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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2011 E-3268/2011

29 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,406 mots·~12 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 /

Texte intégral

Seite 1 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3268/2011 Urteil vom 29. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, alias B._______, geboren am (…), Afghanistan, alias C._______, geboren am (…), Afghanistan, zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren ( Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge erst vierzehnjährig und afghanischer Staatsangehörigkeit, sein Heimatland im April 2011 verlassen habe und mit unbekanntem Flugrouting auf drei verschiedenen Flügen in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten gelangt sei, dass er sich bei der Grenzkontrolle im Flughafen Zürich-Kloten am 19. Mai 2011 mit der Identität C._______, geboren (…), Afghanistan, meldete, dass er am 20. Mai 2011 unter der Identität B._______, geboren am (…), Afghanistan, ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Mai 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Verfahrens von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zuwies, dass am 21. Mai 2011 die Befragung zur Person (BzP) durch das BFM stattfand und der Beschwerdeführer vom BFM am 30. Mai 2011 im Beisein einer Hilfswerksvertreterin und einer Vertreterin der Zentralstelle für Minderjährige (MNA) des Kantons Zürich gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde, dass er bei diesen Anhörungen zu Protokoll gab, er stamme aus dem Dorf D._______ in der afghanischen Provinz E._______ und habe dort mit seinen Eltern und seiner vierjährigen Schwester zusammengelebt, dass sein Vater als (…) für ein amerikanisches Hilfswerk tätig gewesen sei, dass seine Eltern aus diesem Grunde von den Taliban umgebracht worden seien und seine Schwester verschleppt worden sei, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat in der Koranschule aufgehalten habe, dass er danach zuerst von der Koranschule betreut worden sei und er sich später zu seinem in Kabul wohnhaften, als (…) tätigen Onkel begeben habe, dass dieser Onkel ihn jedoch nicht auf Dauer habe aufnehmen wollen und ihn nach Europa geschickt habe, dass er von Kabul auf dem Landweg nach Peshawar (Pakistan) gelangt sei und das Land von dort auf dem Luftweg in unbekannte Richtung verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2011, eröffnet am 2. Juni 2011, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug ins mutmassliche Heimatland anordnete, dass es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, dass er die länderspezifischen Fragen zu Afghanistan mehrheitlich nicht habe beantworten können, so dass ihm seine afghanische Herkunft nicht geglaubt werden könne, dass daneben auch die Angaben zur geltend gemachten Ermordung seiner Eltern durch die Taliban und seiner daraus abgeleiteten Gefährdung auffallend oberflächlich, farblos und standardisiert und somit keineswegs überzeugend ausgefallen seien, dass weiter aufgrund der fehlenden Kenntnisse der Biographie seiner Familienangehörigen, des Auftretens des Beschwerdeführers und seines Erscheinungsbildes auch die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei, sondern vielmehr von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat sodann als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht mit Hilfe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) am 9. Juni 2011 (vorab per Fax, in der Folge auf dem Postweg im Original) eine deutschsprachige Beschwerde einreichte, dass er darin beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er weiter darum ersuchte, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2011 mitteilte, seiner Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu und er könne den Ausgang des Verfahrens im Transit des Flughafens Zürich- Kloten abwarten, dass sie weiter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob, dass die Instruktionsrichterin bei der Flughafenpolizei hinsichtlich des nicht nachvollziehbaren Begehrens um Übersetzung der in Deutsch verfassten Beschwerde in eine Amtssprache Abklärungen tätigte, dass diese Abklärungen ergaben, dass keine weitere Beschwerdebegründung in Paschtu vorhanden sei, sondern es sich bei der vorliegenden Beschwerde bereits um die mit Hilfe des SRK erstellte Übersetzung der vom Beschwerdeführer mündlich formulierten, in der Eingabe vom 9. Juni 2011 erwähnten Beschwerdebegründung handle, dass die Instruktionsrichterin in einer weiteren Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2011 einerseits die Vollständigkeit der Beschwerdeeingabe vom 9. Juni 2011 feststellte, dass sie in genannter Instruktionsverfügung dem Beschwerdeführer andererseits mitteilte, sie habe die bei den Befragungen anwesenden Personen der MNA nach ihrer Einschätzung der Minderjährigkeit gefragt und bestätigt erhalten, dass diese den Beschwerdeführer aufgrund des Benehmens