Abtei lung V E-3305/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juli 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Simon Bähler. R_______, geboren (...), Irak, Tittwiesenstrasse 70, 7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. April 2008 / N________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3305/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in Sulaymania, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 18. Juli 1998 und gelangte am 24. November 1998 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand am 27. November 1998 und die Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden am 26. März 1999 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe sich nach dem Tode seiner Mutter wieder verheiratet. Die Beziehung zur Stiefmutter sei schlecht gewesen. Sie habe ihn und seinen Bruder misshandelt, weshalb er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt habe. Sein Vater sei oft geschäftlich nach Kirkuk gereist, wo dieser eine dritte Frau geheiratet habe. Am 3. Juli 1998 sei sein Vater in Kirkuk festgenommen worden, woraufhin er am 6. Juli 1998 von seinem Onkel mütterlicherseits eingeladen worden sei, zu ihm zu ziehen. Er habe die Zeit bis zur Ausreise dort verbracht. Am 7. Juli 1998 seien sein Onkel und sein Bruder durch Sicherheitskräfte der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) festgenommen worden, weil die Stiefmutter, nachdem sie von der dritten Ehefrau erfahren habe, sie aus Rache beschuldigt habe, mit dem irakischen Geheimdienst zu kollaborieren. Sie seien nach einer Woche freigelassen worden, aber zu einem späteren Zeitpunkt - als er sich bereits nicht mehr im Irak aufgehalten habe - nach einer Auseinandersetzung mit seiner Stiefmutter und deren Angehörigen, bei welcher eine Person getötet worden sei, wieder festgenommen worden. Er sei nur deshalb nicht verhaftet worden, weil die Stiefmutter nicht gewusst habe, wo er sich aufgehalten habe. Er habe deshalb am 18. Juli 1998 den Irak verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. April 2001 - eröffnet am 2. Mai 2001 - lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an unter Ausschluss eines Vollzuges in den Zentralirak. Zur Begründung wurde festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Aussagen seien teils nachgeschoben, teils widersprüchlich. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei E-3305/2008 unbehelligt geblieben, weil seine Stiefmutter nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte. Dies herauszufinden wäre für den Sicherheitsdienst der PUK kaum schwierig gewesen, da sein Onkel väterlicherseits, der gewusst habe, wo er sich aufgehalten habe, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Gewahrsam der PUK gewesen sein solle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 4. Juli 2001 meldete die Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute: Migrationsamt des Kantons Zürich) dem BFF, dass der Beschwerdeführer verschwunden sei. D. Am 10. Dezember 2001 wurde der Beschwerdeführer bei einem Einreiseversuch von den schweizerischen Grenzbehörden angehalten und nach Frankreich zurückgewiesen. Am 8. Januar 2002 liess der der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellen und ausführen, er sei nach der Abweisung des Asylgesuches in die Türkei gegangen, wo er aufgegriffen und in den Nordirak abgeschoben worden sei. Dort sei er inhaftiert worden, bis sein Onkel seine Freilassung habe erwirken können. Sein Vater sei weiterhin in Haft. Er erwarte Beweismittel aus dem Nordirak, welche bald eintreffen würden. Die Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen fand am 10. Januar 2002 und die direkte Bundesanhörung am 31. Januar 2002 statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, von den türkischen Behörden abgeschoben und von den kurdischen Sicherheitskräften inhaftiert worden zu sein. Er sei verhört und geschlagen worden. Sein Onkel habe das Haus und den Laden verkaufen müssen, um ihn freikaufen zu können. Da er aus einem Gefängnis der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) freigekauft worden sei, werde er nun auch von der KDP gesucht. Am 4. April 2002 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten Beweismittel (2 Haftbefehle, ausgestellt auf den Beschwerdeführer und auf dessen Bruder) zu den Akten reichen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu E-3305/2008 den Erkenntnissen des BFM zu den eingereichten Beweismitteln angesetzt. Die Stellungnahme wurde am 27. Mai 2005 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM seine vorläufige Aufnahme. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Verfolgung mit den unglaubhaften Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren zu begründen versuche, erwecke erhebliche Zweifel an den Vorbringen im neuen Verfahren. Zudem widerspreche es gesicherten Erkenntnissen, dass der Geheimdienst der PUK im Gefängnis von Aqrah, wo der Beschwerdeführer festgehalten sein wolle, aktiv gewesen sein soll. Des Weiteren widerspreche es der damals angespannten Lage zwischen den beiden nordirakischen Kurdenparteien, dass die KDP im Jahr 2001 jemanden im Auftrag der PUK festgehalten hätte. Mit Schreiben vom 4. November 2005 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem BFM mit, dass er auf die Erhebung einer Beschwerde verzichte. Die Verfügung wurde somit mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. F. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Suleymania geboren und aufgewachsen, weshalb davon auszugehen sei, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfüge. Das BFM erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt. G. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 1. November 2007 aus, nach der Verhaftung seines Vaters sei es zu einem Streit mit der Familie der Stiefmutter gekommen, wobei es E-3305/2008 einen Toten und einen Verletzten gegeben habe. Seither herrsche zwischen den beiden Familien die Blutrache. Er sei seit dem Jahr 1998 nicht mehr in den Irak zurückgekehrt, auch nicht - entgegen den Ausführungen im zweiten Asylverfahren - nach dem Abschluss des ersten Asylverfahren. Die Verfügung habe er nur deshalb nicht angefochten, weil sie in französischer Sprache abgefasst gewesen sei und er ihre Bedeutung nicht erfasst habe. Er habe sich zwischen den beiden Asylverfahren in Deutschland aufgehalten. Aufgrund der allgemeinen Lage und seiner individuellen Situation sei die Rückkehr für ihn unzumutbar. H. Mit Verfügung vom 22. April 2008 hob das BFM die am 6. