein Beweiswert zu. 5.3 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe alle wesentlichen Punkte (Tätigkeit für den (...), telefonische Kontaktaufnahme der Al-Shabaab, Verweigerung der Zusammenarbeit, Kündigung, Schussverletzung, Bombenangriff) bereits in der BzP erwähnt. Die Widersprüche bestünden nur zwischen den zeitlichen Angaben in der BzP und der Anhörung. In der Anhörung selbst, gebe es keine Widersprüche. Die Ereignisse lägen lange zurück und die zeitliche Einordnung sei ungewohnt und falle ihm schwer. Ferner habe er in der BzP alle Anrufe erwähnt, auch diejenigen, welche er nicht angenommen habe, somit bestehe diesbezüglich kein Widerspruch. Weiter habe er realitätsnahe und detaillierte Schilderungen gemacht, insbesondere was seine Arbeit, seine Clanzugehörigkeit, seinen Herkunftsort, die Verfolgungen im Überblick und
E-3400/2018 die Flucht aus dem Haus seines Freundes betreffe. Die Vorinstanz habe eine falsche Würdigung seiner Aussagen vorgenommen und der BzP eine zu grosse Bedeutung zugemessen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 6.2 Zunächst ist dem Beschwerdeführer aber zuzustimmen, dass er ausführlich, detailliert und substantiiert über seine Arbeit für den (...) berichten konnte. Diese Tätigkeit an sich wird denn auch nicht in Abrede gestellt. Im Vergleich zu diesen Schilderungen fällt indes auf, dass er sich, was die Drohungen betrifft, in Widersprüche verwickelt hat und diese Ausführungen zudem weniger detailliert und zum Teil ausweichend ausgefallen sind. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht finden sich denn auch nicht bloss widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung, sondern auch innerhalb der Anhörung (vgl. z.B. SEM-Akte A16/23 F106 f. und F118-120; F99 und F145, F147 und F148). Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei er von der «Bruderschaft» gesucht worden. Später fügte er hinzu, auch sein früherer Arbeitgeber, der (...), habe ihn verhaften lassen wollen. Im weiteren Verlauf seiner Darstellungen gelang es ihm nicht mehr, zu unterscheiden, vom wem er bedroht worden sei. Vor der Ausreise soll er sowohl von der Al-Shabaab als auch von den Behörden gesucht worden sein. Es erscheint nicht logisch, dass er zwar jede Nacht an einem anderen Ort geschlafen haben will, aber weiterhin zur Arbeit erschienen sei (SEM-Akte A16/23 F99). Zudem will er die Abende dennoch zu Hause und nur die Nächte «an anderen Orten» verbracht haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 Ziff. 9). Dieses Verhalten leuchtet nicht ein, wenn er gleichzeitig vorbringt, die Al-Shabaab habe immer wieder herausgefunden, wo er wohne. Der Vater des Beschwerdeführers pflegte offenbar gute Beziehungen zur stellvertretenden (...) und verhalf ihm so zu seiner Tätigkeit. Der Beschwerdeführer meldete dem (...) ferner selbst, was von ihm verlangt worden sei. Zudem gab er an, er sei zunächst zur Erholung freigestellt worden, dabei aber angestellt geblieben und habe Lohn erhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Bedrohung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber (den [...]) und die Behörden nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheint die Darstellung der Abläufe als aufgebauscht.
E-3400/2018 Zusätzlich fällt vorliegend ins Gewicht, dass an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel bestehen, hat er doch eine gefälschte Identitätskarte abgegeben (vgl. dazu bereits die dazu gestellten Fragen während der Anhörung: SEM-Akte A16/23 F77-81). In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer zugegeben, dass er den schweizerischen Behörden ein falsches Geburtsdatum angegeben hat (vgl. SEM- Akte A33/2). Im Anhörungsprotokoll finden sich im Übrigen diverse Unstimmigkeiten in den Schilderungen, welche weiter an den geltend gemachten Vorbingen zweifeln lassen. Die Ausführungen zu den geltend gemachten Bedrohungen sind als nicht glaubhaft zu beurteilen. 6.3 Anzufügen bleibt, dass selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht anzunehmen ist, die Vorfälle (Schusswaffenverletzungen, Bombenanschlag, Tod des Bruders, Verletzung des Vaters, Verschleppung der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers) seien aus einem asylrelevanten Motiv und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, erfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er und seine Familie Opfer der allgemeinen Kriminalität in Somalia wurden, von welcher die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Die Ereignisse dürften auf die problematische Sicherheitslage zurückzuführen sein und sind aus diesem Grund nicht als asylrelevant zu beurteilen. 6.4 Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3400/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3400/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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