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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2009 E-3317/2006

4 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,316 mots·~27 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-3317/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Afghanistan, alle vertreten durch lic.iur. Matthias Münger, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. Dezember 2003 / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3317/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ein der ethnischen Gemeinschaft der Tadschiken zugehöriges Ehepaar, suchten am 2. Mai 2000 in der Schweiz zusammen mit ihren vier Kindern um Asyl nach. Am 10. Mai 2000 fanden in der Empfangsstelle Kreuzlingen erste summarische Befragungen des Ehepaares und des ältesten Sohnes statt. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe nach der Matur während zwanzig Jahren für den Staat gearbeitet, davon 17 Jahre für die [...]-Gewerkschaft. Während sieben Jahren sei er [Funktion] dieser Gewerkschaft gewesen. Das Amt habe er bis eineinhalb Monate nach der Machtübernahme der Taliban im Jahre 1996 ausgeübt. Ende 1997 sei die [...]-Gewerkschaft aufgelöst und einige Mitglieder seien festgenommen worden. Dann sei er „einfach Mitglied“ der Nagib- beziehungsweise Vatan-Partei (Hezb-e-Vatan) gewesen, dies, obwohl die Taliban alle Parteien verboten hätten. Für die Partei habe er zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern während eineinhalb Jahren im Geheimen gearbeitet. Sie hätten jeweils um Mitternacht Kassetten und Flugblätter verteilt. Zirka ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban sei er von diesen festgenommen worden und für einen Tag in ein Gefängnis beziehungsweise an einen geheimen Ort gebracht worden. Dort hätten sie ihn unter dem Vorhalt, dass er nicht bete, mit einer Kalaschnikov geschlagen. Seine Frau sei zuvor ebenfalls von einer Gruppe von Taliban-Leuten geschlagen worden. Zwei Jahre nach der Machtübernahme der Taliban habe er sich selbständig gemacht, indem er [ein Geschäft] eröffnet habe. Zirka am 6. März 2000 seien laut Aussagen seines Nachbarn die Taliban in seinen Laden gekommen. Er habe sich damals gerade nicht dort, sondern zu Hause aufgehalten. Ein Ladennachbar habe ihm gesagt, dass die Taliban "die Kasse und alles" durchsucht hätten. Da er seine geheimen Parteiunterlagen im Laden aufbewahrt habe, habe er weggehen müssen. Er sei zu seinem Bruder gegangen und habe diesen über die Vorfälle informiert. Der Bruder habe dann die Ehefrau und die Kinder zu sich geholt. In seinen Laden sei er nach der Durchsuchung nicht mehr zurückgekehrt. Die Familie habe sich in der Folge innerhalb Kabuls für zirka fünf Tage verstecken müssen. E-3317/2006 Nach der Machtübernahme der Taliban beziehungsweise seit zirka 1997 hätten sie sich in einem Quartier ausserhalb Kabuls aufgehalten, wo sie etwas sicherer gewesen seien. Eine Gefährdung habe sich für sie auch daraus ergeben, dass sie mit [Name eines Politikers] verwandt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 10. Mai 2000 zu Protokoll, sie habe in ihrer Heimat während 16 Jahren als Lehrerin gearbeitet, dies letztmals im Jahre 1996, als die Taliban angegriffen hätten. Sie hätten aber bereits vor der Machtübernahme der Taliban Probleme gehabt. Im Jahre 1993 sei es vor ihrem Haus in Kabul zu einem Raketenbeschuss gekommen. Sie seien deshalb für sechs Monate nach G._______ gegangen. Während dieser Zeit habe sie dort zusammen mit einer Französin und einer Niederländerin für die UNO als [Funktion] gearbeitet. [Aufzählung der Tätigkeiten]. Noch im selben Jahr seien sie wieder nach Kabul in ihr Haus zurückgekehrt. Dieses sei jedoch geplündert gewesen, selbst die Türen hätten gefehlt. Auch sei es von Raketen getroffen gewesen. Später seien sie dann in ein anderes Quartier gezogen. Am 28. Februar 2000 seien die Taliban sowohl in den Laden ihres Mannes als auch in die Wohnung gekommen. Die Taliban hätten die Wohnung lange durchsucht, jedoch keine Unterlagen gefunden. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt, welcher sich in diesem Zeitpunkt bei seinem Bruder befunden habe. Danach sei dieser Bruder gekommen und habe sie alle mitgenommen. Die Beschwerdeführerin erwähnte weiter, sie sei nach der Machtübernahme der Taliban unterdrückt worden. Zweimal sei sie auf Kabuls Strassen von den Taliban geschlagen worden, weil man ihre Augen beziehungsweise ihre Füsse gesehen habe. Der Sohn C._______ führte aus, die Familie habe Afghanistan verlassen, weil der Vater in Gefahr gewesen sei. Am 28. Februar 2000, als dieser habe arbeiten gehen wollen, sei sein Ladennachbar gekommen und habe ihm erzählt, dass die Taliban gerade seinen Laden durchsuchten. Auch die Wohnung sei durchsucht worden, während er sich in der Schule befunden habe. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, sei sein Onkel gekommen und habe alle zu sich genommen. Ihm selbst sei nie etwas passiert, da er nicht viel hinaus gegangen sei. E-3317/2006 Zur Untermauerung der Aussagen reichten die Beschwerdeführenden einen Gewerkschaftsausweis, drei Bestätigungen über den Besuch von Gewerkschaftskursen, einen Militärausweis, einen Arbeitnehmerausweis, zwei Identitätsausweise der Kinder, einen Lehrerausweis sowie die Ausbildung betreffende Dokumente der Beschwerdeführerin zu den Akten. Die Beschwerdeführenden wurden vom BFF am 2. Mai 2000 unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen. B. Am 3. (Ehemann) und 5. Juli 2000 (Ehefrau und Sohn C._______) wurden die Beschwerdeführenden von der zuständigen kantonalen Behörde einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe eineinhalb Monate nach der Ankunft der Taliban auf seinen Posten als [Funktion] und sei in ein weiter entferntes Quartier von Kabul gezogen. Während sechs Monaten sei er ohne Arbeit gewesen. Dann habe er die Arbeitslosigkeit nicht mehr ertragen und im Zentrum Kabuls ein [Geschäft] eröffnet. Eines Tages sei ein Taliban im Laden erschienen und habe gefragt, weshalb er nicht bete. Er sei dann von diesem mitgenommen und von Mittag bis Abend auf dem Posten festgehalten worden. Dort sei er geschlagen und an der Stirne verletzt worden. Eines Tages sei er von einem früheren Kollegen der Gewerkschaft aufgesucht worden. Gemeinsam hätten sie beschlossen, etwas gegen das Misstrauensregime der Taliban zu unternehmen. Der Kollege habe ihm erzählt, dass sich die früheren Mitglieder der Vatan-Partei, deren Führer Dr. Najibullah gewesen sei, versammeln würden. Der Kollege habe vorgeschlagen, Flugblätter zu verteilen. Zusammen mit einem weiteren Kollegen hätten sie dann in der Folge handschriftliche Flugblätter erstellt und Audiokassetten aufgenommen. Die Sachen habe er in seinem Laden in einem Tresor aufbewahrt. Einmal alle zwei, drei oder vier Monate hätten sie die Flugblätter durch Mittelsmänner verteilen lassen, insgesamt etwa drei- bis viermal. Diese hätten sie konzeptlos gut sichtbar vor Türen gelegt. Am 23. Februar 1999, als er gerade mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seinem Laden gewesen sei, habe ihn ein Geschäftsnachbar angehalten und ihm gesagt, dass er nicht in den Laden gehen solle, da dieser von den Taliban durchsucht werde. Er habe sich in diesem Moment daran erinnert, dass sich 20 bis 25 Flug- E-3317/2006 blätter und drei Audiokassetten im Geschäft befänden. Er sei deshalb nicht mehr ins Geschäft gegangen, sondern habe sich umgehend zu seinem Bruder begeben. Von seiner Ehefrau, welche seit der Machtübernahme der Taliban nicht mehr als Lehrerin habe arbeiten dürfen, habe er später erfahren, dass die Taliban auch die Wohnung durchsucht hätten. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er aufgrund der Ereignisse nicht mehr im Land bleiben könne. Er müsse nämlich schlimmstenfalls damit rechnen, von den Taliban exekutiert zu werden. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der kantonalen Behörde zu Protokoll, die Taliban hätten täglich Leute geschlagen und auch verschwinden lassen. Ihr Wohnquartier, welches sich nahe der [Örtlichkeit] befunden habe, sei von den Taliban strikt kontrolliert worden. Diese hätten dort Waffen vermutet. In der Tat hätten sie selbst auch Waffen zu Hause gehabt. Die Taliban hätten sie als Feinde angesehen, da ihr Mann halb Schiite und halb "Sayed" sei, und sie zudem mit [Name eines Politikers] verwandt seien. Ihr Mann sei übrigens in einer Gruppe Intellektueller gegen die Taliban aktiv gewesen. Dass dieser Flugblätter verteilt habe, habe sie jedoch nicht gewusst. Eines Tages sei dann ein Nachbar verschwunden. Eineinhalb Monate nach dem Einmarsch der Taliban hätten sie aufgrund der Ereignisse ihr Quartier verlassen. Auf der Strasse sei sie insgesamt zweimal von den Taliban geschlagen worden. Auch ihr Ehemann sei einmal geschlagen worden. Am 1. März 2000 hätten vormittags drei Taliban an ihre Türe geklopft. Sie habe geöffnet und sei zuerst aufgefordert worden, ein Kopftuch anzuziehen. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Sie habe geantwortet, dass dieser die Wohnung morgens zwecks Arbeitsaufnahme verlassen habe. In der Folge sei die Wohnung durchsucht worden. Die Taliban seien insbesondere an Schriftstücken interessiert gewesen. Abgesehen von ärztlichen Rezepten hätten sie jedoch nichts gefunden und seien wieder gegangen. Am Nachmittag sei der Schwager zu den Nachbarn gekommen. Diese hätten die Familie zu sich bestellt. Vom Schwager habe sie dann von den Vorfällen des Morgens erfahren. Er habe sie aufgefordert, das Nötigste mitzunehmen und zu ihm zu kommen, da sie in Gefahr seien. Spät am Nachmittag seien sie dann zu ihm gegangen. Der Sohn C._______ gab an, über die Aktivitäten seines Vaters nichts zu wissen. Er habe einzig mitbekommen, dass dieser gegen die Taliban gewesen sei. Eines Tages, als der Vater zur Arbeit gegangen sei, E-3317/2006 sei dieser von einem Kollegen über die Durchsuchung seines Geschäftes informiert worden. Nach weiteren erlittenen Nachteilen gefragt, erwähnte C._______, es sei zu Schlägen durch die Taliban gekommen. Gleichzeitig gab er an, mit den Taliban selbst jedoch keine Probleme gehabt zu haben. C. Mit Schreiben vom 3. März 2003 informierte der frühere Rechtsvertreter der Familie das BFF über die Mandatsübernahme und ersuchte um Einsicht in die Akten. In einem weiteren Schreiben vom 17. März 2003 wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leide. Mit Eingabe vom 29. Juli 2003 reichten die Beschwerdeführerenden auf Aufforderung des BFF hin drei Entbindungserklärungen betreffend Arztgeheimnis sowie zwei ärztliche Berichte zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 3. September 2003 reichte der frühere Rechtsvertreter ein Schreiben des Neffen des Beschwerdeführers im Original samt Zustellcouvert (Poststempel 18. August 2003) und Übersetzung ins Deutsche zu den Akten. Darin machte der Neffe geltend, der Beschwerdeführer werde aufgrund des Auffindens von talibanfeindlichen Flugblättern und Tonbändern in seinem Laden auch heute noch gesucht. Die Unterlagen seien nun im Besitz des Hauptgerichts, und der Vorsitzende habe den Befehl erteilt, den Beschwerdeführer zu verhaften und für sein Verbrechen zu bestrafen. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 kam das BFF auf das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 3. März 2003 zurück und edierte die Akten im Rahmen der gesetzlichen Offenlegungspflicht. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2003, eröffnet am 12. Dezember 2003, wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen seien aufgrund der Veränderung der Verhältnisse in Afghanistan heute nicht mehr asylrelevant. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vom neuen Regime wegen des Auffindens von talibanfeindlichem Material im Jahre 2000 zur Rechenschaft gezogen werden solle. Das Schreiben des Neffen wertete das BFF deshalb als Gefälligkeitsschrei- E-3317/2006 ben ohne Beweiswert. Den Wegweisungsvollzug befand das BFF für zulässig, zumutbar und möglich. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter um Zustellung der gesamten Akten einerseits und Übersetzung des in Französisch abgefassten BFF-Entscheides vom 10. Dezember 2003 ins Deutsche andererseits. H. Mit Antwortschreiben vom 22. Dezember 2003 gewährte das BFF erneut Einsicht in die Akten im Rahmen der Offenlegungspflicht. Mit separatem Schreiben gleichen Datums wies das BFF das Gesuch um Übersetzung der BFF-Verfügung ins Deutsche unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; 142.31), beinhaltend u.a. die Möglichkeit der Ausfertigung des Entscheides in der Sprache der kantonalen Anhörung (vorliegend fand diese auf Französisch statt), ab. I. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zustellung ihrer Akten an [den neuen Rechtsvertreter]. Das BFF wies dieses Gesuch unter Hinweis auf die bereits erfolgte Aktenedition gegenüber dem früheren Rechtsvertreter mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 ab. J. Mit Schreiben vom 5. Januar 2004 legte der vormalige Rechtsvertreter sein Vertretungsmandat nieder. K. Mit Eingabe vom 8. Januar 2004 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den BFF-Entscheid vom 10. Dezember 2003. Sie beantragten darin die Aufhebung der Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Beschwerdeführenden sei sodann Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Den Beschwerdeführenden sei sodann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag eine Voll- E-3317/2006 macht bei. Auf die Begründung der Eingabe wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Am 12. Januar 2004 wurden eine Honorarnote sowie ein handschriftlicher Brief des ehemaligen Vorsitzenden der kommunistischen Partei im Bezirk Kabul, H._______, zu den Akten gereicht, in welchem dieser die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Partei bestätigt. L. Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 21. Januar 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Bestehens eines Sicherheitskontos mit genügender Deckung abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Den Beschwerdeführenden wurde sodann eine Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts sowie einer Entbindungserklärung (gegenüber dem behandelnden Arzt) eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 11. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten. Im Arztbericht vom 2. Februar 2004 wurden der Beschwerdeführerin [diverse Krankheiten und Beschwerden] attestiert. Der Eingabe lag des Weiteren ein Schreiben des afghanischen Landsmannes I._______ vom 10. Februar 2004 bei. Dieser bestätigte darin, dass der Beschwerdeführer ein Ex-Mitarbeiter im Vorstand [Vereinsname] sowie politisches Mitglied dieses Vereins gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ein sehr aktiver und zuverlässiger Arbeiter gewesen und habe die täglichen politischen Aufgaben bestens erledigt. N. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2004 wies die Vorinstanz auf die wenig exponierte Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Partei Najibullahs hin, welche eine Gefährdung ausschliessen lasse, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die zwei eingereichten Referenzschreiben qualifizierte sie sinngemäss als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Sodann erwog sie, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht derart schwerwiegend, dass ihr Leben bei einer Rückkehr in Gefahr wäre. O. Mit Eingabe vom 19. April 2004 nahmen die Beschwerdeführenden zur E-3317/2006 Vernehmlassung vom 29. März 2004 Stellung. Der Eingabe lag eine Kopie eines behördeninternen, die Verhaftung des Beschwerdeführers anordnenden Schreibens samt Übersetzung ins Deutsche bei, welche dem Neffen des Beschwerdeführers zugekommen sei. Aus diesem Dokument gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner antiislamischen Aktivitäten auch unter der heutigen Regierung gesucht werde und ihm eine Verhaftung drohe. P. Am 16. Dezember 2005 reichten die Beschwerdeführenden einen BBC-Bericht in englischer Sprache (über die Inhaftierung eines Journalisten wegen Blasphemie) samt deutscher Übersetzung sowie einen Internetbericht in deutscher Sprache (über die Ermordung einer ehemaligen Fersehmoderatorin) zu den Akten. Diese Berichte zeigten auf, welches Schicksal ihnen drohen könnte. Q. Im Rahmen einer zusätzlichen Vernehmlassung vom 5. April 2006 zog das Bundesamt seinen Entscheid vom 10. Dezember 2003 teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Familie infolge Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 aAsylG an (Fassung vom 1. Oktober 1999). Der Migrationsdienst des Kantons Bern regelte den Aufenthalt der einzelnen Familienmitglieder in der Folge mittels B- Bewilligungen. R. Mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2006 wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde angesichts der zwischenzeitlich verfügten vorläufigen Aufnahme unter Kostenerlass zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 hielten sie jedoch an ihrer Beschwerde im Asylpunkt fest. S. Am 9. Mai 2006 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. T. Am 7. Juni 2006 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben des Beschwerdeführers zu den Akten. Darin teilte dieser mit, dass der Familie die vorläufige Aufnahme nicht genug Sicherheit biete und sie politi- E-3317/2006 sches Asyl anstrebten. Der Beschwerdeführer wies erneut darauf hin, dass sich das Propagandamaterial, das