Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.09.2015 E-3376/2015

16 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,116 mots·~11 min·1

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3376/2015

Urteil v o m 1 6 . September 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, Eritrea; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 / N (…).

E-3376/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Entscheid vom 6. September 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2011 guthiess und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. März 2014 beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner zurzeit im Sudan lebenden Ehefrau (Heirat nach Brauch) einreichte, dass das SEM mit Entscheid vom 1. Mai 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015 – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und "die Asylgesuche" ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2015 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, wobei er in prozessrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. Mai 2015 an den Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel, so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Geltungsbereich des Asylgesetzes mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

E-3376/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit Schreiben des SEM vom 16. April 2015 Gelegenheit eingeräumt wurde darzulegen, in welchem Zeitraum er mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und chronologisch aufzulisten, wann und wo er mit seiner Partnerin zusammengelebt habe (Akten SEM B7/3), dass er mit Eingabe vom 22. April 2015 ausführte, seine Frau und er hätten am (…) 2004 geheiratet und die Urlaube (aus dem Militärdienst) habe er mit ihr in deren gemeinsamen Wohnung verbracht, dass er im Oktober 2005 während eines Urlaubes geflüchtet sei und sich entschieden habe, die beschwerliche Reise (aus dem Heimatland) in den Sudan ohne seine Ehefrau anzutreten, um das Risiko, gefasst zu werden, kleiner zu halten, dass er nach einem Jahr Aufenthalt im Sudan nach Libyen gereist sei und dort nach einer Verhaftung drei Jahre im Gefängnis verbracht habe, dass er nach seiner Haft über Italien in die Schweiz gelangt und hier am 6. September 2011 als Flüchtling anerkannt worden sei, dass daraufhin seine Ehefrau versucht habe, über die Grenze in den Sudan zu flüchten, sie jedoch gefasst, für zwei Jahre ins Gefängnis gebracht und im Dezember 2013 entlassen worden sei, dass er, nachdem seine Ehefrau in den Sudan gelangt sei, am 20. März 2014 das Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgrund der Aktenlage folgerte, es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor seiner Ausreise (aus seinem Heimatland) in einer Familiengemeinschaft gelebt hätten,

dass sich das SEM dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung zu seinem Asylgesuch stütze (A4/13),

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zudem ausführte, das Gesuch wäre selbst dann abzulehnen, wenn eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland geglaubt werden könnte, da der Anspruch auf Familienzusammenführung

E-3376/2015 voraussetze, dass die fragliche Beziehung gelebt werde und mithin ununterbrochen Bestand habe,

dass dabei nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich sei, vielmehr eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden müsse, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelinge,

dass in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ausgeführt wird, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Oktober 2005 verlassen habe, im Mai 2011 in die Schweiz gelangt sei und ihm mit Entscheid vom 6. September 2011 Asyl gewährt worden sei, wobei er erst rund zweieinhalb Jahre später in der Schweiz ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht habe,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. März 2014 erklärt habe, er habe mit seiner Ehefrau erst in Europa Kontakt aufnehmen können, es jedoch nicht erklärbar sei, dass es ihm weder im Sudan noch in Libyen möglich gewesen sei, seine Ehefrau zu kontaktieren und auch seine Haftjahre in Libyen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten,

dass auch seine Begründung, die verzögerte Gesuchseinreichung sei darauf zurückzuführen, dass seine Ehefrau nach seiner Asylgewährung anlässlich der Flucht verhaftet worden sei und erst nach deren Entlassung im Dezember 2013 eine Möglichkeit gefunden habe, um in den Sudan zu reisen, nicht zu überzeugen vermöge,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, den willentlichen Fortbestand seiner angeblichen ehelichen Beziehung glaubhaft zu machen,

dass das SEM abschliessend erwog, zusammenfassend stelle die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich erst neuneinhalb Jahre nach seiner Ausreise (aus seinem Heimatland) um eine Wiederherstellung der angeblichen Familiengemeinschaft bemüht habe, einen besonderen Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar,

dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,

E-3376/2015 dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2), dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2), dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuches angab, seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Oktober 2005 mit seiner Mutter, seinen drei Brüdern und seinen zwei Schwestern zusammengelebt zu haben, ohne – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – seine Ehefrau in diesem Zusammenhang zu erwähnen (A4/13 S. 1), zumindest als Indiz gegen eine vor seiner Flucht bestandene Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau spricht, dass daran nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit dem Jahre 2004 mit seiner Ehefrau nach Brauch verheiratet ist (A4/13 S. 2), dass die Entgegnung in der Beschwerde (wie bereits in der Stellungnahme vom 22. April 2015 vorgebracht), wonach der Beschwerdeführer jeweils die Militärurlaube in einer gemeinsamen Wohnung mit der Ehefrau verbracht habe, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass vor dem vom Beschwerdeführer dargelegten Hintergrund feststeht, dass nie ein längeres tatsächliches Zusammenleben mit seiner Ehefrau stattgefunden hat und somit aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhaltes eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer den gesetzgeberischen Willen des Institutes des Familienasyls verkennt, wenn er vorbringt, es dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass die Beziehung mit seiner Frau immer sehr schwer zu pflegen und mit den Militär- und Gefängnisaufenthalten auch nicht so intensiv zu leben gewesen sei, dass es grundsätzlich unerheblich ist, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Militärdienstes nicht möglich war, zwischen der Heirat nach

E-3376/2015 Brauch am (…) 2004 und seiner Ausreise aus dem Heimatland im Oktober 2005 mit seiner Ehefrau eine tatsächliche dauerhafte persönliche Gemeinschaft zu leben, da die Voraussetzung einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft in objektiver Hinsicht vorzuliegen hat, dass nämlich auch wenn eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Gemeinschaft aufgrund äusserer Umstände nicht möglich ist, die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG in aller Regel nicht gegeben sind, dass indessen vor dem kulturellen Hintergrund durchaus plausibel erscheinen mag, dass Ehepaare nicht zusammenleben, sondern aus verschiedenen Gründen getrennt wohnen, dass sich der Beschwerdeführer indessen diesbezüglich widerspricht, wenn er zum einen anlässlich der Befragung im Rahmen seines Asylverfahrens angab, er habe bei seinen Familienangehörigen, Mutter, Brüder und Schwestern gelebt, ohne die Ehefrau noch eine mit ihr gemeinsam bewohnte Wohnung zu erwähnen (A4 S. 1), und zum andern auf Beschwerdeebene anführt, er sei jeweils während seinen Ferien zu seiner Frau in die gemeinsame Wohnung gegangen, dass im Weiteren mit dem SEM einig zu gehen ist, dass das Gesuch selbst dann abzulehnen ist, wenn eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland geglaubt werden könnte,

dass der Anspruch auf Familienzusammenführung in der Tat in aller Regel voraussetzt, dass die fragliche Beziehung gelebt wird und mithin ununterbrochen Bestand hat und dabei nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich ist, sondern vielmehr eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden muss,

dass vor dem geltend gemachten Hintergrund einer eheähnlichen Gemeinschaft zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 in all den Jahren zumindest im zumutbaren möglichen Rahmen in regelmässigem Kontakt zu seiner Ehefrau gestanden hätte, dass, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, nicht erklärbar ist, dass es ihm weder im Sudan noch in Libyen möglich gewesen wäre, mit seiner

E-3376/2015 Ehefrau in Kontakt zu stehen und sie gar nach Libyen nachreisen zu lassen, wo er nach seinen Haftjahren noch etwa zwei Jahre in Tripolis verbracht haben will,

dass dem SEM ebenso darin zu folgen ist, wonach auch seine Begründung, die verzögerte Gesuchseinreichung sei darauf zurückzuführen, dass seine Ehefrau nach seiner Asylgewährung anlässlich der Flucht verhaftet worden sei und erst nach deren Entlassung im Dezember 2013 eine Möglichkeit gefunden habe, um in den Sudan zu reisen, im vorliegend relevanten Zusammenhang nicht zu überzeugen vermag,

dass das SEM schliesslich zu Recht erwog, zusammenfassend stelle die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich erst neuneinhalb Jahre nach seiner Ausreise (aus seinem Heimatland) um eine Wiederherstellung der angeblichen Familiengemeinschaft bemüht habe, einen besonderen Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar,

dass aufgrund der gesamten Aktenlage für das Gericht kein Anlass zur Annahme besteht, dass in der Zeit vom Oktober 2005 bis zur Gesuchseinreichung um Familienzusammenführung eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestanden hätte, dass an dieser Einschätzung die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheid relevanter Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeverführer die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht darzutun vermochte,

dass aus diesen Gründen die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgewiesen hat,

dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen,

dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch den Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-3376/2015 dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3376/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger

Versand:

E-3376/2015 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2015 E-3376/2015 — Swissrulings