Abtei lung V E-327/2009/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Januar 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-327/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 15. Mai 2008 verliess und am 2. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Juni 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 12. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 28. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Georgier und stamme aus A._______, sein Vater sei Berufsoffizier in der georgischen Armee gewesen, dass sein Vater am (...) auf dem Heimweg im Dienstfahrzeug erschossen worden sei und die Polizei im Rahmen der folgenden Ermittlungen auch den Beschwerdeführer befragt habe, dass der Beschwerdeführer nach der Beisetzung des Vaters zu einem Freund seines Vaters gezogen sei, dass am (...) das Haus des Beschwerdeführers beschossen worden, und der Beschwerdeführer am (...) B._______ gereist sei, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 – eröffnet am 9. Januar 2009 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ausgefallen und daher als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, E-327/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei von Amtes wegen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass er in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend machte, die asylgesetzlichen Bestimmungen seien unrichtig angewendet worden, namentlich könne sich die für Nichteintretenstatbestände gesetzlich festgelegte Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeeinreichung nicht auf den Wegweisungsentscheid beziehen, dass bei Beschwerden, die sich nur gegen die Wegweisung richteten, die allgemeine 30-tägige Beschwerdefrist gelte, dass eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen zudem generell völkerrechts- und verfassungswidrig sei, dass es ihm aufgrund seiner persönlichen Situation sowie den tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich sei, innert fünf Arbeitstagen eine Beschwerdeschrift mit Begründung der Rechtsbegehren zu formulieren, dass er sich vorbehalte, bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist sowohl zur Frage des Nichteintretens als auch zum Wegweisungsentscheid allfällige Ergänzungen vorzubringen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-327/2009 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der vorliegenden Beschwerdeschrift die Rechtsbegehren sowie die dazu gehörenden Argumente, mithin eine rechtsgenügliche Begründung zu entnehmen ist, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem der Untersuchungsgrundsatz gilt, weshalb in Würdigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts das Ansetzen einer (dreitägigen) Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art 110 Abs. 1 AsylG unterbleiben kann, dass auf die nach dem Gesagten form- und zudem fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG nach Lehre und gefestigter Praxis gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretens verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon dadurch verletzt ist, dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 mit weiteren Hinweisen), dass es dem Beschwerdeführer möglich war, innert der fünf (arbeits-)tägigen Beschwerdefrist eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, weshalb die Frage offen bleiben kann, wie sich die Rechtslage im Falle einer verspäteten Einreichung des Rechtsmittels präsentieren würde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt ist (respektive vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung war) und sich E-327/2009 die diesbezügliche prozessrechtlich Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im Empfangszentrum die Nichtabgabe von Identitätspapieren damit begründete, er habe sowohl Reisepass wie Identitätsausweis bei einem Freund seines Vaters B._______ zurückgelassen, diese auf Anraten jenes Freundes nicht mitgenommen, er werde sich jedoch darum bemühen, seine Ausweispapiere raschmöglichst nachzureichen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5), dass er in der direkten Anhörung durch das Bundesamt festhalten liess, er habe seine Ausweispapiere, die sich bei einem Freund des E-327/2009 Vaters B._______ befänden, nicht erhalten, da er diesen Freund telefonisch nicht erreicht habe, es zudem in seiner Herkunftsregion Spannungen gegeben und er anderweitige Versuche der Papierbeschaffung nicht unternommen habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglich hätten, mit zutreffender Begründung verneint hat, dass dies um so mehr gilt, als der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ausser einigen angeblichen Anrufversuchen keinerlei weitere Bemühungen zur Beschaffung seiner Identitätspapiere unternommen hat, und dazu beispielsweise auch nicht mit seiner Tante väterlicherseits, die ebenfalls in A._______ gelebt und mit der er vor der Ausreise auch guten Kontakt gehabt habe (vgl. Protokoll Bundesamt S. 7), in Verbindung getreten ist, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach es in seinem Heimatstaat zu Spannungen gekommen sei, ebenfalls nicht als entschuldbare Gründe im oben genannten Sinn beurteilt werden können, zumal die kurzen gewaltsamen Auseinandersetzungen in Georgien Anfang August 2008, somit mehr als zwei Monate nach der Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz, begannen, dass auch seine Ausführungen, wonach er ohne Dokumente und unkontrolliert bis in die Schweiz gelangt sei, unter Würdigung der gesamten Akten als realitätsfremd und daher unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass in Würdigung aller Umstände keine entschuldbaren Gründe vorliegen, welche dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs die verlangten rechtsgültigen Identitätspapiere nachzureichen, und die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei- E-327/2009 sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass die Vorinstanz mangels der nachgewiesenen Identität des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt hat, dass dieser aus einem allfälligen tatsächlich erfolgten Attentat nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass der Beschwerdeführer sich zudem zu den angeblich zentralen Vorfällen vor seiner Ausreise in Widersprüche verwickelt, dass er beispielsweise in der Erstbefragung noch vermutungsweise äusserte, er könnte wie sein Vater bedroht und getötet werden (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5), demgegenüber bei der zweiten Anhörung behauptete, er sei nach der Tötung des Vaters bedroht und es seien Schüsse auf sein Haus abgegeben worden, weshalb er den Heimatstaat verlassen habe, dass er die in diesem Zusammenhang geschilderten Schüsse auf das Haus im Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnt hatte, dass insgesamt festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt und als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind, wobei beispielsweise der Hinweis, wonach er bei der Erstbefragung noch von der Reise übermüdet gewesen sei, allein deshalb kaum stichhaltig ist, weil diese erst zehn Tage nach Ankunft des Beschwerdeführers in der Schweiz stattgefunden hatte, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- E-327/2009 chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-327/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er eine Tante mütterlicherseits in A._______ erwähnt hat, zu der er vor der Ausreise gute Beziehungen gepflegt habe, und er sich zudem gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise auf die Hilfe namentlich eines guten Freunden des Vaters stützen konnte, dass zudem seine Mutter in C._______ lebt, wobei es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich nötigenfalls an diese zu wenden und dort mindestens anfänglich um Hilfeleistung zu ersuchen, dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wieder weitestgehend normalisiert hat und ihm daher eine Rückkehr in den Heimatstaat zuzumuten ist, zumal keine Gründe gegen seine Rückkehr sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit mehreren Vermögensdelikten in der Schweiz in Erscheinung getreten und in diesem Zusammenhang auch ein Strafverfahren gegen ihn hängig ist, E-327/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-327/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 11