Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3302/2011 Urteil vom 22. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Côte d'Ivoire), (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2011 / N (…).
E-3302/2011 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Herbst 2010 seinen Heimatstaat verliess und am 9. März 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
E-3302/2011 dass er anlässlich der summarischen Befragungen im EVZ vom 30. März 2011 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei in der Côte d'Ivoire geboren, gehöre der Ethnie der (…) an und da seine Eltern aus Guinea stammten, werde er diskriminiert, dass seit dem Wahlsieg von (Staatspräsident) Outtara, welcher ebenfalls ein (…) sei, Polizisten des Gegners zu ihnen Hause gekommen seien und sie bedroht hätten, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen, dass der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass am 8. April 2011 im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview (LINGUA-Analyse) geführt und das aufgezeichnete Gespräch in der Folge durch einen Sprachexperten einer Analyse unterzogen wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2011 zum Ergebnis der Analyse und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2011 an seiner angeblichen Herkunft (Côte d'Ivoire) festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2011 – eröffnet am 9. Juni 2011 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die durch die Fachstelle LINGUA vorgenommenen Herkunftsanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei, dass dieser somit falsche Angaben zu seinem Geburtsort und zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht und folglich im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht habe, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzug der Weg-weisung grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese
E-3302/2011 Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Asylbewerber finde, dass sich weder Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers noch auf eine diesem drohende und durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ergeben würden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werde und der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass weder die herrschende Situation in seinem vermutlichen Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen, und der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass für Einzelheiten der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde vom 11. Juni 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, er könne nicht in die Côte d'Ivoire zurückkehren, weil er dort keine Familie mehr habe, sein Leben in Gefahr sei und ihm bei einer Rückkehr Tod oder Gefängnis drohen würde,
E-3302/2011 dass er mit der Beschwerde eine Unterstützungsbestätigung der Caritas C._______ vom 10. Juni 2011 einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wie-derherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz diese in ihrem angefochtenen Entscheid nicht entzogen hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
E-3302/2011 selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende Personen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität neben unter anderem die Staatsangehörigkeit umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass der Nachweis der Täuschung namentlich auch durch eine Herkunftsanalyse erbracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die von der ARK übernommene Praxis die Herkunftsanalysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden – erhöhten Beweiswert
E-3302/2011 zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung zwar angab seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Côte d'Ivoire gelebt zu haben, aber auf Fragen zu seinem angeblichen Geburts- und Herkunftsort auffallend vage oder gar nicht antwortete, dass der Sprachexperte des BFM im Rahmen der LINGUA-Analyse feststellte, der Beschwerdeführer verfüge über äusserst schlechte Ortskenntnisse von seinem angeblichen Geburts- und Aufenthaltsort D._______ und habe nur falsche oder keine Antworten auf seine Fragen bezüglich Ernährung, Alltagsleben, Verkehr, Kultur und Unterhaltung der Elfenbeinküste geben können (Akten BFM A 14/10 S. 2 ff.), dass aufgrund der Sprechweise des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass dieser mit der ivorischen Währung und mit den ivorischen Preisen absolut nicht vertraut sei, auf eine Herkunft aus E._______ sowie – etwas weniger wahrscheinlich, aber trotzdem möglich – auch aus F._______ geschlossen werde (A 14/10 S. 4 und 8), und der Beschwerdeführer eindeutig nicht in der Côte d'Ivoire sozialisiert worden sei (A 14/10 S. 1), dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährte und dieser dabei und später auch in seiner Beschwerde an seinem angeblichen Herkunftsland festhielt, dass seine Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs – er kenne die Ortsnamen nicht, da er nicht zur Schule gegangen sei und nicht von seinen Antworten während der Kurzbefragung habe abweichen wollen (A 18/1) – in keiner Weise geeignet sind, die Ergebnisse der LINGUA- Analyse in Frage zu stellen, dass diese einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass daher das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer täusche die Asylbehörde über seinen Geburts- und Herkunftsort und somit auch über seine Identität,
E-3302/2011 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels entsprechender Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen – vorab Art. 3 EMRK – insbesondere auch zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass aus den vorliegenden Akten keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen,
E-3302/2011 dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es - wie vorliegend - bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und auf Verzicht auf Datenweitergabe an dieselben hinfällig werden, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1- 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)
E-3302/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons C._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: