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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2015 E-3340/2014

26 mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,863 mots·~9 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3340/2014

Urteil v o m 2 6 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).

E-3340/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit undatierter und am 19. April 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend Botschaft) eingetroffener Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer, ein angeblich seit 2005 im Sudan lebender äthiopischer Staatsbürger, die Schweizer Behörden sinngemäss um Bewilligung seiner Einreise und Erteilung des Asyls. A.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2013, zugestellt am 10. November 2013, teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, von einer mündlichen Befragung werde abgesehen. Es berief sich dabei auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben der Botschaft an das BFM vom 23. März 2010, worin begründet wird, weshalb die Botschaft zur Durchführung von Befragungen nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Zustellung eines Fragenkatalogs auf, innert 30 Tagen substanzielle Angaben zum Asylbegehren zu machen. Mit am 25. November 2013 (Eingangsdatum) eingetroffenem Schreiben reichte der Beschwerdeführer das Gewünschte und die Kopie seines Flüchtlingsausweises der Botschaft ein. A.c Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, er sei in Äthiopien geboren, sei mit einer Äthiopierin verheiratet und (…). Er wohne zurzeit in B._______. 2004 hätten in seiner Heimatstadt C._______, (…) Äthiopien, Studentendemonstrationen gegen die Regierung stattgefunden, weshalb fortan die Sicherheitskräfte der regierenden Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) aktiv geworden seien. Er sei in der Folge unter dem Verdacht, als ethnischer Oromo der Oromo Liberation Front (OLF) anzugehören, (…) inhaftiert worden. Die Haft habe zur Schulentlassung geführt, weshalb er fortan seinen Lebensunterhalt als Unternehmer (…) bestritten habe. Bei seiner Haftentlassung sei er verwarnt worden. Er habe am (…) 2005 Äthiopien heimlich verlassen, weil er realisiert habe, dass er von den Sicherheitskräften auf Schritt und Tritt überwacht worden sei. Es sei für ihn klar gewesen, dass sie ihn erneut in Haft nehmen würden. In dieser Phase seien Sicherheitskräfte in sein Haus eingebrochen, hätten seine Ehefrau geschlagen und sein Eigentum beschlagnahmt. Er habe in B._______, Sudan, versucht, sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Er habe indessen noch keine entsprechende Rückmeldung erhalten. Die angetroffenen Umstände im Sudan entsprächen nicht seinen Vorstellungen, denn er habe Sicherheitsprobleme und leide unter den schwierigen Lebensbedingungen. Er vermisse eine ausreichende Bewegungsfreiheit. Er könne nicht sorglos einer Arbeit nachgehen. Er fürchte sich daher stets vor

E-3340/2014 den Razzien, vor Festnahmen, Entführungen, Deportierung oder vor einer Tötung, weil sich die Beziehungen zwischen Äthiopien und dem Sudan erheblich gebessert hätten. Er sei sicher, von der äthiopischen Vertretung in Khartum beschattet zu werden. Alle seine Bewegungen, Kontakte und Aufenthaltsorte würden von ihr und ihren Agenten im Lande registriert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte kein eigenes Asylgesuch. Der Beschwerdeführer stellte für sie keine Begehren. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 – vom BFM via Botschaft an den Beschwerdeführer ausgehändigt (Übergabedatum: 6. Mai 2014) – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mittels englischsprachiger, vom 25. Mai 2014 datierter und am 1. Juni 2014 bei der Botschaft oder beim BFM eingegangener Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. Juni 2014). Er beantragt sinngemäss Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Schutzgewährung in der Schweiz; es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare (sinngemässe) Rechtsbegehren und

E-3340/2014 eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet wer-

E-3340/2014 den durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f). 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine Verfolgung oder akute Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan. Was der Beschwerdeführer, der sich als im Sudan schutzloser politischer Flüchtling bezeichnet, dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vor-instanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen seine Ausführungen bloss aus einer Wiederholung und Ausschmückung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, ohne sich substanziell mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Soweit er im Sudan als arbeitstätige Person Massnahmen seitens sudanesischer Sicherheitskräfte befürchtet – wie Inhaftierung, Verwarnung, Ausschaffung, Beschattung –, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm zuzumuten wäre, sich beim UNHCR für eine ordentliche Registrierung als Flüchtling zu melden. Als registrierter Flüchtling verfügt er zwar nicht über das

E-3340/2014 gewünschte uneingeschränkte Aufenthaltsrecht für den gesamten Sudan. Aber die Gefahr einer zwangsweisen Ausschaffung nach Äthiopien wäre durch den erreichten Status gebannt. Es ist ihm daher nahe zu legen, sich in das vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben. Sollte er im Lager in eine kritische Situation geraten, so kann er beim UNHCR um den notwendigen Schutz nachsuchen. Anzufügen ist in diesem Kontext, dass ihm mit einer Registrierung als Flüchtling und unter Einhaltung der damit verbundenen Verhaltensregeln die auf Beschwerdestufe vorgetragene Furcht vor Razzien, und gemeinsamen Aktionen von äthiopischen und sudanesischen Sicherheitskräften gegen äthiopische Staatsangehörige unbegründet ist (vgl. Beschwerde S. 3 ff.). Hinsichtlich der geltend gemachten widrigen Lebensumstände im Sudan hat die Vorinstanz zu Recht anerkannt, dass die Situation von Asylsuchenden dort nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs im Sudan spricht. Eine schwierige Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen keinen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern nach einer ordentlichen Registrierung als Flüchtling seine Furcht vor einer Rückschaffung nach Äthiopien noch konkret begründet wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen. Folglich ist ihm der weitere Aufenthalt im Sudan zumutbar. Daher ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigt. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar

E-3340/2014 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3340/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

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