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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2011 E-3344/2011

4 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,931 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 /

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3344/2011 Urteil vom 4. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / N (…).

E-3344/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15.September 2010 verliess und über den Sudan, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz reiste, wo er am 15. April 2011 um Asyl nachsuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ unter anderem zu den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat befragte, dass dieser im Wesentlichen angab, er sei lediglich im Besitz einer eritreischen Identitätskarte gewesen und habe das Land illegal verlassen, dass er mit einem sudanesischen Schlepper in die Türkei und von dort illegal nach Griechenland eingereist sei, dass er in Griechenland während seines fünfmonatigen Aufenthalts mit den Behörden nicht in Kontakt gekommen sei, mithin auch kein Asylgesuch gestellt habe, dass er indessen am 27. Oktober 2010 in C._______ von griechischen Polizisten aufgegriffen worden sei und sich die Fingerabdrücke habe nehmen lassen müssen, dass er nicht wisse, an welcher Adresse er gewohnt habe und die ganze Zeit in einem Zimmer verbracht habe, dass er sodann in Otranto (Italien) daktyloskopiert worden sei, obwohl er sich dort nur einige Stunden aufgehalten habe, dass er auch dort kein Asylgesuch gestellt habe und auch keine Ausweise von den Behörden erhalten habe, dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen und eines Daktyloskopieeintrages in der zentralen Datenbank (EURODAC) gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von Italien oder Griechenland und einer damit verbundenen Wegweisung in diese Länder gewährte, dass er dabei angab, aufgrund der allgemein bekannten Lage in Griechenland finde er dort keinen Schutz, und was Italien betreffe, sei

E-3344/2011 festzuhalten, dass viele Eritreer dahinvegetieren würden, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle, dass er schliesslich zur Begründung seines Asylgesuchs ausführte, er habe lange Militärdienst geleistet und Auseinandersetzungen mit seinen Vorgesetzten gehabt, dass er zudem selten Urlaub bekommen habe, obwohl dieser ihm zugestanden habe, dass er deshalb beschlossen habe, nicht mehr Militärdienst zu leisten, und geflohen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2011 den Beschwerdeführer für den weiteren Verbleib während des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zuwies, dass das BFM am 19. Mai 2011 gestützt auf die Eurodac-Meldung, gemäss welcher der Beschwerdeführer am (…) in Otranto (Italien) in der Eigenschaft als Asylsuchender erfasst worden sei, Italien um Rückübernahme ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM innert Frist (3. Juni 2011) unbeantwortet liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2011 – eröffnet am 9. Juni 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei gemäss Eurodac-Meldung in Italien am 6. April 2011 daktyloskopiert worden und habe dort um Asyl nachgesucht, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des

E-3344/2011 Mitgliedstaats ,der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass das BFM ausführte, aufgrund des Umstands, dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen, wobei eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 3. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 15. Juni 2011 vorsorglich den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Juni 2011 den Beschwerdeführer aufforderte, innert dreier Tage ab Erhalt der Verfügung entweder eine Vollmacht oder eine eigene handschriftlich unterzeichnete Beschwerde einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das BFM eine nachträglich eingegangene Zustimmung der italienischen Asylbehörden betreffend Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. Juni 2011 (Poststempel: 16. Juni 2011) Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich für den Entscheid, in den Erwägungen näher einzugehen ist,

E-3344/2011 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, den Vollzug auszusetzen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass mit Eingabe vom 17. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht überdies eine unterzeichnete Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers an seinen Bruder zu den Akten gegeben wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG), dass der Bruder des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde einreichte, indessen eine Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers fehlte, dass der Beschwerdeführer diese am 17. Juni 2011 fristgerecht nachreichte, dass somit der Bruder des Beschwerdeführers mit der Wahrung der Interessen bevollmächtigt wurde,

E-3344/2011 dass innert der dreitägigen Nachfrist beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2011 eines in der Zwischenzeit mandatierten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingegangen ist, dass die seinen Bruder betreffende Vollmacht bisher nicht widerrufen (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG) wurde und die Behörde ihre Mitteilungen gemäss Art. 12 Abs. 2 AsylG der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zustellt, wenn die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten wird und diese keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnen, dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer anzufragen, ob er eine der beiden Vollmachten widerrufen möchte, dass bei dieser Sachlage das vorliegende Urteil an den Bruder des Beschwerdeführers gerichtet wird, dass das Gericht die Eingabe vom 15. Juni 2011 als Beschwerdeergänzung zu den Akten nimmt, dass demzufolge auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der

E-3344/2011 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte verfahrensrechtliche Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und er – entgegen seinen Angaben – am 6. April 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hat, dass aufgrund der nachträglich eingegangen Zustimmungserklärung der italienischen Asylbehörden eine explizite Zustimmung für eine Rückübernahme des Beschwerdeführers vorliegt, dass die italienischen Behörden die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II- VO bejahten und der Rückübernahme gestützt auf dieselbe Norm zustimmten, dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken allfällige Wegweisungshindernisse betreffen, nicht aber die Zuständigkeit Italiens, dass auf Beschwerdeebene hingegen die Zuständigkeit Italiens bestritten wird mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich vor dem Aufenthalt in Italien während zirka fünf Monaten in Griechenland aufgehalten, weshalb Griechenland nach den Kriterien der Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,

E-3344/2011 dass das BFM unter diesen Umständen das Rückübernahmegesuch – wenn überhaupt – an die griechischen Behörden hätte richten müssen, dass es vorab festzuhalten gilt, dass es keine aus der Dublin-II-VO hervorgehende Verpflichtung gibt, wonach der Transitstaat (vorliegend: Schweiz) zu prüfen habe, ob der Erstasylstaat (Dublin-Staat in welchem der Asylsuchende erstmals einen Asylantrag stellt; vorliegend Italien) die Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien der Dublin-II-VO korrekt vorgenommen hat, dass es überdies dem Beschwerdeführer einerseits nicht gelungen ist, seinen Aufenthalt in Griechenland glaubhaft darzulegen, da er weder genaue Angaben zu seiner Wohnadresse in Griechenland noch anderweitige substanziierte Aussagen zum dortigen Aufenthalt hat machen können (vgl. BFM-Akte A6 S. 6), und andererseits die zentrale Datenbank EURODAC keinen Daktyloskopie-Eintrag des Beschwerdeführers bezüglich eines Griechenland-Aufenthaltes enthält, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Ausgangslage davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei über Italien in den Dublin- Raum eingereist, und demzufolge sei Italien als erster Dublin- Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass infolgedessen die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art.

E-3344/2011 29a Abs. 3 AsylV 1) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass auf Beschwerdeebene vorab unter Hinweis auf ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes geltend gemacht wird, das BFM hätte aufgrund der hinreichend bestimmten Rechtsvorschrift begründen müssen, weshalb es nicht Gebrauch von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gemacht habe, dass der Hinweis auf ein derartiges österreichisches Urteil keine Bindungswirkung für die Schweiz entfaltet und sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage bereits in einem Grundsatzentscheid (BVGE 2010/45 E.5) geäussert hat, dass diesem Entscheid zufolge Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht direkt anwendbar ist, sich allerdings ein Asylgesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehe, berufen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass deshalb eine grundsätzliche Begründungspflicht, weshalb vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht Gebrauch gemacht worden ist, zu verneinen ist, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Schweiz verletze das völkerrechtliche Non-Refoulment-Gebot (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], weil mit einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Italien eine Kettenabschiebung nach Griechenland und weiter in sein Heimatland drohe, dass der Beschwerdeführer mit dieser Rüge eine direkt anwendbare Bestimmung des öffentlichen Rechts anruft, weshalb Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO zur Anwendung kommen könnte, dass indes keine Begründungspflichtsverletzung des BFM festzustellen ist, weil es den pauschal vorgebrachten Einwand, Eritreer würden in

