Abtei lung V E-338/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, alias B._______, alias C._______, und ihr Sohn D._______, beide angeblich Kamerun, vertreten durch E._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-338/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführerin am 14. März 2006 in der Schweiz unter der Identität A._______ ein Asylgesuch gestellt hat, nachdem ihr die Schweizerische Grenzbehörde auf dem Flughafen Zürich-Kloten den Weiterflug nach Kanada untersagt hatte, weil ihrer Person die vorgezeigte kanadische Aufenthaltsbewilligung nicht zustehe, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Fülle von Dokumenten war (kamerunischer Pass, kanadische Aufenthaltserlaubnis, Fotos, Passfotos aus Kanada, private Korrespondenz, Namenskarten, Bankkarten), die auf unterschiedliche Personen lauten, dass die Beschwerdeführerin von den Flughafenbehörden am 15. und 21. März 2006 angehört wurde, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 28. März 2006 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligte, dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2006 zu ihren Personalien und Ausreisegründen summarisch und am 11. April 2006 zu den Asylgründen einlässlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt wurde, dass das BFM das Asylgesuch vom 14. März 2006 mit Verfügung vom 27. April 2006 abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Juni 2006 auf eine gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2006 erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2006 nicht eintrat, dass das BFM in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 19. Juli 2006 zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 24. Juli 2006 und unter Beilage zweier kopierter Schreiben ein Wiedererwägungsgesuch dem BFM einreichte, dass sie unter anderem gleichzeitig die Einreichung originaler Dokumente zur Stützung ihrer Asylbegründung in Aussicht stellte, E-338/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2006 den Aufenthaltskanton der Beschwerdeführerin anwies, allfällige Vollzugshandlungen einstweilen zu unterlassen, dass sich die Beschwerdeführerin am 21. August 2006 mit einer neuerlichen Eingabe ähnlichen Inhalts ans BFM wandte, dass mit der Eingabe vom 21. August 2006 ein Schreiben vom 10. Juli 2006 von F._______, dem G._______ der Ligue Camerounaise des Droits de la Personne (LCDP), und ein Schreiben vom 17. Juli 2007, von H._______, dem I._______ der Social Démocratic Front (SDF), vom 17. Juli 2007, eingereicht wurden, dass das Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich damit begründet wurde, die Beschwerdeführerin belege mit diesen Beweismitteln ihre eigenen Fluchtgründe und das Schicksal ihres politisch tätig gewesenen und im Jahr (...) ermordeten Vaters, eines Mitgliedes der SDF (vormals Mitglied der Regierungspartei, RDPC), dass die Beschwerderführerin mit Schreiben vom 5. Juli 2007 und unter Beilage eines ärztlichen Kurzberichts die Vorinstanz um Sistierung der Ausreisefrist bis Mitte November 2007 ersuchte, zumal sie voraussichtlich am (...) niederkommen werde, dass die Beschwerdeführerin am (...) den Sohn D._______ zur Welt brachte, dass die Vorinstanz am 14. Dezember 2007 das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2007 guthiess und ihr die gewünschten Aktenstücke in Kopie zustellte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2007 unter Kostenfolge abwies und auf die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. März 2006 hinwies, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, zumal es sich bei den nachgereichten zwei Beweismitteln um Fälschungen handle, E-338/2008 dass vorab formale Merkmale im Bereich des Zeilenumbruchs, der Stempelung und der Unterschrift auf Unechtheit schliessen liessen, dass zusätzlich das Schreiben des I._______ der LCDP und Anwalts F._______ in inhaltlicher Sicht unsubstanziiert ausgefallen sei, weil präzise Daten und Angaben in Bezug auf die angeblich erlebte Haftdauer fehlen würden und die Gründe für die Ermordung des Vaters wie auch Anderes weitgehend vage geschildert worden seien, dass zudem auf dem Schreiben des H._______ für ein Nachzeichnen der Unterschrift eingeritzte Hilfslinien erkennbar seien, weshalb die Unterschrift kaum authentisch sein könne, dass namentlich der Gegenstand der Bescheinigung nicht von H._______ unterzeichnet hätte werden dürfen, weil dieser nach gesicherten Kenntnissen des BFM dazu nicht ermächtigt sei, dass mithin keine Gründe im Wiedererwägungsgesuch vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 14. März 2003 beseitigen könnten, und bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Januar 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass sie die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Beschwerdeverfahrens beantragte, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erlass der Verfahrenskosten und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht wurde, dass mit der Beschwerdeschrift gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2008 eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, E-338/2008 SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu prüfen hätte, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat, E-338/2008 dass jedoch in der Beschwerdeschrift einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) eine Neubeurteilung beantragt wird, weshalb sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse respektive auf die Frage einer Anordnung der vorläufigen Aufnahme beschränkt, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu auch EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1), dass ferner auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Rechtsmittelinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 8 E. 3), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr 17 E. 2b), E-338/2008 dass in der Beschwerde hauptsächlich argumentiert wird, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung die Vollzugshindernisse - namentlich die im Wiedererwägungsgesuch sinngemäss geltend gemachte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die mit der Geburt des Sohnes veränderte familiäre Situation der Beschwerdeführerin - nicht ordentlich geprüft, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind wegen der finanziellen Situation ihrer Angehörigen und ihrer mangelnden beruflichen Erfahrung in Kamerun in existenzieller Weise von Armut betroffen sein werde, dass ferner