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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2016 E-3364/2016

27 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,094 mots·~10 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3364/2016

Urteil v o m 2 7 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).

E-3364/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. November 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. November 2015 im EVZ Basel und der Anhörung vom 22. April 2016 im EVZ Bern-Wabern führte er im Wesentlichen aus: Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in einem Dorf in der Nähe der Stadt Dohuk, in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des „Kurdistan Regional Government“; nachfolgend: KRG) aufgewachsen und dort bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Von 2011 bis 2015 sei er als Peschmerga tätig gewesen. Zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er sich verliebt und mehrmals bei der Familie seiner damaligen Freundin um deren Hand angehalten. Die Familie habe sich jedoch gegen eine Heirat ausgesprochen, worauf sich die Freundin selbst in Brand gesetzt habe und infolgedessen verstorben sei. Ihre Familie habe ihm die Schuld am Tod ihrer Tochter gegeben und ihm gedroht, ihn umzubringen, sollte er den Irak nicht verlassen. Vor seiner Ausreise hätten Mitglieder dieser Familie ihn in seinem Wagen angehalten und ihn spitalreif geschlagen. Aus diesen Gründen und aus Angst um sein Leben habe er den Nordirak auf legalem Wege Richtung Türkei verlassen. Anschliessend sei er über Bulgarien illegal in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er nach der Anhörung folgende Lichtbild-Ausdrucke aus seinem Mobiltelefon ein: eine Doppelseite seines Reisepasses, seine Identitätskarte, eine Doppelseite seines Nationalitätenausweises sowie zwei Militärausweise. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die teilweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Sodann sei die Unzulässigkeit, Unzumut-

E-3364/2016 barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges in den Irak festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Ziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2016. Im Übrigen ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E-3364/2016 3. Betreffend den Antrag auf Feststellung der unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat ist festzuhalten, dass eine solche in der vorinstanzlichen Verfügung nicht angeordnet wurde und es sich erübrigt, darauf einzugehen. Mit dem Direktentscheid in der Sache werden sodann die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret

E-3364/2016 gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 7. 7.1 Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs aus der Schweiz weg. Infolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyya sei sodann nicht generell unzumutbar, da sich die Gewalt im Irak auf den Zentralund Südirak konzentriere und die Autonome Region Kurdistan kaum davon betroffen sei. Nach gegenwärtigem Stand seien die vier kurdischen Provinzen nicht von einem Angriff der Organisation des Islamischen Staats (IS) bedroht. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG- Region herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, eine Rückkehr in den Nordirak sei unzumutbar, da die herrschenden Behörden ihn nicht vor bedrohlichen Situationen durch Drittpersonen schützen könnten. Es gäbe zwar eine Polizei im Nordirak, welche kriminelle Handlungen untersuche und verfolge, jedoch würden im Hintergrund die Sippenregeln gelten, welche übergeordnet seien und von den Behörden nicht kontrolliert werden könnten. Sodann könne er auch keinen Schutz durch die Peschmerga beanspruchen, da dieser nur Familien gewährt werde, die über Macht und Geld verfügen würden. Probleme zwischen zwei Familien könnten sodann nicht mit einem Wegzug in eine andere Stadt gelöst werden,

E-3364/2016 da die kurdische Gesellschaft aus Sippen bestehe, die sich untereinander kennen würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich die Sicherheits- und Wirtschaftslage im Nordirak nach dem Einmarsch des IS und nach den innenpolitischen Unruhen in den letzten zwei Monaten massiv verschlechtert. Die Begründung der Vorinstanz entspreche deshalb nicht der aktuellen Lage. Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer einen ins Deutsche übersetzten Ausschnitt aus der Zeitung „Avro“ vom 21. Januar 2016 betreffend eines Anschlags aufgrund von Streitigkeiten zwischen zwei Familien, einen ins Deutsche übersetzten Ausweis des Peschmerga-Ministeriums (lautend auf den Beschwerdeführer) sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Gemeinde Thundorf ein. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend darauf hingewiesen, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert begründeten Erkenntnisse, wonach in den vier Provinzen der KRG-Region keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Diese Beurteilung der Vorinstanz stimmt zudem auch mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5, E. 7.5.8). Der Beschwerdeführer verfügt sowohl in seinem Heimatdorf als auch in der Provinzhauptstadt Dohuk über ein engmaschiges familiäres Beziehungsnetz (…), welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, welchem aufgrund seiner Schulbildung, Arbeitserfahrung und militärischen Erfahrung als Peschmerga zugemutet werden kann, sich eine neue Existenz aufzubauen. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-3364/2016 8.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf Behauptungen beschränken, erweisen sich als unbehelflich, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. Der beigebrachte Zeitungsartikel vom 21. Januar 2016 vermag ebenfalls keine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Irak zu belegen, zumal er keinen Bezug nimmt auf ihn, und der Peschmerga-Ausweis ist vorliegend unbeachtlich, weil die Peschmerga-Aktivitäten nicht angezweifelt werden. Schliesslich vermag auch die aktuelle Entwicklung im Nordirak am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

E-3364/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

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