man bei ihm gefunden habe, nun in den Händen der neuen Regierung befinde. Diese erscheine zwar äusserlich demokratisch, beherberge jedoch auch extreme Mujaheddin. Konvertiten würden heute beispielsweise zum Tode verurteilt. Sein Problem sei, dass er wegen Propaganda gegen den Islam angeklagt sei. Der Eingabe lag ein Zeitungsartikel der NZZ vom 22. März 2006 betreffend den Prozess gegen einen Konvertiten bei, welchem die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er gelte als Angehöriger des früheren kommunistischen Regimes und sei ein bekanntes Gesicht für die Leute der heutigen Regierung. Er habe deshalb keinen Platz mehr in Afghanistan. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Update vom Februar 2006) könnten Personen, die mit der kommunistischen PDPA (People's Democratic Party of Afghanistan) in Verbindung gebracht würden, heute immer noch einer Gefährdung unterliegen. Es sei nicht auszuschliessen, dass Verantwortungsträger des kommunistischen Regimes heute noch Nachstellungen zu gewärtigen hätten, wenn sie sich früher entsprechend exponiert hätten. U. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008 wurde den Beschwerdeführenden in Anbetracht des Umstandes, dass der Familie zwischenzeitlich durch den Zuweisungskanton Jahresaufenthaltsbewilligungen erteilt worden sind, letztmals Gelegenheit eingeräumt, den noch hängigen Teil der Beschwerde innert Frist unter Kostenerlass zurückzuziehen. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, ihre Kostennote zu aktualisieren. Mit Schreiben vom 19. August 2008 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde festhielten. Auf die Eingabe einer aktualisierten Kostennote wurde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-3317/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Gestützt auf Art. 33 a Abs. 2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt, nachdem zwar die angefochtene Verfügung in Französisch abgefasst ist, die Beschwerdeführenden jedoch eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache eingereicht haben. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. E-3317/2006 3.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, dass die Taliban mit der Intervention der Vereinigten Staaten und ihrer Allierten im Oktober 2001 ihre Macht verloren hätten. Am 22. Dezember 2001 sei eine Übergangsregierung eingesetzt worden, und im Juni 2002 habe die Loya Jirga, die traditionelle Ratsversammlung, einen Präsidenten gewählt. Die aktuelle Regierung sei bestrebt, die Normalisierung der Lage zu bewirken und für Sicherheit zu sorgen. Auch habe der Wiederaufbau der Wirtschaft hohe Priorität. Im Dezember 2003 werde das Land seine erste Verfassung erhalten. Die Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban sei deshalb gegenwärtig nicht mehr aktuell. Zum Versuch der Beschwerdeführenden, das Fortbestehen einer Verfolgungsfurcht trotz der veränderten Verhältnisse mittels eines Schreibens des Neffen zu belegen, hielt das BFF Folgendes fest: Dieses Beweismittel sei nicht ernst zu nehmen. Es sei unrealistisch, dass das aktuelle Regime Kabuls eine Untersuchung in einer Sache führe, die vier Jahre zurückliege und die keinerlei Bedrohung für die Regierung vor Ort darstelle, habe diese doch klarerweise andere Prioriäten als hypothetische frühere Mitglieder der Hezb-e-Vatan zu verfolgen. Abgesehen davon handle es sich beim eingereichten Beweismittel um ein privates Schreiben eines mit der Sache verbundenen Familienmitgliedes. Dieses Vorbringen vermöge deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 3.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift Folgendes entgegengehalten: Gemäss der Position der SFH vom 10. März 2003, welche sich auf diejenige des UNHCR abstütze, seien Personen, die mit dem kommunistischen Regime in Verbindung gebracht würden, besonders gefährdet, Opfer von Gewalttaten, Schikanen oder Diskriminierungen zu werden. Der Grad der Gefährdung hänge vom Identifikationsgrad mit der kommunistischen Ideologie, dem Bekannheitsgrad, der Position, den familiären Beziehungen, dem Bildungsgrad und den Auslandaufenthalten ab. Eine offizielle Stellungnahme der Übergangsregierung in Bezug auf diese Personen sei bis anhin nicht vorhanden. Gemäss der Lageanalyse der SFH vom März 2003 sei die Sicherheitslage in Afghanistan zudem katastrophal. Die Regierung besitze