eine Ausschaffung nach Kamerun gegen das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. Mai 1989 (KRK, SR 0.107) verstosse, dass die Feststellung des Rechtsvertreters im Wesentlichen zutrifft, wonach die Vorinstanz in Bezug auf die Feststellung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich global auf die Verfügung vom 14. März 2003 verwiesen hat, mithin der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2007 somit keine speziellen Erwägungen zur Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beifügte, dass indes dazu festzuhalten ist, dass die Vorinstanz im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens (Wiedererwägungsgesuch) nicht verpflichtet ist, auf nicht ausdrücklich geltend gemachte oder in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht unerhebliche Anträge und Behauptungen einer Partei einzugehen, zumal auch eine geübte blosse Kritik an einer ergangenen Verfügung des BFM oder einem Urteil der Beschwerdeinstanz dem Zweck und Sinn einer Wiedererwägung von rechtskräftig ergangenen Entscheiden entgegen steht, dass als massgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens veränderter Umstände, die es allenfalls rechtfertigen würden, wiedererwägungsweise eine andere Beurteilung der festgestellten Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, diejenigen Verhältnisse gelten, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch vorgelegen haben beziehungsweise im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorliegen, dass einerseits wesentliche Inhalte der in diesem Wiedererwägungsverfahren angeführten Aspekte (unter anderem zur Unzumutbarkeit E-338/2008 des Wegweisungsvollzugs, beziehungsweise sinngemäss die unzutreffende Erfassung und Würdigung einzelner geltend gemachten Sachverhalte) vor der Zeit des ARK-Urteils vom 27. Juni 2006 hätten angebracht und beurteilt werden können (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2000 Nr. 24 E. 2 und 5), dass es in diesem ausserordentlichen Verfahren somit nicht darum gehen kann, Verpasstes aus früheren Verfahren nachzuholen oder frühere verfahrenserledigende Gründe auf Beschwerdestufe (s. ARK-Urteil vom 27. Juni 2006), die die Beschwerdeführerin selbst geschaffen hat, nachträglich aus der Welt zu schaffen, dass sich anderseits die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur generellen und individuellen Situation in Kamerun zu bekräftigen, ohne indessen in stimmiger, substanziierter oder überzeugender Weise zu den konkreten Vorhalten der Vorinstanz zu den angeblich erlebten Erlebnissen oder eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen, dass hierzu vorab mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die zentralen Angaben der Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2006, ergänzt durch die Eingabe vom 21. August 2006, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit von Vorbringen offensichtlich nicht standzuhalten vermochten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation des Bundesamtes in Bezug auf die Authentizität der Schreiben vom 10. und 17. Juli 2007 somit vollumfänglich teilt, nachdem sich aufgrund einer Überprüfung der entsprechenden Aktenstellen die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten wesentlichen Fälschungsmerkmale als zutreffend erwiesen haben, dass demzufolge zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und die gefälschten Schreiben vom 10. und 17. Juli 2007 in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG zur Vermeidung weiteren Missbrauchs einzuziehen sind, dass anderseits die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zulässigkeit wie auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine stichhalti- E-338/2008 gen Gründe vorbringt, die allenfalls geeignet wären, zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu führen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig ist, da er zu keinem Verstoss gegen völker- und landesrechtliche Grundsätze (vgl. dazu Beschwerde, S. 3; Art. 3 KRK, Art. 83 Abs. 3 AuG) führen wird, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem am (...) geborenen Kleinkind in ihren Heimatstaat zurückkehren kann, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, dort offensichtlich keine verfolgte Person ist und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung oder erhebliche Nachteile ersichtlich sind, dass weder die aktuelle Landessituation in Kamerun noch individuelle (medizinische, familäre oder gesellschaftliche) Gründe als Hindernisse aktenkundig sind, aufgrund welcher aus wiedererwägungsrechtlichen Gründen auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen wäre, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland ein soziales Beziehungsnetz vorfindet, dass in (...) leben und darüber hinaus (...) weitere Geschwister aktenkundig sind, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge eine neunjährige Schulerfahrung mit sich bringt und ihr unter Berücksichtigung des sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland zuzumuten ist, eine Arbeitsstelle zu suchen, womit entgegen der Befürchtung ihrer Rechtsvertreterin kein hohes Risiko erkennbar ist, dass sie und ihr Kleinkind in existenzieller Weise von Armut betroffen werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angegebenen Gründe in Wiedererwägungsgesuch und Rechtsmitteleingabe und namentlich auch die eingereichten Beweismittel somit keine in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht erheblichen Gründe darstellen oder mit der Realität im Heimatland der Beschwerdeführerin zu tun haben, weshalb trotz der Niederkunft keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 27. April 2006 entscheidrelevant veränderte Sachlage im Zulässig- E-338/2008 keits- und Unzumutbarkeitsbereich des Wegweisungsvollzugs festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Fällung des Urteilsspruchs die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden und sich zufolge Unterliegens die Frage nach einer Parteientschädigung und der Einforderung einer Kostennote erübrigen, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zwar durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2008 ausgewiesen ist, indessen das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-338/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Schreiben vom 10. und 17. Juli 2006 (angebliche Verfasser: F._______ und H._______) werden eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 11