Abtei lung V E-3400/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, geboren (...), Gambia, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3400/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Gambia eigenen Angaben zufolge am (...) (Kurzbefragungsprotokoll vom 18. November 2008, S. 9) respektive im (...) (Anhörungsprotokoll vom 3. März 2010, S. 5) verlassen hat und am (...) im Transitbereich des Flughafens (...) um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 25. November 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligte und ihn für die Dauer des Asylver fahrens dem Kanton (...) zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 18. November 2008 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 3. März 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei gambischer Staatsangehöriger und stamme aus X._______ (...), dass er (...) tätig gewesen sei und für B._______ (...), dass eines Nachts ein Armeefahrzeug mit bewaffneten Soldaten an seinem Wohnort aufgetaucht sei, worauf er geflüchtet sei, weil er vermutet habe, diese wollten ihn im Zusammenhang mit seiner (...) verhaften, dass er an Diabetes leide, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein undatiertes Schreiben der Organisation C._______ und zwei ärztliche Berichte vom (...) und (...) betreffend seine Diabeteserkrankung zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2010 - eröffnet am 12. April 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 25. November 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzulehnen sei, E-3400/2010 dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung nach Gambia zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das Bundesamt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung nach Gambia, dass bezüglich der Behandelbarkeit von Diabetes in Gambia festzuhalten sei, dass das Royal Victoria Teaching Hospital in Banjul (Hauptstadt, Anm. BVGer) auf seiner Liste der verwendeten Medikamente diverse Medikamente zur Behandlung von Diabetes, inklusive Insulin, aufführe, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich auch in seinem Heimatstaat behandeln lassen könne und seine Krankheit somit keine Vollzugshindernis darstelle, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. April 2010 und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ärztliche Berichte vom (...) (...) und eine ärztliche Bestätigung von D._______ (...) vom (...) betreffend die Diabeteserkrankung sowie eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit (...) vom (...) einreichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stüt zung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, E-3400/2010 dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung zum Schluss gelangte, die gestellten Rechtsbegehren seien aussichtslos, dass er die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten, auf unentgeltli che Rechtsverbeiständung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 2. Juni 2010 fristgerecht einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-3400/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 9. April 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrecht- E-3400/2010 lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Gambia drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Gambia nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3549/2009 vom 17. Mai 2010), dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, der an Diabetes (...) leidende Beschwerdeführer könne seine Krankheit auch in Gambia, beispielsweise im Royal Victoria Teaching Hospital in Banjul, behandeln lassen, dass des Weiteren in der Rechtsmitteleingabe (S. 5) zugestanden wird, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers präsentiere sich nicht derart gravierend, dass er im Falle einer zwangsweisen Rückführung in seinem Heimatstaat sofort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, E-3400/2010 dass zudem festzustellen ist, dass auch die (...) Kilometer vom Herkunftsort (...) des Beschwerdeführers entfernte Stadt E._______, wo er eigenen Aussagen zufolge wiederholt seine Freunde besucht hat (Akten BFM A9/15 S. 2), über ein (Haupt-)Krankenhaus verfügt, das die Gesundheitsversorgung für die ganze Region sicherstellt, dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, beim Bundesamt medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass vor diesem Hintergrund die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, die Behandlung des Beschwerdeführers im Royal Victoria Teaching Hospital in Banjul sei lediglich theoretisch möglich, weil er in der Hauptstadt von Gambia entwurzelt und mit der Verrichtung von Hilfsarbeiten nicht der Lage wäre, für die Kosten des benötigten Insulins auf zukommen, nicht durchzudringen vermag, dass es sich darüber hinaus beim Beschwerdeführer nicht (wie in der Beschwerde [S. 4] ausgeführt) um einen Bauern, sondern um einen (...) (A9/5 S. 3) handelt, welcher Umstand ihn befähigen sollte, falls erforderlich auch in der Hauptstadt Banjul, wo er eigenen Aussagen zufolge vor seiner Ausreise wohnte (A23/10 S. 2), Fuss zu fassen, dass der Beschwerdeführer in Gambia über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz (A9/15 S. 2 und 6) verfügt, das ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten ärztlichen Berichte respektive Bestätigung einzugehen, zumal diese nicht geeig net sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvoll zug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Gambia schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für die Reise nach Gambia benötigten Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-3400/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3400/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9