kein Gewaltmonopol. Es gebe weder einen landesweit funktionierenden Sicherheitsapparat noch ein funktionierendes Justizsystem. Die Sicherheit der Zivilbevölkerung könne nicht gewährleistet werden. Immer wieder komme es zu gewaltsamen Aktionen gegen lokale und internationale Akteure. Seit Ende 2002 habe sich die Sicherheitssituation lau- E-3317/2006 fend verschlechtert. Die afghanische Regierung kontrolliere nur die Hauptstadt Kabul. Trotzdem sei die Sicherheitslage auch dort sehr unstabil. Bedrohte Personen wagten sich aus Angst vor Repressalien nicht zur Polizei. Auch sei die sozio-ökonomische Lage katastrophal, nachdem Millionen von Menschen aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts ihre Existenzgrundlage verloren hätten. Die Vorinstanz habe zu Recht bemerkt, dass die Taliban inzwischen nicht mehr in der Regierung seien. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der kommunistischen Zeit Angehöriger der Vatan-Partei und auch nach deren offiziellem Verbot weiterhin in deren Sinn politisch tätig gewesen. Gemäss der eingangs erwähnten Position der SFH seien solche Personen bei einer Rückkehr besonders in Gefahr, Opfer von Gewalttaten zu werden, da die Anhänger dieser Partei als Kommunisten gälten. Der Beschwerdeführer müsse heute konkret damit rechnen, aufgrund seiner früheren Tätigkeit politisch verfolgt zu werden und keinen staatlichen Schutz zu erhalten. Er erfülle somit heute die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund des Schreibens des Neffen, welches der Beschwerdeführer sehr ernst nehme, sei davon auszugehen, dass "Mitglieder der heutigen Machthaber" noch immer gegen ihn vorgingen. Da der Beschwerdeführer eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, sei dies - im Gegensatz zur Behauptung der Vorinstanz - keineswegs unwahrscheinlich. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aus nachfolgenden Gründen der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, welche für den Zeitpunkt des Entscheides das Bestehen einer begründeten Frucht vor Verfolgung verneint hat: Hinsichtlich der veränderten Verhältnisse seit der Ausreise der Beschwerdeführenden, nämlich der Ablösung der Taliban-Herrschaft durch die Übergangsregierung (2001) und die spätere Regierung Karzai (2002), kann einerseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und andererseits auf den Abriss der Ereignisse durch die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2003 Nr. 10 E. 8a, verwiesen werden. Die ARK hat sich des Weiteren in EMARK 2004 Nr. 24 und 2005 Nr. 18 einlässlich mit der Gefährdung von ehemaligen Funktionären der kommunistischen Regierung in Afghanistan unter der Regierung Karzai auseinandergesetzt. Für ehemalige Kommunisten hat sie E-3317/2006 namentlich dann eine, trotz Machtwechsels fortbestehende Gefährdung festgestellt, wenn sie sich aufgrund ihrer Stellung im kommunistischen Regime exponiert haben und für Folterungen beziehungsweise schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden. Damit seien insbesondere ehemalige hochrangige Funktionäre wie Minister, Direktoren und Generäle gemeint. Gleichzeitig stellte die ARK fest, dass es einzelne hochrangige Kommunisten geschafft hätten, einen Posten in der gegenwärtigen Regierung zu erhalten, weil sie in der Vergangenheit Verbindungen zu den Mujaheddin aufgebaut hätten oder durch die Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Clan von diesem geschützt würden. Nebst den genannten hochrangigen Mitgliedern des ehemaligen kommunistischen Regimes könnten auch weniger hochgestellte Funktionäre einer gewissen Gefahr ausgesetzt sein. Eine mögliche Gefährdung dieser Leute sei abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie beispielsweise vom sozialen Netzwerk, dem Status der Familie sowie der individuellen, politischen und menschenrechtlichen Vergangenheit. Nachfolgend ist das berufliche und politische Profil des Beschwerdeführers im Hinblick auf die genannten Gefährdungsfaktoren näher zu betrachten: Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge während insgesamt [...] Jahren im Staatsdienst. [...] Jahre lang war er im Dienst der [...]