an den Befragungen sowie der Erscheinung ebenfalls nicht als minderjährig ansehen würden, dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer zu diesen Feststellungen mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2011 das rechtliche Gehör einräumte und ihm Frist für eine allfällige Stellungnahme bis zum 24. Juni 2011 gewährte, dass der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtete, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdefrist für Flughafenverfahren fünf Arbeitstage beträgt (vgl. 108 Abs. 2 AsylG), dass diese Frist mittels Faxbeschwerde und dem unmittelbar danach nachgereichtem Original eingehalten wurde und deshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf das Einholen einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG 1), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG insgesamt nicht genügten, dass es insbesondere erwogen hat, der Beschwerdeführer habe zu seinem angeblichen Herkunftsland Afghanistan zu wenig gewusst, als dass angenommen werden könnte, er stamme in der Tat aus diesem Land, dass er beispielsweise nicht einmal die afghanische Währung anzugeben vermocht habe und auch zu seiner engeren Herkunftsregion – angeblich E._______ - keine überzeugenden Angaben habe machen können, dass das BFM die unzulänglichen Angaben in der angefochtenen Verfügung unter Angaben der jeweiligen Protokollstellen angeführt hat und zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Seite 3), dass das Bundesverwaltungsgericht auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Identität des Beschwerdeführers als zutreffend erachtet, dass sich das Gericht von der Flughafenpolizei weitere Fotografien des Beschwerdeführers hat zustellen lassen und zum Auftreten des Beschwerdeführers insbesondere bei der Zentralstelle MNA, welche zu den Befragungen je einen Mitarbeiter beziehungsweise eine Mitarbeiterin entsandt hat, weitere Auskünfte eingeholt hat, dass dem Beschwerdeführer zu diesen Auskünften mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2011 das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, dieser jedoch auf eine Stellungnahme verzichtete, dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der ihm vorliegenden Fotografien, der Stellungnahme der MNA und der Aussagen zur Biographie im Allgemeinen die Einschätzung der Vorinstanz teilt, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Minderjährigen handelt, dass der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, er wisse sein Alter nicht mit Sicherheit, doch habe sein Vater das angegebene Geburtsdatum in ein Buch in der Moschee geschrieben, nicht zu überzeugen vermag, dass in diesem Zusammenhang weiter zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Kontrolle im Flughafen Zürich-Kloten eine von den Daten im Asylverfahren abweichende Identität, darunter auch ein anderes Geburtsdatum, angegeben hat, dass das BFM in Würdigung sämtlicher Angaben zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass weiter auch die restliche Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer angibt, sich in der Geografie und Stammeshierarchie seiner Provinz ausgekannt zu haben, als aktenwidrig und daher unbehelflich zu bezeichnen ist, dass er nämlich weder den Flussnamen E._______, die Herkunft des Provinznamens, den Namen der Provinzhauptstadt, die wichtigsten Paschtunenstämme E._______ noch deren Glaubensinterpretation gekannt hat, dass von einer volljährigen Person, welche zeitlebens in der gleichen Provinz Afghanistans gelebt haben will, profundere Kenntnisse der Region und der Stammesgeschichte hätten erwartet werden dürfen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung überzeugend ausgefallen ist und die wenigen Einwände in der Beschwerdeschrift diese nicht in Frage zu stellen vermag, dass bei dieser Sachlage das Begehren um Abklärungen beim Arbeitgeber des angeblich für ein amerikanisches Hilfswerk tätigen Vaters abgewiesen wird, dass die Verfügung des BFM, soweit dieses die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl verweigert, zu stützen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, dass sich der Antrag um Übersetzung der Beschwerdebegründung nach den vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen als gegenstandslos erweist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungs-hindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Situation verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen der Verheimlichung seiner tatsächlichen Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in seinen wahren Heimatstaat, möglicherweise Pakistan (vgl. BzP-Protokoll, S. 9), keine in seinen persönlichen Verhältnissen begründete Wegweisungshindernisse im Sinne der Unzumutbarkeit entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich auch möglich sein dürfte, da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Flughafenpolizei Zürich-Kloten. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

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