Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3316/2008 Urteil v om 3 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, alias B._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2008 / N (…).
E3316/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit Verfügung vom 21. Januar 2004 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2003, welches dieser mit einer unberechtigten behördlichen Verfolgung wegen Waffenschmuggels begründete, infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte sowie die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2004 mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10. März 2004 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 27. September 2006 beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch bzw. neues Asylgesuch" einreichte, mit welchem er um Gewährung von Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass er anlässlich dieser Gesuchseingabe, der am 12. März 2007 durch das BFM durchgeführten Anhörung zu den neuen Asylgründen und einer schriftlichen Gesuchsergänzung vom 30. März 2007 zur Begründung zunächst auf seine politischen Vorfluchtgründe verwies und neu im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er seit dem (…) 2006 aktives und exponiertes Mitglied der "Coalition for Unity and Democracy" (CUDP) beziehungsweise der "Kinjit" sei und aufgrund dieses gegen die äthiopische Regierung gerichteten exilpolitischen Engagements nunmehr begründete Furcht vor Verfolgung und vor einer mehrjährigen Gefängnisstrafe im Heimatstaat habe, dass er nämlich mit seinen Aktivitäten (insbesondere Teilnahme an Protestkundgebungen und Demonstrationen sowie Publikation von regimekritischen Berichten) höchstwahrscheinlich die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt habe und in der Schweiz auch schon von Landsleuten bedroht und zur Abstandnahme von seinen Parteiaktivitäten aufgefordert worden sei, dass der Vollzug der Wegweisung vor allem in Anbetracht des RefoulmentVerbots unzulässig und im Übrigen aufgrund der allgemeinen
E3316/2008 Lage in Äthiopien sowie seines angeschlagenen psychischen Gesundheitszustandes auch unzumutbar sei, dass er als Beweismittel diverse Unterlagen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten (insb. Fotos, Internetberichte, CUDPBestätigung, Weisung äthiopisches Aussenministerium an seine Auslandvertretungen) sowie zwei psychiatrieärztliche Berichte vom (…) 2006 und vom (…) 2007 betreffend (…) einreichte, dass das BFM das Gesuch als zweites Asylgesuch qualifizierte und dieses mit Verfügung vom 18. April 2008 unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, diesen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm, dass es zur Begründung zunächst feststellte, dass der Beschwerdeführer gemäss Erkenntnissen des BFM und der ARK im ersten Asylverfahren keine politisch motivierten Vorfluchtgründe glaubhaft geltend gemacht habe und dementsprechend keine dahingehende Vorbelastung in den Augen der äthiopischen Regierung aufweise, dass die nunmehr bezogen auf die Schweiz geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe auch für sich besehen keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Benachteiligung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nach sich zögen, dass die CUDP in Äthiopien eine legale und im Parlament vertretene Oppositionspartei sei und in der Diaspora unter dem Namen "Kinjit" auftrete, wobei die blosse Parteimitgliedschaft oder sympathie keine Verfolgung nach sich ziehe, dass Exilaktivitäten für diese Partei auch in der Schweiz überaus häufig seien und der durch Beweismittel unterlegte Exilaktivismus des Beschwerdeführers keine besondere Intensität oder Exponierung offenlege, welche die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich lenken würden oder gar Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten, dass die Behörden sich zudem der oftmaligen wirtschaftlichen Hintergründe solcher Aktivitäten im Hinblick auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts bewusst seien und nur dann ein Interesse
E3316/2008 an einer Personenidentifizierung hätten, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, dass hierfür beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte vorlägen und er mit Sicherheit nicht zum harten Kern der äthiopischen Exilopposition gehöre, auf welche das eingereichte und allgemein zugängliche Weisungsschreiben des Aussenministeriums in erster Linie abziele, dass auch die weiteren Beweismittel keine andere Betrachtung aufdrängten, dass die Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Mai 2008 Beschwerde gegen diese Verfügung vom 18. April 2008 erhob und darin die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges mit (sinngemässer) Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, dass er in der Begründung darauf aufmerksam macht, dass aus dem Umstand einer allfälligen behördlichen Nichtregistrierung aus Vorfluchtgründen nicht gleichsam auf eine Nichtregistrierung im mit subjektiven Nachfluchtgründen begründeten zweiten Asylgesuch geschlossen werden dürfe, dass er ferner seine mit Kompetenzen und Verantwortung ausgestattete Position innerhalb der Kinjit (CUDP) bekräftigt, welche ihn durchaus von einem einfachen Mitglied abhebe, dass die vorinstanzliche Behauptung, wonach einfache Parteimitglieder und –sympathisanten der Kinjit (CUDP) im Ausland vom äthiopischen Regime und seinen Spitzeln nicht beobachtet würden, insbesondere bei überdurchschnittlich exponierten Aktivisten seines Kalibers nicht zutreffe, wie auch bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem Vergleichsfall festgestellt habe, dass er aufgrund der bislang und der mit der Beschwerde neu dokumentierten Aktivitäten, seines beherzten exilpolitischen Einsatzes,
