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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2016 E-3296/2016

21 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,958 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3296/2016

Urteil v o m 2 1 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).

E-3296/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2015 ein erstes Asylgesuch stellte, das er damit begründete, es drohe ihm Blutrache, weil zwei seiner Brüder vor rund neun Jahren zwei Personen umgebracht hätten, dass seine Brüder damals zu 22 Jahren beziehungsweise lebenslanger Haft verurteilt worden seien, dass er damals keinen Kontakt zur Opferfamilie gehabt habe und von deren Seite keine Forderungen an seine Familie gestellt worden seien, dass er zirka einen Monat vor seiner Ausreise mehrmals von Unbekannten aufgesucht und zum Mitkommen aufgefordert worden sei, dieser Forderung jedoch nicht nachgekommen sondern nach Hause gegangen sei, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Juni 2015 dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2015 abwies, worauf diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer nach Albanien zurückgekehrt sei, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. Juli 2015 zusammen verliessen und am gleichen Tag in die Schweiz einreisten, wo sie am 27. August 2015 um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2015 ein schriftliches Asylgesuch einreichte, währenddem die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 4. September 2015 summarisch befragt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 18. März 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die Situation habe sich für den Beschwerdeführer und seine Familie nach dessen Rückkehr in den Heimatstaat nicht verändert und es drohe ihm in Albanien weiterhin Blutrache, dass der Beschwerdeführer auch wegen einer von seinem Onkel begangenen Bluttat in Albanien gefährdet sei,

E-3296/2016 dass dieser vor rund zehn Jahren die Schwägerin des Beschwerdeführers umgebracht habe und zu einer Haftstrafe von 25 Jahren verurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer, da der Onkel keine eigenen Kinder habe, nun bedroht sei, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben Gründe wie der Beschwerdeführer nannte und dessen Gefährdung wegen Blutrache erwähnte, dass sie nun in einer Blutrache mit drei Familien stünden, dass dem Beschwerdeführer bisher nichts passiert sei, da er seit den Vorfällen in Mazedonien und Kosovo gelebt habe und nur gelegentlich für ein paar Tage zur Familie in Tirana zurückgekehrt sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Anliegen mehrere Beweismittel (Urteil des Kreisgerichts G._______ vom […] 2006, Gerichtsdokument der 1. Instanz für schwere Verbrechen vom […] 2006, eine Empfehlung des Arbeitsministeriums vom […] 2009, ein Schreiben der Europäischen Union vom 26. Oktober 2009 und ein Schreiben des Generalsekretärs der UNO vom 10. März 2013 sowie mehrere Dokumente eines albanischen Versöhnungskomitees, u.a. die Meinung des Versöhnungskomitees vom […] 2015) in Kopie einreichten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Grossteil der Vorbringen des zweiten Asylgesuches sei bereits Gegenstand des ersten Verfahrens des Beschwerdeführers gewesen, dass es vorab auf die Ausführungen im ersten Asylentscheid verwies, wo die Vorbringen als unsubstanziiert, oberflächlich und stereotyp bezeichnet worden seien, zudem auf Vermutungen basieren würden, nicht detailliert geschildert worden seien und nicht nachvollziehbar seien,

E-3296/2016 dass das in Kopie eingereichte Dokument vom 26. Dezember 2016 (recte: 2006) bereits im ersten Asylverfahren vorgelegen habe und gewürdigt worden sei, dass die vorgebrachte Blutrache aufgrund der Bluttat der Brüder auch im zweiten Asylgesuch nicht glaubhaft erscheine, dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Bluttat des Onkels bereits weit vor der Zeit des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers verübt worden sei, weshalb schleierhaft sei, weshalb der Beschwerdeführer diese erst jetzt erwähne und Dokumente einreiche, dass diese, sollte er deswegen vor der ersten Gesuchseinreichung verfolgt worden sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits damals geltend gemacht hätte, dass er bezüglich dieser Blutfehde kaum Angaben machen könne, dass somit offenbleiben könne, ob der gewalttätige Übergriff stattgefunden habe, da die daraus angeblich resultierenden Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden könnten, wobei auch offen bleiben könne, ob die beigebrachten Dokumente echt seien, dass ferner die Aussagen der Beschwerdeführenden bezüglich des traditionellen Rechts des Kanun nicht den Tatsachen entsprechen würden, dass ganz bestimmte Abläufe bei einer Rache vorgesehen seien, die auch den Versuch einer Versöhnung zwischen den beiden Familien einschliesse, wobei praktisch nie auf diese rituellen Abläufe verzichtet werde, dass Blut- und Ehrenrache meist langwierige Verhandlungen zwischen den Familien vorausgehen würden, wobei die Opferfamilie nicht selten gänzlich auf eine Wiedergutmachung auf der Basis der Kanun-Regeln verzichten würde, dass alleine der Hinweis auf das Vorhandensein von Blut- bzw. Ehrenrache in Albanien nicht geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen in einem neuen Licht zu zeigen, dass auch der Umstand einer vorgefallenen Bluttat nicht automatisch zu begründen vermöge, dass ein männlicher Angehöriger der Täter-Familie durch die Opfer-Familie bedroht sei,