-Gewerkschaft als [Funktion] tätig, davon sieben Jahre als [Funktion] dieser Gewerkschaft (A2/10, S. 2 u. 5). Gemäss Aussagen an der Empfangsstelle ist der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner Tätigkeit für die Gewerkschaft im Jahre 1996 "einfach“ noch Parteimitglied bei der Nagib-Partei gewesen. Er hat dann begonnen, aktiv in der Partei mitzuarbeiten, jedoch nicht öffentlich, sondern im Geheimen, zusammen mit zwei Kollegen. Gemeinsam haben sie während der Herrschaft der Taliban Flugblätter und Audiokassetten zwecks Parteiwerbung hergestellt und diese sporadisch unter die Leute gebracht (A2/10, 4f.). Ein Vergleich des dargestellten beruflichen und politischen Profils des Beschwerdeführers mit den in den erwähnten EMARK-Entscheiden angeführten, möglichen Gefährdungsfaktoren lässt keine Gefährdung erkennen: Der Beschwerdeführer konnte nach dem Sturz des kommunistischen Regimes 1991 seine Stelle bis zum Einmarsch der Taliban in Kabul im Jahre 1996 beibehalten. Die berufliche E-3317/2006 Vergangenheit im Staatsdienst wurde danach von keiner Seite zum Vorwurf gemacht, dies, obwohl er weitere vier Jahre in Kabul verbracht hat und gar einmal für wenige Stunden von den Taliban (wegen Missachtens der Gebetszeiten) festgehalten wurde. Es ist ihm gelungen, in Kabul ein eigenes Geschäft zu gründen, ohne dass er dabei von den Taliban wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt worden wäre. Die durch die Taliban erlittenen, geringfügigen Benachteiligungen des Beschwerdeführers und seiner Frau hatten ihren Ursprung ebenfalls nicht in der beruflichen Vergangenheit des Beschwerdeführers, sondern im Verstoss gegen die Sitten. Von den Verhaftungen von Gewerkschaftsmitgliedern nach der Auflösung der Gewerkschaft war der Beschwerdeführer ebenfalls nicht betroffen. Auch ein öffentliches Engagement für die Partei Najibullahs hat der Beschwerdeführer schliesslich keines zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem Fehlen von menschenrechtsverletzenden, polizeilichen oder militärischen Aktionen im Sinne der erwähnten EMARK-Urteile, kann nahezu ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren beruflichen oder politischen Tätigkeit Feinde geschaffen hätte, die nach Vergeltung trachteten (und diese bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2000 nicht verwirklichen konnten). Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch ausgeschlossen werden, dass die Regierung Karzai nach Jahren ein von den Taliban iniziiertes Strafverfahren wegen Auffindens von kommunistischem Propagandamaterial wieder aufgegriffen hätte. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Verfügung stellt das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch unter der Herrschaft der Taliban keiner Verfolgungsgefahr wegen seiner beruflichen Vergangenheit ausgesetzt war. Die vom Beschwerdeführer und seiner Frau erlittenen Nachteile in Form von Schlägen hatten wie erwähnt andere Ursachen und gehen nicht über das hinaus, was ein Grossteil der Bevölkerung in Afghanistan auch heute noch zu ertragen hat. Diese Nachteile werden von den Asylbehörden praxisgemäss als zu wenig intensiv eingestuft, als dass sie asylrechliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermöchten. Ebenfalls keine Asylrelevanz vermag sodann auch das gegenüber den E-3317/2006 Frauen verhängte Verbot, als Lehrerin tätig zu sein, zu entfalten. Die ARK hat sich im erwähnten EMARK-Entscheid 2004 Nr. 24 E. 4c eingehend zu dieser Frage geäussert und ist zum Schluss gekommen, dass dieser gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Benachteiligung der Frau jeweils im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen sei. Insoweit der Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung durch die Taliban (und später auch durch die Nachfolgeregierung) als Folge der Durchsuchung seines [...]-Geschäftes behauptet, ist weiter auch diesbezüglich der vorinstanzlichen Einschätzung beizupflichten, welche dieses Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert hat. Es kann hierzu auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Betrachtungsweise vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie einer behördeninternen Anweisung, den Beschwerdeführer festzunehmen, nichts zu ändern. Der Umstand, dass das Dokument nur in Form einer leicht manipulierbaren Kopie vorliegt, der behördeninterne Charakter des Schreibens sowie das Fehlen jeglicher Erklärung, wie der Neffe in den Besitz dieses Dokumentes gelangt sein will, führen dazu, dass dieses Dokument als nicht beweiskräftig zu qualifizieren ist. In