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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2018 E-335/2018

22 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,141 mots·~16 min·5

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-335/2018

Urteil v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).

E-335/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, gelangte am 31. Mai 2015 in die Schweiz, wo er am 2. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Auf dem Gesuchsformular gab er an, im Jahr 1997 geboren zu sein, weshalb im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der 1. Januar 1997 als sein Geburtsdatum erfasst wurde. B. Am 10. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 3. Oktober 2016 eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er geltend, in B._______, Subzoba Aki Kuala, Zoba Debub, geboren und aufgewachsen zu sein. Weil sein Vater im Militärdienst gewesen sei, habe er in der sechsten Klasse die Schule abgebrochen und seine Familie in der Landwirtschaft unterstützt. Als sein Bruder von Soldaten aufgegriffen und in den Militärdienst eingezogen worden sei, sei er, der Beschwerdeführer, mithilfe seiner Familie illegal aus Eritrea ausgereist, weil er nicht auch in den Militärdienst habe eingezogen werden wollen. C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos der Identitätskarten seiner Eltern zu den vorinstanzlichen Akten. Er reichte keine eigenen Identitätsdokumente ein. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017, eröffnet am 14. Dezember 2017, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Abänderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 1999 und die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Regelung des weiteren Aufenthaltes im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20); eventualiter beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen

E-335/2018 Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und Durchführung einer Anhörung. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung innert Frist eingeladen. Bezüglich des Antrages, es sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum abzuändern, erwog die Instruktionsrichterin, dass mangels Zuständigkeit auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei und ein solcher an das SEM zu richten wäre. Sie hielt jedoch fest, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter auch in der materiellen Beurteilung der Beschwerde Berücksichtigung finden würden. G. Das SEM reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2018 eine Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert Frist gegeben, wobei der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-335/2018 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. F), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit

E-335/2018 (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst geltend, das SEM habe seine Abklärungspflicht beziehungsweise sein rechtliches Gehör verletzt, weil es entgegen mehrerer Hinweise in den Akten davon ausgegangen sei, er sei im Jahr 1997 geboren. Tatsächlich sei er aber im Jahr 1999 geboren. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten ihm folglich die einer minderjährigen Person zustehenden Rechte gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (Beizug einer Vertrauensperson) gewährt werden müssen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sein Geburtsdatum weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene mit Beweismitteln belegt. Indem er sich erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens auf seine angebliche Minderjährigkeit berufe und dem SEM in diesem Zusammenhang eine Verletzung formellen Rechts vorwerfe, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich. Ohnehin wäre er auch unter der Annahme, dass er im Jahr 1999 geboren sei, zum heutigen Zeitpunkt volljährig, weshalb eine Heilung einer von ihm geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr möglich sei.

E-335/2018 5.4 Dem Anhörungsprotokoll, namentlich den Anmerkungen der anwesenden Hilfswerkvertretung kann entnommen werden, dass gewisse Zweifel an der behaupteten Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestanden (act. A18/16, Unterschriftenblatt Hilfswerkvertreter). Der Beschwerdeführer hat jedoch im gesamten – mehr als zwei Jahre dauernden – vorinstanzlichen Verfahren, bereits auf dem Personalienblatt, dann anlässlich der BzP und auch in der Anhörung zu Protokoll gegeben, 1997 geboren zu sein (act. A1, A6/11, S. 2, Ziff. 1.06; A18/16, F57-F65, F122-129). Auf Beschwerdestufe macht er nun erstmals geltend, in den Befragungen ein falsches Geburtsjahr genannt zu haben, weil er fälschlicherweise angenommen habe, es sei für ihn besser, im Asylverfahren als volljährig behandelt zu werden (Beschwerde, Ziff. 3, Bst. a/bb). Den Entscheid, seine Minderjährigkeit zu verheimlichen, hat er bewusst getroffen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz mithin Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und sich allenfalls gar rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren aus strategischen Gründen darauf besteht, volljährig zu sein, im Beschwerdeverfahren dann aber vorbringt, zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens minderjährig gewesen zu sein und dem SEM im Nachhinein eine Verfahrenspflichtverletzung vorwirft. Das SEM hat daher zu Recht keine weiteren Abklärungen getroffen und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG verzichtet. Eine Verfahrenspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. 5.5 Da sich die prozessuale Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist, besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Verfügung und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-335/2018 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in

E-335/2018 Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E-335/2018 8.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Zusammenhang einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). 8.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-

E-335/2018 einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen Angaben gemäss über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und vier Geschwister) im Heimatstaat. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 9. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-335/2018 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2018 gutgeheissen. Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung ist deshalb nicht zurückzukommen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 12.2 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. (Dispositiv nächste Seite)

E-335/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj

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