Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3281/2024
Urteil v o m 2 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.
Parteien
A._______, geboren am (…), Russland, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024.
E-3281/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Januar 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand seine Kurzbefragung (SEM-Akten […] [A]8) statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, weder über einen ukrainischen Reisepass noch über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine zu verfügen. Er sei russischer Staatsangehöriger und verfüge in keinem anderen Staat über einen Schutzstatus oder eine Aufenthaltsberechtigung. Als Beweismittel reichte er unter anderem seinen russischen Reisepass und seinen russischen Inlandpass ein. C. Am 29. Februar 2024 fand eine weitere Befragung zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz statt (A10). D. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, russischer Staatsbürger ukrainischer Ethnie zu sein. Er sei in Russland geboren worden und habe in C._______ während drei Jahren und zehn Monaten eine Ausbildung zum (…) absolviert und sei ein ausgebildeter (…). Sein Vater sei ukrainischer Staatsangehöriger und verfüge inzwischen über einen Schutzstatus in Frankreich. Vom (…) 2019 bis zum (…) 2021 habe der Beschwerdeführer eine temporäre Aufenthaltsberechtigung für die Ukraine besessen. Er sei danach jedoch wegen Verstosses gegen das ukrainische Einwanderungsgesetz ausgewiesen worden. Am (…) 2022 sei er über Warschau nach Moskau geflogen, habe Russland aber am (…). 2022 auf dem Luftweg in Richtung Armenien verlassen. Auf der Weiterreise habe er in Rumänien auf der französischen Botschaft ein Visum für Frankreich beantragt. Am 8. März 2023 sei er dort eingereist und habe anschliessend ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Vor dem Entscheid der französischen Behörden sei er am 7. Januar 2024 in die Schweiz eingereist. Zu seinen Ausreisegründen gab er an, dass er mit der offiziellen Position des russischen Staates nicht einverstanden und gegen den Krieg sowie gegen eine Diktatur sei. Aus Angst vor Repression und aus politischen Gründen habe er Russland verlassen. Bei einer Rückkehr werde er von der russischen Polizei verhaftet, da er nicht in der Armee gedient habe und ein Oppositioneller sei.
E-3281/2024 E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab (Ziff. 1 Dispositiv), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 2 Dispositiv) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Ziffern. 3 und 5 Dispositiv); gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer dem Kanton St. Gallen zu (Ziff. 4 Dispositiv). F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Gesuch um vorübergehenden Schutz sei gutzuheissen. Als Beweismittel reichte er eine undatierte Fotografie ein, auf welcher unter anderem eine Person abgebildet ist, die ein Plakat mit der Aufschrift «No War in Ukraine» hält. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. Dieses unterliess es, eine Vernehmlassung einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-3281/2024 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
E-3281/2024 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als russischer Staatsangehöriger in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückkehren könne und daher nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Alternativ könne er nach Frankreich zurückkehren, wo er vor der Einreise in die Schweiz ein Gesuch um Schutzgewährung gestellt habe. Auf seine weiteren Vorbringen werde nicht weiter eingegangen, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer nebst der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts im Wesentlichen geltend, dass er sich zum Zeitpunkt des Angriffs Russlands auf die Ukraine in Russland aufgehalten habe, da seine Grossmutter auf seine Unterstützung angewiesen gewesen sei. Dort habe er sich auch wegen seiner Teilnahme an Protestaktionen gegen den Krieg in der Ukraine in Gefahr gesehen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der angefochtenen Verfügung an, soweit damit das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt wird (Ziffer 1 des Dispositivs). Dem vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzuhalten. 6.2 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner der gemäss der vom Bundesrat erlassenen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (BBl 2022 586) definierten Gruppe von schutzberechtigten Personen – auch nicht jener im vom SEM genannten Buchstaben c der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung – angehört. Er ist russischer Staatsangehöriger und verfügt weder über einen internationalen oder nationalen Schutzstatus noch über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine. Überdies war er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, das heisst am 24. Februar 2022, nicht in der Ukraine wohnhaft (vgl. Bst. b und c i.V.m. Bst. a der Ziff. I der Allgemeinverfügung). 6.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nicht erfüllt. Das SEM hat damit
E-3281/2024 das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7001/2023 vom 19. August 2024 E. 5.1 m.w.H.). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.). 7.2 Bereits in der Befragung vom 29. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer an, aus Russland ausgereist zu sein, weil er nicht in die russische Armee habe einberufen werden wollen und mit dem politischen Regime nicht einverstanden gewesen sei (A10 F7). Er befürchte bei einer Rückkehr nach Russland, dass er sofort verhaftet werde, da er dem Militärdienst ausgewichen sei und als Oppositioneller andere Ansichten habe; er glaube, er werde verfolgt (ebd. F36). In der Beschwerde führt er zudem aus, dass er während des Aufenthalts in Russland aufgrund seiner politischen Ansichten und der Teilnahme an Protestaktionen gegen den Krieg in der Ukraine in seiner Sicherheit bedroht gewesen sei. Auch fürchte er bei einer Rückkehr nach Russland um sein Leben und seine Freiheit, weshalb er in der Schweiz um «Asyl» ersucht habe. Mit diesen Äusserungen lässt er deutlich erkennen, dass er im Sinne von Art. 18 AsylG in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, weshalb seine Äusserungen als Asylgesuch zu qualifizieren sind. 7.3 Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG); die Durchführung des Vollzugs einer allenfalls nach dem Asylverfahren erneut anzuordnenden Wegweisung (Art. 44 AsylG) bedarf einer vertieften Prüfung. Aus diesem Grund ist die vom SEM verfügte Wegweisung (samt angeordnetem Wegweisungsvollzug) aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung weder unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr nach Russland noch – und insbesondere – unter dem Aspekt der Zulässigkeit des
E-3281/2024 Wegweisungsvollzugs mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland auseinandergesetzt hat. 8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 3. Mai 2024 sind aufzuheben, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren an das SEM zurückzuweisen. Hierfür sind ihm die Akten zu überweisen. Das SEM wird angewiesen, die geltend gemachten Asylgründe rechtsgenüglich – insbesondere unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mittels Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG – auf ihre Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit zu prüfen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – hälftiges Obsiegen – sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 375.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zudem ist grundsätzlich der ganz oder teilweise obsiegenden Partei grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE). Da jedoch dem nicht rechtlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3281/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Carolina Bottini
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