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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2015 E-3294/2015

25 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,504 mots·~8 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3294/2015

Urteil v o m 2 5 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren (…), und seine Ehefrau B._______, geboren (…), Armenien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Advokatur und Notariat An der Aare, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).

E-3294/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. April 2013 gemeinsam mit der Familie ihrer Tochter C._______ (E-3290/2015 [N (…)]) und der Tochter D._______ und reisten am 6. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 11. Juli 2013 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2013 mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. B.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 29. August 2013 beim damaligen BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. April 2015 dieses Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 11. Juli 2013 als rechtskräftig, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.–, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Tochter (und deren Familie) (E-3290/2015 [N (…)]), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die angeblich in der Verfügung vom 21. April 2015 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen.

E-3294/2015 B.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 wurde der Antrag um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren E- 3290/2015 mangels inhaltlichen Konnexes abgewiesen, aber die koordinierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht gestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abgewiesen und die Einzahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- verlangt. Der Vollzug der Wegweisung wurde angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit der Begehren nicht ausgesetzt. B.e Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3294/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Auf das vorliegende Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2). Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, welche Regelung allerdings im vorliegenden Verfahren aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung noch nicht zur Anwendung kommt). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.). 5. 5.1 Vorliegend wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 29. August 2013 mit neu entstandenen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden begründet, welche zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid in Bezug auf die Beschwerdeführerin – sie leide gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten an [Beschwerden] sowie einer mittelschweren depressiven Episode – im Wesentlichen dahingehend, dass diese Erkrankungen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen würden. Bei den erstgenannten Befunden würde es sich um übliche Altersbeschwerden handeln, deren

E-3294/2015 Behandlung auch in Armenien zu den Routineaufgaben von Allgemeinärzten gehören würde und in allen Polikliniken des Landes möglich sei. Zudem könnten auch psychische Erkrankungen in grösseren Städten Armeniens sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden. Aus dem jüngsten Arztbericht gehe überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin stark auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen sei, und diese aus psychiatrischer Sicht eine wichtige Ressource darstelle. Da die Tochter mitsamt Familie (E-3290/2015) ebenfalls nach Armenien zurückkehren müsse, sei diese Unterstützung auch in Armenien weiterhin gegeben. Schliesslich könne der ebenfalls diagnostizierte Perianalabszess mit einer operativen Therapie behoben werden, weshalb auch wegen dieser Erkrankung nicht von einem Wegweisungsvollzug abzusehen sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer – dieser leide an [Beschwerden] – führte das SEM aus, für die Behandlung des (…) seien regelmässige (…) Untersuchungen sowie eine (…)therapie in Armenien gewährleistet, weshalb er nicht auf einen Verbleib in der Schweiz angewiesen sei. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Juli 2013 zu beseitigen vermochten. 5.3 Die aufgezählten Krankheitsbilder vermögen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweis auf auf die EGMR-Praxis) offensichtlich nicht zu erreichen, welche zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führt. Zudem können die Beschwerdeführenden den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen. Vielmehr werden darin lediglich die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wiederholt. Fälschlicherweise wird zudem unter Bezugnahme auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. August 2011 (Armenien: Pressionen gegenüber einem Parlamentsmitarbeiter/Behandlung von psychischer Erkrankung – Auskunft der SFH-Länderanalyse) behauptet, das zurzeit vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament sei in Armenien nicht erhältlich. Im SFH-Bericht steht hingegen, dass das Medikament zwar nicht unter dem gleichen Namen erhältlich sei, wohl aber als Generikum. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen.

E-3294/2015 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Juni 2015 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3294/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

Versand:

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