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM aufzuheben und ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er ersuchte um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2008 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im E-3305/2008 Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania sei die Sicherheitslage stabil. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen (84 % davon in den Nordirak) mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrer nicht über den Zentralirak reisen müssten. In die drei nordirakischen Provinzen sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz Sulaymania gelebt, wo er über ein Beziehungsnetz verfüge. Gemäss seinen Angaben habe er neun Jahre die Schule besucht und eine dreijährige Ausbildung an einer Berufsschule für Elektrotechnik absolviert. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann E-3305/2008 ohne familiäre Verpflichtungen und mit einer überdurchschnittlich guten Ausbildung. Unter diesen Voraussetzungen sollte es ihm möglich sein, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, gegebenenfalls unterstützt durch Rückkehrhilfe der Schweiz. Da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung nicht angewandt werden. Die geltend gemachte Verfolgung durch eine andere Familie sei in beiden Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden; dazu komme, dass der Beschwerdeführer eingestanden habe, zwischen den Asylverfahren nicht in den Nordirak zurückgekehrt zu sein, weshalb seine Ausführungen im zweiten Asylverfahren nicht den Tatsachen entsprechen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar. Angesichts der bestehenden Flugverbindungen in den Nordirak und der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer obliege, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, sei der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation des Beschwerdeführers sei nicht berücksichtigt worden. Er riskiere im Nordirak Opfer der Blutrache zu werden. Zudem lebten nur noch ein Onkel und eine Tante in der Provinz Sulaymania. Diese könnten ihn nicht unterstützen, zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt gehabt. Er habe somit kein soziales Netz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Zudem wäre sein Leben wegen der drohenden Blutrache in Gefahr. Weitere Beweismittel könne er nicht beschaffen, da es in Fällen von Blutrache schwierig sei, überhaupt Beweismittel zu beschaffen. Zwar habe er schon den grösseren Teil seines Lebens im Nordirak verbracht, aber er halte sich mittlerweilen fast zehn Jahre in Europa auf, was einem Drittel seines bisherigen Lebens entspreche. Er habe in der Schweiz gearbeitet, die Sprache gelernt und sich integriert. Gemäss verschiedenen Entscheiden der früheren Asylrekurskommission bestünden bereits nach vier Jahren Anwesenheit Gründe für einen Verbleib in der Schweiz. In einem anderen Kanton hätte er längstens eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. E-3305/2008 Entgegen der Ansicht des BFM liege in den drei nordirakischen Provinzen eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit die sunnitischen Stämme begonnen hätten, die sunnitischen Terroristen zu vertreiben, zögen sich diese zunehmend in den Nordirak zurück, weshalb die Situation unvorhersehbar sei. In den letzten drei Jahren habe es mehrere Anschläge auf Hauptquartiere der politischen Parteien sowie gegen die kurdischen Sicherheitskräfte gegeben. Ferner sei die Situation im Grenzgebiet zur Türkei sehr angespannt. Es sei zu befürchten, dass die türkischen Interventionen, welche den Nordirak als Gesamtes destabilisierten, weitergehen würden. Eine Rückkehr in den Nordirak sei deshalb nicht zumutbar. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe E-3305/2008 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Oktober 2005 festgestellt, nicht gelungen ist. Die angebliche Blutrache hat das BFM zutreffend als nicht glaubhaft gewürdigt. Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- E-3305/2008 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O., E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymania, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gelebt, die Schulen besucht und gearbeitet hat sowie über Verwandte verfügt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, im Nordirak lebten nur noch ein Onkel und eine Tante väterlicherseits, welche zu alt seien, um ihn zu unterstützen. Indessen widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kontakte zu seinen Verwandten mütterlicherseits, in dem er einerseits ausführte, mit diesen keinen Kontakt gehabt zu haben und andererseits zu Protokoll gab, die letzten Tage vor der E-3305/2008 Ausreise bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt zu haben. Es erscheint offensichtlich, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Verwandtschaft unvollständig sind. Der Beschwerdeführer hat eine überdurchschnittlich gute Ausbildung genossen und vor seiner Ausreise bereits gearbeitet. In der Schweiz konnte er nach eigenen Angaben weitere Berufserfahrungen sammeln, welche ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu Gute kommen werden. Dies sollte dem jungen, gesunden und unabhängigen Beschwerdeführer zusammen mit den Kontakten seiner Angehörigen und der allfälligen Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch Blutrache gefährdet zu sein, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Vorbringen bereits in zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren als unglaubhaft erachtet worden sind. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die vom Beschwerdeführer zitierten publizierten Urteile der ARK betreffen die mittlerweile aufgehobene Härtefallregelung, weshalb sie in casu irrelevant sind. Wie der Beschwerdeführer selber festhält, liegt die Anwendung der heutigen Härtefallregelung im Ermessen der Kantone, weshalb vorliegend nicht über die Frage des Vorliegens eines Härtefalls zu befinden ist. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.6 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4243/2007 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. E-3305/2008 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleichem Betrag geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-3305/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleichem Betrag geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 13