Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3345/2012
Urteil v o m 1 7 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien
A._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).
E-3345/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er werde aufgrund der Informationen, die er zur mutmasslichen Täterschaft des Mordes am Journalisten und Verleger B._______ besitze, in seiner Heimat von unbekannten Männer verfolgt, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2011 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. März 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2011 abwies (Verfahren E-1795/2011) und der Beschwerdeführer in der Folge seinen Angaben gemäss am 12. Mai 2011 die Schweiz verliess und nach Serbien zurückkehrte. dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 16. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen eine Befragung zur Person stattfand und das BFM den Beschwerdeführer am 11. Juni 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei nach seiner Rückkehr nach Serbien von fremden Männern entführt und misshandelt worden, dass diese Männer, um Informationen zum Mord an B._______ zu erhalten, ihn gefoltert hätten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Entführer habe überwältigen und die Flucht habe ergreifen können, sich mehrere Monate an verschiedenen Orten versteckt gehalten habe und dabei als Tagelöhner sowie bei seinem früheren Arbeitgeber gearbeitet habe,
E-3345/2012 dass sein Haus im November 2011 während seiner Abwesenheit durchsucht worden sei und dabei lediglich sein schweizerischer Asylausweis entwendet worden sei, dass der Beschwerdeführer hinter dieser Hausdurchsuchung dieselben unbekannten Männer vermute, welche ihn entführt hätten, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er aufgrund der geschilderten Verfolgung um sein Leben habe fürchten müssen, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – dem Beschwerdeführer eröffnet am 15. Juni 2012 − in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer mache dieselbe Verfolgungssituation geltend, die er bereits bei der Begründung seines ersten Asylgesuchs vorgebracht habe und die sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden sei, dass die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs damit direkt an die Vorbringen des ersten Asylgesuchs anknüpfen würden und deshalb ebenfalls als unglaubhaft zu erachten seien, dass abgesehen davon die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des zweiten Asylgesuchs krass widersprüchlich sowie unsubstanziiert seien, dass sich somit keine Hinweise ergäben, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
E-3345/2012 dass er in formeller Hinsicht um aufschiebende Wirkung und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
E-3345/2012 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
E-3345/2012 vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen wären, dass das BFM zu Recht festgehalten hat, dass aufgrund der Anknüpfung an die Verfolgungssituation, welche bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 5. April 2011 als unglaubhaft erachtet wurde, auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeeingabe unmittelbar an seine Vorbringen des ersten Asylgesuchs anknüpft und bezüglich seinen neuen Vorbringen geltend macht, diese seien ausführlich, detailliert und lebensnah ausgefallen, seien mithin glaubhaft und würden somit auch die Vorbringen des ersten Asylverfahrens bestätigen, dass diese Darstellung nicht zu überzeugen und die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht zu widerlegen vermag, dass der Beschwerdeführer insbesondere betreffend der Erwägung des BFM, es seien anlässlich der beiden Anhörungen krass widersprüchliche Aussagen gemacht worden, keine überzeugenden Gegenargumente vorbringt, dass der Beschwerdeführer dabei betreffend seinen widersprüchlichen Angaben zur Bewusstlosigkeit anführt, er sei durch die Schläge der unbekannten Männer nicht vollständig bewusstlos bzw. nie über längere Zeit bewusstlos gewesen, weshalb er gewisse Handlungen während der Verschleppung habe wahrnehmen können,
E-3345/2012 dass diese Darlegung im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der zweiten Anhörung steht, wo er seine in der ersten Anhörung geschilderte Bewusstlosigkeit in Abrede stellt (B11 S.4) und dabei die in der Beschwerde vorgebrachte kurzzeitige Bewusstlosigkeit noch unerwähnt lässt, dass die in der Beschwerde vorgebrachte zeitweise Bewusstlosigkeit spätestens im Rahmen der zweiten Anhörung hätte erwähnt werden müssen, um glaubwürdig zu erscheinen und infolgedessen die Argumentation in der Beschwerde als konstruiert und nachgeschoben einzustufen ist, dass der Beschwerdeführer zur Erwägung des BFM, er habe an der ersten Anhörung von maskierten Männern gesprochen, diese Aussage aber an der Folgeanhörung durch die Angabe des Aussehens der Entführer entkräftet, im Beschwerdeverfahren neu entgegnet, es seien sowohl maskierte als auch unmaskierte Männer zugegen gewesen, dass auch diese Argumentation den Eindruck einer erfundenen Ergänzung erweckt, da sie sich weder vollständig mit den Angaben der ersten noch der zweiten Befragung deckt, sondern eine Mischung aus Elementen beider Befragungen darstellt, dass im Weiteren das Argument des Beschwerdeführers, seine Aussagen zum Erscheinungsbild der Entführer seien nicht korrekt übersetzt und protokolliert worden, nicht zu überzeugen vermag, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe an der offensichtlich fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen und damit nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
E-3345/2012 mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
E-3345/2012 und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der nach eigenen Angaben in Serbien eine volle Schulbildung genossen habe, über eine Ausbildung als [Erwerbstätigkeit] verfüge und zuletzt in seiner Heimat bei [Arbeitgeber] tätig gewesen sei, dass demnach davon auszugehen ist, dass die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seiner Heimat keine Schwierigkeiten mit sich bringt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
E-3345/2012 da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3345/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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