Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3336/2012
Urteil v o m 2 6 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien
A._______, B._______, Tunesien, vertreten durch Jean-Louis von Planta, Advokat, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…)
E-3336/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. März 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. April 2012 mit Urteil vom 10. Mai 2012 abwies, dass für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben an das BFM vom 4. und 7. Juni 2012 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 5. März 2012 ersuchten und im Wesentlichen geltend machten, die politische Lage in ihrem Heimatland habe sich seit der Ablehnung ihres Asylgesuches enorm zugespitzt und eine Rückkehr wäre für sie aufgrund der allgegenwärtigen Kriminalität und des Risikos von Terroranschlägen mit erheblichen Gefahren verbunden, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zudem auch aus persönlichen und familiären Gründen gefährdet wären, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2012 abwies und seine Verfügung vom 5. März 2012 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass das BFM im Weiteren verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen und beantragen, der Entscheid des BFM vom 12. Juni 2012 sei aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu genehmigen und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen sei, dass den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei,
E-3336/2012 dass den Beschwerdeführenden während der Dauer dieses Verfahrens der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt bei ihrem Ehemann (und Vater) sowie in der gesamten Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein zu bewilligen sei, dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung mit ihrem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zu gewähren sei, dass sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Staat aufzuerlegen seien, dass mit der Beschwerde unter anderem diverse Presseberichte eingereicht wurden, dass auf den Inhalt der Beschwerdeschrift – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
E-3336/2012 rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
E-3336/2012 kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass in der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid im Wesentlichen ausgeführt wird, aufgrund der herrschenden Unruhen und Ausschreitungen sei den Beschwerdeführenden eine Rückführung in ihr Heimatland auf keinen Fall zumutbar, dass es unserem Gerechtigkeitssinn von Grund auf widerspreche, Menschen in ein Krisengebiet abzuschieben und sie ihrem Schicksal zu überlassen, dass hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine intakte Beziehung lebe und es nahezu stossend erscheine, diese Familie auseinanderzureissen, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden klar gegeben sei, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei, dass vorab anzumerken ist, dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und die Vorbringen materiell geprüft hat, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 als rechtskonform und der geltenden Rechtsprechung entsprechend zu bezeichnen und demnach zu schützen ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bezüglich der rechtserheblichen Würdigung keine andere Beurteilung zulassen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, dass die persönlichen und familiären Aspekte der Beschwerdeführenden im ordentlichen Asylverfahren eingehend geprüft worden sind und das Asylgesuch aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde, dass diese Einschätzung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2012 bestätigt wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, die im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte familiäre Gefährdung stelle eine Wiederholung der bereits geprüften Vorbringen dar und vermöge eine Änderung des Standpunktes des BFM nicht zu rechtfertigen,
E-3336/2012 dass ebenso die Frage der Einheit der Familie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2012 abschliessend geprüft wurde und ein wiederholtes gleiches Vorbringen der Wiedererwägung nicht zugänglich ist, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2012 festgehalten wurde, in Tunesien bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass an dieser Einschätzung und Rechtspraxis die neusten lokal begrenzten Ausschreitungen in Tunesien in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung schliesslich richtigerweise festhält, dem Wiedererwägungsgesuch liessen sich keine konkreten Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden von der politischen Lage individuell – und im Vergleich zur tunesischen Bevölkerung erhöht – gefährdet wären, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, dass die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu werden braucht, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E-3336/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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