Abtei lung V E-3375/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Pakistan, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Stadtturmstrasse 10, Postfach 1328, 5401 Baden, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3375/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2005 dieses Gesuch abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug verfügt hatte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. August 2005 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angefochten hatte, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2007 eine in der Schweiz niedergelassene Ausländerin geheiratet und deshalb seinen Wohnsitz vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ verlegt hatte, dass er mit schriftlicher und an das BFM gerichteter Erklärung vom 29. Januar 2007 noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens sein Asylgesuch zurückgezogen und das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht die durch den Rückzug gegenstandslos gewordene Beschwerde mit Verfügung vom 2. Februar 2007 abgeschrieben hatte, dass der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons C._______ um Verlängerung seiner bis am 22. Januar 2009 befristeten Aufenthaltsbewilligung ersuchte, dass das Migrationsamt jedoch mit der Begründung des Bestehens einer Scheinehe mit Verfügung vom 27. August 2009 das Gesuch nicht bewilligte, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt verweigerte und ihm eine Frist bis zum 20. November 2009 zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2009 schriftlich ein zweites Asylgesuch stellte, dass er am 24. März 2010 anlässlich der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ respektive der Bundesanhörung vom 23. April 2010 zur Begründung des zweiten Asylgesuchs ausführte, er habe während eines Besuchs in der Heimat anlässlich E-3375/2010 der Teilnahme am Freitagsgebet vom _______ 2009 den betreffenden Vorbeter coram publico wegen unkorrekter Angaben kritisiert, dass er (Beschwerdeführer) am folgenden Abend von vier Männern entführt, vier Tage lang festgehalten und erst gegen ein von seinem Vater bezahltes Lösegeld am _______ 2009 wieder freigekommen sei, dass er sich darauf aus Angst vor den Entführern zu einem Freund seines Vater geflüchtet und am _______ 2009 sein Heimatland auf dem Luftweg wieder verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 7. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2010 (Postaufgabe 10. Mai 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei in materiellem Sinn die Aufhebung der Verfügung des BFM, das Eintreten auf das Asylgesuch und die Gewährung von Asyl beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Mai 2010 beim Bundesverwal tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver- E-3375/2010 waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auch auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, nachdem diese Wirkung von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-3375/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass nach dem Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, namentlich in Bezug auf die Vorgänge beim Abendgebet in der Moschee sowie hinsichtlich seiner trotz der behördlichen Suche offensichtlich problemlosen Ausreise aus dem Heimatland, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich um ein Konstrukt handle, zumal er sich nach den jüngsten angeblichen Ereignissen für das zweite Asylgesuch über ein halbes Jahr Zeit gelassen habe und dieses Gesuch zeitlich mit dem Ablauf der Ausreisefrist zusammengefallen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem festhält, seine Asylvorbringen seien sehr substanziiert und nachvollziehbar, und weshalb diese gemäss den "mageren" Erwägungen des BFM ein Konstrukt seien, sei nicht ersichtlich, dass er bis vor Kurzem eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung besessen habe, weshalb keine unmittelbare Gefahr einer Rückkehr nach E-3375/2010 Pakistan bestanden habe und er nicht ohne Not wieder ein Asylverfahren habe durchlaufen wollen, dass die Ausführungen des BFM zur Reaktion des Vorbeters sowie zur Ausreise trotz polizeilicher Suche der alltäglichen Realität respektive behördlichen Praxis in Pakistan widersprechen würden, dass in Pakistan bekanntlich selbst gesuchte Personen problemlos auf dem Luftweg ausreisen könnten und es rätselhaft sei, wie beziehungsweise weshalb das BFM die Sanktionen des Vorbeters habe voraussehen, kritisieren und als milde habe qualifizieren können, dass sich der Beschwerdeführer in einer persönlichen Notlage befinde, zumal er seit fünf Jahren in der Schweiz wohne und sich hier eine Existenz aufgebaut habe, und in der angefochtenen Verfügung diese persönlichen Umstände mit keinem Wort erwähnt worden seien, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14), dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.) und auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17 und in diesem Zusammenhang BVGE 2008/57 E. 3.2 und 3.3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen nicht die Haltlosigkeit der Vorbringen im erwähnten Sinn, sondern explizit die "Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG" geprüft hat, womit diese Verfügung nicht "mager", sondern juristisch falsch begründet worden ist, dass die Vorbringen zur Begründung des zweiten Asylgesuchs jedoch nach Durchsicht der Akten als lebensfremd, völlig unsubstanziiert und unlogisch qualifiziert werden müssen und von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, E-3375/2010 dass das zweite Asylgesuch im Übrigen ohne überzeugende Begründung erst nach monatelangem Aufenthalt in der Schweiz und in offensichtlichem zeitlichen Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung gestellt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 33 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Vorbringen damit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht als haltlos im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bezeichnen sind und das BFM damit im Ergebnis zu Recht gestützt auf diese Bestimmung nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Übrigen auch den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (schuldhafte grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht durch unentschuldigtes Nicht erscheinen zum Anhörungstermin vom 31. März 2010) verwirklicht haben dürfte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-3375/2010 dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein familiäres und allenfalls noch über ein weiteres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll der Erstbefragung S. 4), das ihn unter anderem auch bei der wirt schaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal er auch über eine gewisse im Ausland erworbene Berufserfahrung verfügt, dass die in der Beschwerde gegen eine Rückkehr nach Pakistan angeführten Einwände, wonach unter anderem sich der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten und hier eine Existenz aufgebaut habe, im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidwesentlich sind und gegebenenfalls im Rahmen des kantonalen fremdenpolizeilichen Verfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG respektive in einem gegen die Ausreiseverfügung des Migrationsamts des Kantons C._______ gerichteten Rechtsmittel geltend zu machen (gewesen) wären, dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass unter den gegebenen Umständen (falsche Begründung der angefochtenen Verfügung) von einer Kostenauflage abzusehen ist (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG), E-3375/2010 dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3375/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10