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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2010 E-3318/2010

1 juin 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,827 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-3318/2010 luc/bos/gon/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juni 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A_______, geboren (...), Gambia, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3318/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht diese mit Urteil vom 18. September 2009 abwies, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2010 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte und dazu in den Befragungen im Transitzentrum Altstätten am 15. April 2010 und durch das BFM am 4. Mai 2010 angab, er habe sich in der Zwischenzeit in Frankreich, Italien und der Schweiz illegal aufgehalten, dass er zuletzt in Italien gewesen sei, dort jedoch aufgrund der medizinischen Probleme, welche er (...) habe, seit er von der ghanaischen Polizei geschlagen worden sei, nicht habe bleiben können, da er ohne Ausweis und Geld in Italien nicht zum Arzt gehen könne, dass er bezogen auf seinen Heimatstaat jedoch keine neuen Gründe vorbrachte, dass das BFM mit mündlich eröffnetem Protokollentscheid vom 4. Mai 2010 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM dabei im Wesentlichen in Erwägung zog, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers seit dem 22. September 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und er keinerlei neue Asyl- oder Wegweisungsgründe geltend mache, E-3318/2010 dass sich daher keine Hinweise auf Ereignisse ergäben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung nach Gambia zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender Beschwerdebegehren und -begründung eine dreitägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung ansetzte, dass er diese mit Eingabe vom 25. Mai 2010 fristgerecht nachsandte, dass er dabei insbesondere geltend machte, er habe momentan keine Möglichkeit, seine Identität zu beweisen, da er lediglich im Besitze der Telefonnummer seines Schwagers sei und dieser ihm nicht helfen könne, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG), E-3318/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-53 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Er - E-3318/2010 eignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2009 sein erstes Asylgesuch einreichte, welches durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. September 2009 letztinstanzlich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass er im Rahmen des zweiten Asylverfahrens keinerlei neue Ereignisse bezüglich seines Heimatlandes geltend machte, sondern ausführte, diesbezüglich die selben Gründe wie im ersten Asylverfahren zu haben (vgl. B1 S. 6; B12 S. 3), dass aber auf den im ersten Asylverfahren rechtskräftig beurteilten Sachverhalt vorliegend nicht mehr zurückgekommen werden kann, und dass neue, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, die zu einem Eintreten auf das erneute Asylgesuch führen könnten, nicht geltend gemacht wurden und auch im Beschwerdeverfahren nicht genannt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht daher die Ansicht der Vorinstanz teilt und diese demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-3318/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass zwar in Gambia in der Tat eine nicht unproblematische Menschenrechtsklage herrscht, dass aber nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt ausgegangen werden muss, die einen Vollzug als unzumutbar erscheinen liesse, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen geltend machte, er habe seit dem Zwischenfall mit der gambischen Polizei Probleme [Art der Gesundheitsprobleme] (B1 S. 6, B12 S. 4), aus den Akten jedoch nicht hervorgeht, ob er diesbezüglich im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens in der Schweiz einen Arzt aufgesucht habe, dass sich aus den Akten lediglich ergibt, dass er aufgrund von Zahnschmerzen am 16. April 2010 an einen Zahnarzt überwiesen wurde (vgl. B8), E-3318/2010 dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle von schweren Problemen [Art der Gesundheitsprobleme] einen Arzt aufgesucht hätte und dies somit in den Akten vermerkt wäre, dass auch im Beschwerdeverfahren kein Arztzeugnis vorgelegt wurde, dass daher nicht davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden medizinische Gründe entgegen, dass schliesslich auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat als [Beruf] tätig und so seinen Lebensunterhalt verdienen konnte, und dass davon ausgegangen werden kann, dies werde ihm auch nach der Rückkehr wieder möglich sein, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nach wie vor zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-3318/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3318/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das kantonale Migrationsamt. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 9

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