diesem Kontext sei schliesslich erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Vergleich der Protokolle zahlreiche Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten sowohl hinsichtlich des ohnehin nur marginalen politischen Engagements als auch des fluchtauslösenden Ereignisses festgestellt hat, welche für sich alleine auf Unglaubhaftigkeit dieses Teils des Sachvortrages schliessen liessen. Diese Feststellung der fehlenden Verfolgungsgefahr durch die Taliban im Zeitpunkt der Ausreise ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, weil sich die Verhältnisse seit der letzten Lageanalyse der ARK im Jahre 2003 wieder deutlich verändert und die Taliban in weiten Teilen Afghanistans wieder zunehmend an Einfluss gewonnen haben. Nachdem eine gezielte Verfolgungsgefahr durch die Taliban bereits im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen ist, kann vorliegend darauf verzichtet werden, das Mass der Wiedererstarkung der Taliban einer genaueren Analyse zu unterziehen. Schliesslich sei erwähnt, dass die eingereichten Referenzschreiben an der obstehenden Einschätzung nichts zu verändern vermögen, da diese bloss die berufliche und parteipolitische Zugehörigkeit E-3317/2006 bestätigen, welche jedoch vom Gericht nicht in Zweifel gezogen wurde. Sodann ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die eingereichten Medienberichte (vorwiegend betreffend Blasphemie) zum Nachweis einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden dienlich sein könnten. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sowohl für den Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahre 2000 als auch für die Zeitspanne nach der internationalen militärischen Intervention (ab 2001) das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Das BFM hat seinen Entscheid vom 10. Dezember 2003 mit Verfügung vom 5. April 2006 teilweise in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme der Familie angeordnet. Damit ist die Beschwerde, soweit sie den Wegweisungsvollzug (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) betrifft, gegenstandslos geworden. Mit der Erteilung von Jahresaufenthaltsbewilligungen gegenüber sämtlichen Familienmitgliedern in den Jahren 2007 und 2008 ist sodann auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). 4.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht durch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise durch die spätere Erteilung von Jahresaufenthaltsbewilligungen gegenstandslos geworden ist. 5. 5.1 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2004 infolge Bestehens eines Sicherheitskontos mit ausreichender Deckung abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführenden ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese sind angesichts E-3317/2006 des praxisgemäss als hälftig zu wertenden Obsiegens um die Hälfte zu kürzen und auf Fr. 300.-- festzusetzen. 5.2 Nachdem die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde hälftig durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entsprechend dem Grad des Obsiegens um die Hälfte der ausgewiesenen Kosten zu kürzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 9. Mai 2006 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'750.- zu den Akten gereicht. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass die Beratungsstelle nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Einer Aufforderung zur Aktualisierung der Kostennote vom 9. Juli 2008 ist er nicht nachgekommen. Der seitherige Aufwand – es handelt sich um drei kurze Eingaben im Umfang von wenigen Zeilen bis zu einer Seite – wird vom Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 200.- eingeschätzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrichtende Parteienschädigung auf Fr. 975.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-3317/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen; hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs wird sie infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Den Beschwerdeführenden werden hälftige Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 975.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und [die kantonale Behörde]. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: E-3317/2006 Seite 20

E-3317/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.12.2009 E-3317/2006 — Swissrulings