E-3344/2011 Italien dahinvegetieren, in seinem Entscheid angemessen berücksichtigte, dass überdies festzuhalten ist, dass die italienischen Behörden – selbst wenn deren Prüfung ergeben würde, dass nach den Kriterien der Dublin- II-VO Griechenland für die Durchführung des Asylantrages zuständig wäre – an die aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der FK hervorgehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden ist, und entsprechend zu überprüfen hat, ob ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland auch zulässig sei, dass auf Beschwerdeebene am bei der Vorinstanz vorgebrachten Einwand, Eritreer würden in Italien dahinvegetieren, festgehalten und unter Hinweis des Berichts des Sonderberichterstatters, Thomas Hammarberg, vom 16. April 2009 und weiteren Berichten geltend gemacht wurde, es gäbe in Lampedusa keine angemessenen Unterbringungsmöglichkeiten und im Asylzentrum Cassabile würden Asylsuchende bis zu fünf Wochen warten müssen, bis ein Asylgesuch gestellt werden könne; in Turin sei sogar eine Person wegen unzureichender medizinischer Versorgung gestorben, dass der Beschwerdeführer deshalb begründete Furcht habe, in Italien unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen zu sein, dass er mit dieser Rüge implizit einen Selbsteintritt der schweizerischen Asylbehörden beantragt, weil Italien die Mindeststandards für Asylverfahren nicht einhalte, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in Italien nicht verkennt (vgl. BVGE 6038/2010 vom 3. September 2010; Bericht von Maria Bethka & Dominik Bender zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28. Februar 2011, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylum procedure and reception condition, with focus on Dublin returnees" Berne and Oslo vom Mai 2011), dass indes die geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe vor allem Missstände in den Asylzentren im Süden Italiens betreffen und die Vorbringen generell zu wenig substanziiert und stichhaltig sind, um zur Auffassung zu gelangen, er sei

E-3344/2011 in Italien einem individuell realen Risiko ausgesetzt (vgl. u.a. Urteil EGMR vom 10. Dezember 2005, Shamayev gegen Russland Nr. 36378/02), dass der Beschwerdeführer ferner nach Milano Malpensa zurückgeführt wird, wo sogenannte Dublin-Rückkehrer meist einer Unterkunft zugeteilt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort untergebracht wird und seinen Asylentscheid abwarten kann (vgl. SFH-Bericht vom Mai 2011, Ziffer 3.3.1.2 S. 22 f; vgl. dazu auch BVGE 2010/45 E. 7.6.3 zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie 2003/9 EG des Rates vom 27. Januar 2003), dass weiter in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-2091/2010 vom 9. April 2010 vorgebracht wurde, gemäss Rechtsprechung der Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK würden unter den Schutz der Einheit der Familie auch Verwandtschaftsverhältnisse wie dasjenige von Geschwistern fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen bestehe, dass sich die Vorinstanz angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer während dreier Tage pro Woche bei seinem Bruder aufhalte, mit der familiären Situation des Beschwerdeführers hätte auseinandersetzen müssen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraussetzt, dass zwischen den Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht ( vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c), dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1. mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs bei der Vorinstanz das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder nicht speziell hervorgehoben hat und deshalb eine argumentative Auseinandersetzung des BFM zur familiären Situation nicht offensichtlich geboten gewesen ist, dass überdies festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die letzten dreissig Jahre nicht mit seinem in Genf wohnhaften Bruder zusammengelebt hat, und der Aufenthalt bei diesem seit der Einreise in

E-3344/2011 die Schweiz (3 Tage die Woche) nicht ausreicht, um daraus einen Anspruch im Sinne von Art. 8 EMRK ableiten zu können, zumal kein Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen ist, dass insgesamt zusammenfassend festgehalten werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund erkennt, weshalb das BFM von der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätte Gebrauch machen sollen, dass somit die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG offensichtlich gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und ebenfalls zu Recht die Überstellung (Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3344/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

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