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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2022 E-3341/2019

13 mai 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,792 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3341/2019

Urteil v o m 1 3 . M a i 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, alle vertreten durch Doris Schweighauser, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (…).

E-3341/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (…) Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2017 und der Anhörung vom 29. Januar 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in D._______ geboren und habe gemeinsam mit ihrer Mutter sowie ihren Geschwistern bis zur Ausreise dort gewohnt. Ihr Vater sei verstorben, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei, weshalb sie danach ihrer Mutter bei der Viehwirtschaft habe helfen müssen. Sie habe daher erst mit ungefähr (…) Jahren angefangen, die Abendschule zu besuchen und sei rund (…) Jahre zur Schule gegangen. Danach habe ihre Mutter ihre Heirat arrangiert, woraufhin sie die Schule abgebrochen habe. Im (…) habe sie ihren ersten Sohn zur Welt gebracht. Ihr Ehemann habe als einfaches Armeemitglied während (…) Jahren im Militär gedient. Er habe aber Zeit mit seiner Familie verbringen wollen, weshalb er sich erstmals im Jahr 2012 und danach wiederholt unerlaubt vom Militärposten entfernt habe. Sein Vorgesetzter sei in der Folge jeweils mit einer anderen Person zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Ehemann wieder zum Militärposten gebracht. Nachdem er sich im (…) 2014 zum letzten Mal vom Militärcamp in E._______ entfernt habe, sei er illegal nach Äthiopien ausgereist, wo er sich bis zum heutigen Zeitpunkt befinde. Nach seiner Ausreise seien Armeeangehörige zu ihr nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. Als er dort nicht auffindbar gewesen sei, habe man sie festgenommen und gemeinsam mit ihrem Sohn B._______ während sechs Wochen in F._______ inhaftiert. Sie sei damals im (…) Monat schwanger gewesen. Nachdem man bemerkt habe, wie sich ihr Gesundheitszustand verschlechtere, habe man ihr angeraten, jemanden zu finden, der oder die ihre Bürgschaft übernehmen könne, damit sie freigelassen werden könne. Ihre Mutter habe eine Bürgschaft von 50'000 Nakfa bezahlt, woraufhin sie (die Beschwerdeführerin) aus der Haft entlassen worden sei. Gleichzeitig habe man ihre Essensrationen gestrichen und ihren (…) weggenommen. Man habe ihr angedroht, sie nach der Geburt wieder zu inhaftieren. Nach der Haftentlassung habe sie infolge der schlechten Haftbedingungen unter (…) gelitten und deshalb hospitalisiert werden müssen. Nach dem (…) Aufenthalt in einer privaten Klinik habe sie sich zu ihrer Mutter begeben, wo sie weiterhin aufgesucht und behelligt worden sei. Dort sei ihr zweiter Sohn zur Welt gekommen. Nachdem sie sich einigermassen von der Geburt erholt habe, sei sie aus Furcht vor einer

E-3341/2019 weiteren Inhaftierung im (…) 2014 gemeinsam mit ihren zwei Söhnen illegal ausgereist. Aufgrund ihrer Ausreise habe man ihre Mutter während eines Monats inhaftiert. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Fotos der Identitätskarte ihrer Mutter, der Taufscheine ihrer Söhne sowie ihre eigene Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 – eröffnet am 3. Juni 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung. Gleichzeitig ordnete sie aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Subeventuell (recte: eventualiter) sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-3341/2019 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-3341/2019 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der unstimmigen und oberflächlichen Schilderungen nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe sie ausgesagt, seit der ersten Desertion ihres Ehemannes aus dem Militärdienst im Jahr 2012 bis zu ihrer Inhaftierung sei sie zwei Mal von den eritreischen Behörden aufgesucht worden; einmal im Jahr 2012 und das zweite Mal im Jahr 2013. Als die Behörden sie aufgrund der Desertion ihres Ehemanns im Jahr 2014 aufgesucht hätten, sei sie inhaftiert worden. In der Anhörung habe sie im Gegensatz dazu angegeben, zwischen 2012 und 2014 wiederholt und ohne Pause von der Armee aufgesucht sowie schikaniert worden zu sein. Auf die unstimmigen Aussagen angesprochen, habe sie den Widerspruch nicht auflösen können. Ausserdem habe sie sowohl die Hausbesuche als auch die Haft nicht zu konkretisieren vermocht; stattdessen seien ihre diesbezüglichen Erzählungen unsubstanziiert, oberflächlich und vage geblieben. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der vorgebrachten Haft um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsse, deuteten ihre oberflächlichen und erlebnisarmen Angaben auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen hin. Die geltend gemachten unzähligen Hausbesuche mit Drohungen, die Festnahme sowie die Haft erweise sich demnach als unglaubhaft. Es erübrige sich, auf die Haft ihrer Mutter einzugehen, da sie sich auch diesbezüglich nur wenig und nicht überzeugend geäussert habe. Ebenso könne darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente abzuhandeln. Weiteren Benachteiligungen, die sie infolge der Desertion ihres Ehemannes erlebt habe – namentlich unangenehme Besuche sowie Lebensmittelkürzungen – fehle es an der notwendigen Intensität, weshalb sie keine Asylrelevanz entfalten würden.