E-3296/2016 dass daher der Beschwerdeführer auch bei einer vorhandenen Bluttat nicht zwingend einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, dass es keine anderen substanziierten Hinweise oder Beweismittel gebe, welche an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas grundlegend ändern würden, dass die eingereichten Dokumente die Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen liessen und deren Beweiswert ohnehin sehr tief anzusetzen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und im Sinne eines Eventualantrags die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, welche sie damit begründeten, sie seien mittellos und ihre Begehren nicht aussichtslos (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sie zur Begründung anführten, der Beschwerdeführer habe sich nur gelegentlich bei seiner Frau und seinen Kindern in Tirana aufgehalten und dabei das Haus nie verlassen, dass verschiedene Male Unbekannte zum Haus gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, dass im Schreiben des Versöhnungskomitees in Tirana vom (…) 2015 bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie durch die Blutrache am Leben bedroht seien, dass der Beschwerdeführer die genauen Umstände der Tötung seiner Schwägerin durch seinen Onkel nicht kenne, da er zur Zeit der Tat im Kosovo gewesen sei und sich in Sicherheit habe bringen wollen, dass er sich der Blutrache durch seinen Aufenthalt im Kosovo habe entziehen können, dass der die Blutrache betreffend seinen Onkel erst jetzt vorgebracht habe, da er damals noch nicht im Besitze der diesbezüglichen Dokumente gewesen sei,

E-3296/2016 dass es im Fall der von seinem Onkel verübten Tat zwar Aussöhnungsversuche gegeben habe, diese jedoch erfolglos gewesen seien, dass solche bei den Tötungsdelikten seiner Brüder nicht stattgefunden hätten, dass die Blutrache in Albanien noch heute nach sehr strengen Regeln erfolge, dass der albanische Staat den Beschwerdeführer vor der Blutrache nicht effektiv schützen könne, zumal das albanische Justizsystem grosse Mängel aufweise und Korruption allgegenwärtig sei, dass den Beschwerdeführenden ein Aufenthalt im Kosovo nicht dauerhaft möglich sei und es in Albanien keine Fluchtalternative gebe, dass mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen wurde und die Beschwerdeführenden angewiesen wurden, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 4. Juni 2016 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

E-3296/2016 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist, zumal diese nicht mit einem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbunden ist (vgl. BVGE 2011/18 E. 6) und sich aufgrund einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung keine Hinweise dafür ergeben, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-3296/2016 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem ersten Asylgesuch – das erneute Vorbringen der Blutrache wegen einer Bluttat seiner Brüder – weiterhin unglaubhaft sind, als zutreffend erweisen, dass auch nicht vorgebracht wird, zwischenzeitlich seien ihnen deshalb asylrelevante Nachteile zugestossen, dass die von den Beschwerdeführenden erstmals mit den vorliegenden Asylgesuchen geltend gemachte Blutfehde wegen einer vom Onkel des Beschwerdeführers verübten Bluttat, welche rund zehn Jahre zurückliegt und im Zeitpunkt des ersten Asylgesuches bekannt war – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 dargelegt – nicht glaubhaft ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er diese erst im zweiten Asylgesuch vorgebracht habe, da er damals noch nicht im Besitze des Strafurteils gegen seinen Onkel gewesen sei, eine Schutzbehauptung darstellt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine weiteren Angaben machen konnte und sich seine Befürchtungen auf blossen Vermutungen basieren, wobei sich sein Einwand, wonach er sich zur Zeit der Tat im Kosovo aufgehalten habe und deshalb keine Details zu den Hintergründe der damaligen Tat kenne, als unbehelflich erweist, dass an dieser Schlussfolgerung auch das im Original eingereichte Schreiben des Versöhnungskomitees nichts ändert, zumal es sich dabei wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, um kein amtliches Schreiben handelt, dem somit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dass unbesehen der erwähnten Ungereimtheiten die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant zu bezeichnen sind, da es sich bei der vorgebrachten Verfolgungsgefahr um nicht staatliche Verfolgung handelt und von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des albanischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist,

E-3296/2016 dass auch keine konkreten Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden vorliegen, zumal sich die Beschwerdeführenden offenbar auch nicht an die albanischen Behörden gewendet haben (vgl. Akten A4, S. 8, A7 S. 7), dass der Einwand der Beschwerdeführenden, aufgrund fehlenden Vertrauens und ernüchternden Erfahrungen mit den Ordnungshütern es in Albanien für breite Bevölkerungsschichten weiterhin legitim sei, Konflikte zur Wiederherstellung von Ehre ausserhalb des regulären Justizsystems auszutragen, keine derartigen Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit zu liefern vermag, dass die Beschwerdeführenden damit ihre Schutzsuche in Albanien offensichtlich nicht ausgeschöpft haben, dass aufgrund der Subsidiarität des Asyls sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Behörden in Albanien hätten wenden müssen, bevor sie in der Schweiz um Schutz ersucht haben, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-3296/2016 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführenden über mehrjährige Berufserfahrungen – der Beschwerdeführer als (…) und die Beschwerdeführerin als (…) –verfügt,

E-3296/2016 dass zudem die Eltern der Beschwerdeführerin in Tirana leben, wo sich die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die letzten neun Jahre aufgehalten haben (vgl. Akten A4 S. 4 und B3 S. 4f.), womit sie auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen können, das ihnen bei ihrer Rückkehr eine allfällig benötigte Unterstützung bieten kann, dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da sie gültige Reisepapiere besitzen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 4. Juni 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3296/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den fristgerecht geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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