E3316/2008 seiner Internetpublikationen und ferner als (…) der kantonalen CUDP Sektion wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt habe und von diesen registriert worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr ernsthaft mit Verfolgung zu rechnen habe, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletze, wenn sie – wie vorliegend – keinen Bezug zum konkreten Fall nehme, die Beweismittel nicht zureichend würdige und blosse Mutmassungen gegen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft anführe, wie beispielsweise die unberechtigte und ohnehin irrelevante Unterstellung wirtschaftlicher Motive für den Exilaktivismus, dass er in der Beschwerde ferner Ausführungen betreffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges macht, dass er seiner Eingabe als Beweismittel verschiedene, ihn abbildende Fotos von Exilaktivitäten sowie einen Internetauszug beilegte, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und vom Beschwerdeführer entsprechend ein Kostenvorschuss von Fr. 600., zahlbar bis zum 12. Juni 2008, erhoben wurde, dass die Erkenntnis der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehen wie folgt begründet wurde (Zitat), "dass hinsichtlich der (Eventual) Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 VwVG an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu erkennen ist, nachdem die vorläufige Aufnahme bereits mit dem vorinstanzlichen Entscheid gewährt wurde und die möglichen Gründe ihrer Gewährung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 [mit weiteren Hinweisen]), dass daher auf die betreffenden Anträge nicht einzutreten sein wird, dass der Antrag auf Gewährung von Asyl deshalb abzuweisen sein wird, weil sich der Beschwerdeinhalt – wie bereits schwergewichtig der Inhalt des zweiten Asylgesuchs – auf das Geltendmachen subjektiver
E3316/2008 Nachfluchtgründe beschränkt, deren allfällige Annahme aber nach Gesetz (Art. 54 AsylG) nicht zur Gewährung von Asyl führen kann, dass das BFM in umfassenden, ausgewogenen und einlässlichen Erwägungen überzeugend zur Erkenntnis gelangt ist, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht, dass auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass somit in den Erwägungen der Vorinstanz kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel an dieser Erkenntnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten des ersten Asylverfahrens keine beachtenswerten Vorfluchtgründe politischer Art und insbesondere keinerlei politisches Profil geltend oder glaubhaft gemacht hat und somit hinsichtlich seiner nunmehr vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Vorbelastung in die Waagschale legen kann, dass die exilpolitischen Tätigkeiten sowie die Profilierung und Exponierung des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Beschwerde klar überzeichnet werden, wogegen die eingereichten Beweismittel und insbesondere das (mit schlüssiger Beweiskraft behaftete) Protokoll der Direktanhörung vom 12. März 2007 ein deutlich anderes Bild zeichnen, dass die Berufung auf ein analog heranzuziehendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschwerde S. 4) kaum verwertbar ist, weil dort ganz andere prozessuale und gegenständliche Fragen zur Diskussion standen, subsumtionelle Ausführungen und Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gerade fehlen und diesbezüglich kein materieller Entscheid getroffen, sondern das Verfahren zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen wurde, dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen, dass zwei Beweismittel (Internetausdrucke) in Fremdsprachen (Englisch beziehungsweise unbekannt) verfasst sind und dem Gericht ohne Übersetzungen vorgelegt werden, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass englischsprachige Dokumente im vorliegenden Verfahren entgegenkommender und ausnahmsweise durch das
E3316/2008 Bundesverwaltungsgericht beachtet werden, dass der seit fünf Jahren in der Schweiz wohnhafte und seit Anhebung des zweiten Asylgesuchs rechtsvertretene Beschwerdeführer in den bisherigen zwei je mehrinstanzlichen Asylverfahren vielfach auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und insbesondere die dort enthaltene Übersetzungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. zuletzt insbesondere actum B7 S. 7 sowie die Rechtsmittelbelehrung gemäss angefochtener Verfügung), dass er bereits die Beschwerde vom 17. Februar 2004 in nahezu einwandfreiem Deutsch verfasst hat, dass somit das in einer unbekannten Sprache verfasste Beweismittel (scheinbar Beilage Nr. 10) einstweilen keine Beachtung findet, der Beschwerdeführer auf Art. 32 Abs. 2 VwVG aufmerksam zu machen ist und im Übrigen kein Anlass zur Ansetzung einer Frist zwecks Übersetzung besteht, dass das voraussichtlich zu bestätigende Nichtbestehen subjektiver Nachfluchtgründe schliesslich auch unter dem Blickwinkel der nach wie vor nicht erstellten Identität des Beschwerdeführers und einer diesbezüglichen Missachtung der Mitwirkungspflicht zu betrachten ist (vgl. hierzu die Erwägungen gemäss Urteil der ARK vom 10. März 2004, insb. S. 5 und 8)", dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 4. Juni 2008 vollumfänglich leistete, dass der Beschwerdeführer am (…) 2009 die Ehe mit einer in der Schweiz wohnhaften Äthiopierin schloss, welche in der Folge mit Entscheid des BFM vom 25. Februar 2010 BFM wiedererwägungsweise in seine vorläufige Aufnahme eingeschlossen wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
E3316/2008 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, (vorbehältlich nachfolgender Ausführungen) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass insoweit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass jedoch hinsichtlich der (Eventual) Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und (sinngemäss) um Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Hinweis auf die in diesem Zusammenhang oben zitierten Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 28. Mai 2008 kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu erkennen und darauf somit nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend (und bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2008) aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E3316/2008 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), es sei denn, sie seien erst durch ihre Ausreise oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge geworden (Art. 54 AsylG), dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass diese Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind und die Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel keine andere Betrachtungsweise aufdrängen, dass – zur Vermeidung von Wiederholungen – hierzu auf die oben zitierten, umfassenden Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 28. Mai 2008 zu verweisen ist, welchen der Beschwerdeführer seither mangels irgendwelcher Beschwerdeergänzungen nichts entgegenzuhalten vermochte, weshalb diese Erwägungen auch nicht weiter zu detaillieren sind, dass mit dem Fehlen jedwelcher Beschwerdeergänzungen auch die in besagter Zwischenverfügung erkannte Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gefestigt wird, zumal der Beschwerdeführer sich in den seither verstrichenen drei Jahren in keiner Weise um die Nachreichung von Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel oder von rechtsgenüglichen Identitätsbelegen bemüht hat, welcher Umstand sich androhungsgemäss nachteilig auf die verwertbare Beweislage, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit auswirken, dass im Übrigen die Rüge, wonach aus dem Umstand einer allfälligen behördlichen Nichtregistrierung aus Vorfluchtgründen nicht gleichsam auf eine Nichtregistrierung im mit subjektiven Nachfluchtgründen begründeten zweiten Asylgesuch geschlossen werden dürfe, zwar durchaus berechtigt ist, vorliegend aber ihr Ziel verfehlt,
E3316/2008 dass nämlich das BFM eine solche Behauptung in der angefochtenen Verfügung nicht in Erwägung gezogen hat, sondern mit seinen Ausführungen auf S. 3 (Mitte) zum Ausdruck brachte, der Beschwerdeführer könne bei der Würdigung der subjektiven Nachfluchtgründe nicht eine aus Vorfluchtgründen entstandene Vorbelastung im Sinne eines besonderen Augenmerks der äthiopischen Behörden geltend machen, dass ebenso die gegen das BFM gerichtete Kritik, wonach dieses ihm eine unberechtigt und ohnehin irrelevant wirtschaftliche Motive für den Exilaktivismus unterstelle, eine Fehlinterpretation des Beschwerdeführers darstellt, dass das BFM mit der betreffenden Erwägung S. 4 oben denn auch nicht eine eigene Sichtweise darstellt, sondern eine solche der äthiopischen Behörden, und es daraus bloss – aber berechtigterweise – das Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden am Beschwerdeführer in andere Relationen stellen will, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten vorliegenden Akten (inklusive Beweismittel) und Umstände zur klaren Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Exilaktivitäten weder ein flüchtlingsrechtlich beachtenswertes Profil zugelegt noch eine entsprechende Exponierung ausgelöst, welche die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden hätten wecken und darüber hinaus eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungssituation auslösen können, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
E3316/2008 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit Eintretensanspruch besteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch die Vorschussleistung vom 4. Juni 2008 im Betrage von Fr. 600. gedeckt und damit zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch die Vorschussleistung vom 4. Juni 2008 im selben Betrag gedeckt und werden damit verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
E3316/2008 Seite 12