E-3341/2019 5.2 Auf Beschwerdeebene rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung die falschen Massstäbe angewendet. Die BzP diene dazu, die Asylgründe grob zu erfassen. Erst in der Anhörung habe sie detailliert geschildert, wie sie von den Militärbehörden belästigt worden sei. Sie habe nicht in Zahlen ausdrücken können, wie oft sie von der Armee aufgesucht worden sei. Betreffend Haft habe sie angegeben, mit den Händen nach hinten gefesselt und in völliger Dunkelheit inhaftiert gewesen zu sein. Aufgrund der Dunkelheit habe sie die Innenseite des Gefängnisses nicht beschreiben können. Sie sei nur während (…) Jahren zur Schule gegangen; sie sei es sich nicht gewohnt und deshalb auch nicht fähig gewesen, dieses Erlebnis sowie ihre Gefühle deutlich zu beschreiben. Ihre Aussage, sie wolle am liebsten nicht über das Erlebte sprechen und es lieber vergessen, weise auf ein erlebtes Trauma hin. Es sei allgemein bekannt, dass traumatisierte Personen Erlebnisse teilweise verdrängten und Mühe hätten, ihre Asylgründe zu schildern. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Auch ihren Sohn B._______, der mit ihr in Haft gewesen sei, belaste die Zeit im Gefängnis. Er werde seit dem 27. März 2017 psychotherapeutisch behandelt. Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Wahrheit gesagt habe. 6. 6.1 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. 6.2 Besonders ins Gewicht fällt bei der vorliegenden Glaubhaftigkeitsprüfung der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen in wesentlichen Punkten widersprochen hat. In der BzP gab sie zu Protokoll, vor ihrer Inhaftierung nur zweimal zuhause aufgesucht worden zu sein; erstmals im Jahr 2012 und danach im Jahr 2013. Anlässlich des dritten Besuchs durch die Behörden im Jahr 2014 sei sie verhaftet worden (vgl. SEM-Akten A5/15 Ziffer 7.01). An der Anhörung machte sie indessen geltend, in den Jahren 2013 und 2014 unzählige Male belästigt worden zu sein (vgl. A12/28 F109, F121 ff.). Merkwürdig erscheint sodann der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während zwei Jahren ständig aus dem Militärdienst ge-

E-3341/2019 flüchtet, zuhause abgeholt sowie zurückgebracht worden sei und sich wieder von der Armee entfernt haben soll (vgl. A12/28 F107 ff.; 129 ff.). Erstaunlich ist einerseits, dass der Ehemann immer wieder ein solch grosses Risiko auf sich genommen habe, um seine Familie für lediglich eine halbe Stunde beziehungsweise zwei Tage zu sehen. Andererseits erscheint es nicht plausibel, dass der Ehemann immer wieder – alle ein bis zwei Monate – desertieren konnte, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sein Verhalten scharfe Strafmassnahmen wie beispielsweise eine (längere) Inhaftierung, zumindest aber eine verstärkte Kontrolle nach sich gezogen hätte (vgl. A12/28 F129 ff.). Sodann erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der militärische Vorgesetzte jeweils persönlich bei der Beschwerdeführerin zuhause erschien, zumal die Reise von E._______ nach D._______ mehrere Stunden dauert und in Eritrea in der Regel Soldaten damit beauftragt werden, Deserteure aufzufinden und auf den Militärposten zurückzubringen (vgl. A12/28 F132 ff.; Die Wochenzeitung [WOZ], Eritreische Perspektiven: Ein Land erwacht aus der Erstarrung, 7. März 2019, < https://www.woz. ch/-9665 >, Shabait.com [Eritrea Ministry of Information], A Glimpse of Some Infrastructure Wonders of Eritrea, 16. Januar 2017, < https://shabait. com/2017/01/16/a-glimpse-of-some-infrastructure-wonders-of-eritrea/ >, European Asylum Support Office [EASO], Eritrea, National service, exit, and return, Country of Origin Information Report, September 2019, < https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/2019_EASO_COI_ Eritrea_National_service_exit_and_return.pdf >, alle abgerufen am 13. Mai 2022). Vor diesem Hintergrund ist es auch höchst unwahrscheinlich, dass der Ehemann maximal eine halbe Stunde zuhause verbracht habe, bevor er wieder abgeholt worden sei (vgl. A12/28 F111). Diese Aussage steht sodann im Widerspruch zu der Angabe, er sei zwei Tage, nachdem er zum ersten Mal desertiert sei, wieder abgeholt worden (vgl. a.a.O. F112). Von ebenfalls entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist sodann die fehlende Substanz in den Aussagen der Beschwerdeführerin. Ihre Angaben zur Inhaftierung sowie zu den Behelligungen durch die Behörden sind vage und detailarm. Sie führte jeweils aus, die Besuche hätten sich immer gleich abgespielt (vgl. A12/28 F139). In ihren Angaben zur Haft wiederholte sie sich mehrmals und gab auch auf Nachfrage nicht mehr Details an (a.a.O. F101 f., F147, F156 ff.). Ihre Äusserungen zu ihrer Festnahme und anschliessenden Inhaftierung beschränken sich auf detailarme und wiederholende Angaben. So führte sie mehrmals aus, es sei «schlimm» gewesen und sie sei die ganze Zeit über gefesselt gewesen (vgl. a.a.O. F101, F147, F150). Ihre ständigen Wiederholungen

E-3341/2019 verleihen lediglich den Eindruck, dass sie ihr Gegenüber mit aller Kraft überzeugen wollte, zeigen aber nicht auf, dass sie das Gesagte auch tatsächlich selbst erlebt hat. Daran ändert auch der Hinweis der zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) nichts, die Beschwerdeführerin habe einen müden Eindruck gemacht (vgl. a.a.O. Unterschriftenblatt HWV). Dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, konkret und kohärent auf Fragen zu antworten, ergibt sich insbesondere aus den Protokollstellen, in denen sie die Verwaltungseinheiten der Schweiz mit denjenigen von Eritrea verglich oder erklärte, warum ihre Schwester nicht D._______ als ihr Heimatdorf genannt habe (vgl. a.a.O. F49, F219). Umso mehr erstaunt es, wenn sie an anderen Stellen Fragen angeblich nicht verstand oder ausweichend antwortete, obwohl es ja hier um behauptungsgemäss Selbsterlebtes ging (vgl. a.a.O. F105, F123 f.). Auf das Aussehen des Gefängnisses angesprochen, beschrieb sie dieses in einer pauschalen und unsubstanziierten Weise als «farblos», «aus Zement», «uneben», «eng und warm». Draussen seien grosse Steine und auf der Seite ein Baum gewesen (vgl. a.a.O. F142 ff). Von einer Person, die während sechs Wochen an einem Ort unter schwierigen Verhältnissen inhaftiert war, wären mehr Details zu erwarten gewesen. Damit vermag die Beschwerdeführerin die angeblich sechswöchige Inhaftierung nicht in lebensnaher Weise zu schildern. Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Traumatisierung und der geringen Schulbildung der Beschwerdeführerin entsteht nicht der Eindruck, dass sie von Selbsterlebtem berichtete. Des Weiteren ist es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin (…) Monat nach der Geburt, als sie gesundheitlich noch sehr angeschlagen gewesen sei, mit einem kleinen Kind und einem Neugeborenen ausreisen konnte. Hätte der eritreische Staat tatsächlich bis zu ihrer Ausreise ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin gehabt und sie – wie behauptet – ständig schikaniert, wäre ihr unter den genannten Umständen eine illegale Ausreise kaum gelungen (vgl. A12/28 F103). 6.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-3341/2019 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anordnete, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – und da gemäss der Aktenlage nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist – ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3341/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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