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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2010 E-3365/2010

28 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,301 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-3365/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Togo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3365/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 18. Februar 2010 verliess, am 25. Februar 2010 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 2. März 2010 sowie der Anhörung vom 8. März 2010 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Februar 2005 habe ihr Lebenspartner an einer Versammlung der „Union des Forces du Changement“ (UFC) teilgenommen und sei danach nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, dass sie später von ihm erfahren habe, dass er anlässlich der Kundgebung festgenommen worden sei, dass er ihr geraten habe, ihren Wohnort B._______ zu verlassen, dass sie sich deshalb zu ihren Eltern nach C._______ und von dort nach D._______ begeben habe, indes im Januar 2008 nach Adakpamé zurückgekehrt sei, dass sich am Tag nach ihrer Rückkehr nach B._______ Unbekannte bei ihr nach dem Aufenthaltsort ihres Lebenspartners erkundigt hätten, sie vorgegeben habe, diesen nicht zu kennen, weshalb sie verhaftet und ins Camp E._______ gebracht worden sei, dass sie in der Haft geschlagen worden sei und sich im heissen Sand habe drehen müssen und erst im November 2008, nach Bezahlung von Geldern durch ihren Vater, freigekommen sei, dass sie nach C._______ zurückgekehrt sei und wieder als F._______ gearbeitet habe, dass sie im November 2009 auf Druck einer Bekannten Mitglied der „Organisation Mouvement Citoyen pour l'Alternace“ (MCA) geworden sei und für diese Bewegung auf Bestellung unentgeltlich Banderolen mit der Aufschrift MCA angefertigt habe, dass sie am 26. November 2009 von togolesischen Sicherheitskräften wegen der Banderolen in ihrem Atelier verhaftet und ins Camp G._______ gebracht worden sei, E-3365/2010 dass sie in diesem Camp einmal geschlagen und mehrmals angehalten worden sei, sich im Freien hinzuknien, dass sie im Camp einen Gendarmen kennen gelernt habe, welcher derselben Ethnie angehöre wie sie, und welcher versprochen habe, ihr zu helfen, dass ihr dieser Gendarm am 15. Januar 2010 zur Flucht aus dem Camp verholfen habe, indem er die Zellentür geöffnet und sie zu einer Mauer begleitet habe, über welche sie in die Freiheit gelangt sei, dass sie sich zu ihrem Grossvater nach H._______, danach zu ihrer Grossmutter nach I._______ begeben habe, von wo aus sie das Heimatland schliesslich verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 – eröffnet am 12. April 2010 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu erteilen, eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht zulässig oder nicht zumutbar sei; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2010 feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-3365/2010 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-3365/2010 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, das Asylgesuch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin sei vom BFM mit Verfügung vom 10. November 2006 abgelehnt worden, da dessen Vorbringen nicht glaubhaft seien, und das Bundesverwaltungsgericht habe die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2009 abgewiesen, dass folglich bezweifelt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen ihres Lebenspartners Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, dass insbesondere erstaune, dass sich die Behörden erstmals im Januar 2008, mithin rund drei Jahre nach der Ausreise des Lebenspartners, bei der Beschwerdeführerin nach dessen Aufenthaltsort erkundigt hätten, dass als erfahrungswidrig zu bewerten sei, dass die Behörden die Beschwerdeführerin, die sich nie politisch exponiert habe, monatelang eingesperrt hätten, allein um den Aufenthaltsort des Lebenspartners zu erfahren, dass ebenso erfahrungswidrig sei, dass ein Gendarm einzig wegen des Umstands, dass er von der gleichen Ethnie wie die Beschwerdeführerin gewesen sei, das Risiko auf sich genommen hätte, der Beschwerdeführerin die Flucht aus dem Gefängnis zu ermöglichen, dass überdies die Flucht über die Mauer als zu abenteuerlich erscheine, als dass sie glaubhaft sein könnte, dass der Aufenthalt bei den Grosseltern nach der Flucht dem Verhalten einer tatsächlich gesuchten Person widerspreche, zumal die Beschwerdeführerin sich damit willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt habe und es den Behörden ein Leichtes gewesen wäre, sie dort ausfindig zu machen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen widersprüchlich geäussert habe, sie insbesondere in der Empfangsstelle E-3365/2010 ausgeführt habe, sie sei am 26. November 2009 wegen der Konfektion von Banderolen festgenommen und im Camp G._______ festgehalten worden, wo sie misshandelt worden sei, indem sie gefesselt, geschlagen, der Sonne ausgesetzt und gezwungen worden sei, sich im heissen Sand zu rollen, dass sie demgegenüber bei der Anhörung durch das BFM zu Protokoll gegeben habe, sie sei in besagtem Camp nur einmal geschlagen worden, indes sei sie im Jahre 2008 während einer Inhaftierung im Camp E._______ misshandelt worden, indem sie geschlagen und gezwungen worden sei, sich im heissen Sand zu rollen, dass sich die Beschwerdeführerin überdies bezüglich des Erscheinungsbildes und der Anzahl der sie am 29. November 2009 verhaftenden Personen unterschiedlich geäussert habe, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen festhält, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die Kleidung der Gendarmerie beziehungsweise der Polizei in Togo nicht geeignet sind, die festgestellte Unstimmigkeit in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu entkräften, dass der Beschwerdeführerin sodann in der angefochtenen Verfügung nicht vorgeworfen wird, unterschiedliche Angaben zur Höhe der Mauer gemacht zu haben, sondern vielmehr mit Recht festgestellt wurde, dass die geltend gemachte Flucht insgesamt abenteuerlich und damit nicht glaubhaft erscheine, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, sie habe Rollen machen müssen, mithin sie aus diesbezüglichen dem Erklärungsversuch in der Eingabe nichts für sich abzuleiten vermag, dass die Beschwerdeführerin sodann mit dem Wiederholen ihrer Asylvorbringen und dem blossen Festhalten an jeweils einer der vorgetragenen Versionen nicht substanziiert darzutun vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen hat, E-3365/2010 dass um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-3365/2010 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Togo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der allgemeinen Lage in Togo (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.2.2) auf keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr geschlossen werden kann, dass an dieser Feststellung auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur politischen Situation in Togo nichts zu ändern vermögen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau handelt, die gemäss ihren eigenen Angaben über eine Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als F._______ verfügt, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich an ihrem bisherigen Wohnort, oder aber auch in D._______, wo sie sich während rund zwei Jahren aufhielt, ohne je irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein, niederzulassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Togo demnach zumutbar ist, E-3365/2010 dass er auch möglich ist, zumal es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass diese gewährt wird, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, das Beschwerdeverfahren indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen, damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, mithin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3365/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiese. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und den J._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-3365/2010 Zustellung an : - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original, Urteil des BVGE vom 25. November 2009 betreffend Lebenspartner) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - den J._______ (in Kopie) Seite 11

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