Abtei lung V E-3264/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Sri Lanka, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3264/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus C._______ (Distrikt D._______/...) stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 16. August 2006 auf dem Luftweg und gelangte von Italien her kommend illegal in die Schweiz, wo er am 21. August 2006 ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt für Migration (BFM) forderte den Beschwerdeführer gleichentags auf, innerhalb von 48 Stunden seine Identität mit rechtsgenüglichen Reisepapieren zu belegen, andernfalls auf das Asylgesuch allenfalls nicht eingetreten werde. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. September 2006 das Bundesamt um Zuteilung in den Kanton (...) und legte dem Ersuchen eine Bestätigung des F._______ bezüglich der Übernahme von Kost- und Logis vom 29. August 2006 bei. C. Am 5. September 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) summarisch zu seiner Person sowie zu seinen Ausreisegründen befragt und am 11. September 2006 für den Aufenthalt während des weiteren Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Er reichte (...) englischer Übersetzung ein. Am 24. November 2006 wurde er durch das (...) zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches in den Anhörungen geltend, in den (...)Jahren (...) die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu haben. Er habe an Veranstaltungen für getötete Mitglieder teilgenommen, für die LTTE Mitglieder angeworben und beim Bau von Bunkern mitgeholfen. Im Jahr (...) sei er während zwei Monaten Mitglied der LTTE gewesen. Er erklärte in der summarischen Befragung, von der LTTE nie (für Kampfeinsätze) trainiert worden zu sein, führte indessen in der Anhörung aus, diverse Kampftrainings absolviert zu haben. Er machte geltend, sich für solche Aktivitäten körperlich ungeeignet gefühlt zu haben, weshalb er damit aufgehört habe, was ihm von der LTTE nicht vorgehalten worden sei. Im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion in (...) im (...) sei er wegen Verdachts der Mittäterschaft festgehalten, mit einem Gewehr E-3264/2007 oder einem Knüppel geschlagen und - auf Intervention des Dorfvorstehers hin - nach zwei Tagen freigelassen worden. Er sei bei dieser Festnahme (...) verletzt worden, weshalb er später ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Ansonsten habe er mit den Behörden, der Polizei oder der Armee keine Probleme gehabt. Es sei allerdings mehrmals zu Hausdurchsuchungen durch die Armee gekommen. Im Dorf, das unter der Kontrolle der Armee gestanden habe, sei es bis zu seiner Ausreise im (...) 2006 wiederholt zu Personenkontrollen gekommen. Die allgemeine Sicherheitslage im Jahr 2006 sei schlechter geworden und Paramilitärs und Armee hätten begonnen, Personen festzunehmen, die früher die LTTE unterstützt hätten. Viele der Verhafteten seien verschollen oder umgebracht worden. Er habe deshalb befürchtet, ebenfalls festgenommen zu werden. Für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte keine Reisepapiere zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 - eröffnet am 11. Mai 2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 21. August 2006 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innert angesetzter Frist keine Reisepapiere oder Dokumente zu den Akten gereicht, welche seine Identifizierung erlauben würden. Es lägen indessen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Identitätspapier nachzureichen. Die Schilderung seiner Reise sei realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er diese in der von ihm beschriebenen Weise und ohne rechtsgültige Ausweise unternommen habe. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass er Pass und Identitätskarte - ohne zu wissen, was später mit seinen Dokumenten geschehe - einem Schlepper ausgehändigt habe, ein Gesuchsteller habe doch damit zu rechnen, im Zielland seine Identität rechtsgenüglich belegen zu müssen. Weiter sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Reise nach Italien unternommen habe, ohne je (s)einen Pass in den Händen gehalten zu haben. Er habe trotz entsprechender Zusicherung im November 2006 keine konkreten und belegbaren Schritte unternommen, um E-3264/2007 Identitätspapiere zu beschaffen. Ferner könne die Festnahme von 1996 nicht Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sein, habe er doch - abgesehen von Kontrollen im Dorf und selbst unter Berücksichtigung der mehrwöchigen Aufenthalte in (...) ab (...) 2006 - über keine nennenswerten Schwierigkeiten berichtet. Es bestünden demzufolge keine konkreten Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile drohten. Er habe offensichtlich haltlose Angaben zu Protokoll gegeben, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft (gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien. Es bestünden auch keine allgemeinen oder individuellen Wegweisungshindernisse und der Wegweisungsvollzug sei demnach zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2007 (Poststempel) kündigte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Einreichung einer Beschwerde an und suchte um eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach. Er reichte Kopien eines Schulplans sowie eines Bus- und eines Bahnbilletts ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 - eröffnet am 18. Mai 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Eingabe vom 12. Mai 2007 im Unterlassungsfall auf, bis zum 21. Mai 2007 oder innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung nachzureichen. G. Der Beschwerdeführer reichte eine ergänzte Beschwerde vom 15. Mai 2007 (Postaufgabe) und eine Beschwerdeverbesserung vom 23. Mai 2007 ein. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM vom 4. Mai 2007, die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur (materiellen) Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunktes, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E-3264/2007 In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die amtliche Verbeiständung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eine dreissigtägige Frist zur Einreichung weiterer Ergänzungen und die Anordnung vorsorglicher vollzugshindernder Massnahmen. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer Identitätskarte, ein Schreiben von (...) vom 23. Oktober 2006 und ein Schreiben des (...) von C._______ (...) vom 23. Oktober 2006 zu den Akten. H. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 an der Abweisung der Beschwerde fest. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie dieser Vernehmlassung zur Replik zugestellt. I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Juni 2008 und Replik vom 3. August 2008 weitere Beweismittel - die neu in Sri Lanka beschaffte Identitätskarte, Zeitungsausschnitte und Internetauszüge zur Situation im Heimatland und eines Freundes - nach. J. Das BFM hob im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels mit Verfügung vom 8. April 2008 die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. Mai 2007 auf und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. K. Der Instruktionsrichter fragte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2009 an, ob er bei dieser Sachlage allenfalls die Beschwerde zurückziehen wolle. Der Beschwerdeführer bezog dazu keine Stellung. E-3264/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen und damit verbundene Wegweisungsentscheide des BFM im Sinne von Art. 32 - 34 AsylG sind gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG sind innert fünf Arbeitstagen einzureichen (vgl. die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3a). Diese Beschwerdefrist ist zwar in der Tat kurz bemessen, indessen wird durch die Dauer der Rechtsmittelfrist das Recht auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) nicht grundsätzlich vereitelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c). Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren wird aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der fünf- E-3264/2007 tägigen Beschwerde- respektive dreitägigen Beschwerdeverbesserungsfrist ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Eine zweiwöchige Ferienabwesenheit und die Suche nach einem Rechtsvertreter stellen jedenfalls keine rechtsgenüglichen Gründe dar, weshalb die Beschwerdefrist nicht ausreichend sein sollte (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1). 2.2 Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung ihres offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand (vgl. a.a.O., E. 2.1). Das BFM hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs regelmässig materiell zu prüfen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Der Beschwerdeführer rügte, das BFM gehe von einem falschen beziehungsweise unvollständigen rechtserheblichen Sachverhalt aus, was letztlich zu einer offensichtlich falschen Würdigung führe (vgl. Eingabe vom 15. Mai 2007, Ziff. 4). Dieser Vorhalt ist vorab zu prüfen, da E-3264/2007 er gegebenenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnte. Die Durchsicht der Protokolle der Anhörungen ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen können und seine Aussagen - nach wortwörtlicher Rückübersetzung in die Muttersprache (Tamilisch) - vorbehaltlos unterzeichnet hat. In den Protokollen sind keine Lücken feststellbar, zumal er am Schluss bestätigt hat, alles gesagt zu haben, was ihm für die Darlegung der Asylgründe wichtig erschien (vgl. Akten BFM A1 S. 7 und A10 S. 21). Zudem hat das BFM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt im Wesentlichen korrekt zusammengefasst und ihn damit rechtsgenüglich erstellt. Bei dieser Sachlage sind die formellen Rügen (im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Gehörs) nicht stichhaltig. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Norm findet dann keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Bestimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner heutigen Fassung trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Gemäss der übergangsrechtlichen Regelung gilt er für hängige Verfahren und wurde vom BFM demnach zu Recht angewendet (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005). 4.2 Gemäss BVGE 2007/7 handelt es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6). Unter Vorbehalt des Vorliegens E-3264/2007 entschuldbarer Gründe hätte ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.). 4.3 Hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren ist vorweg auf die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) und in (...) (Anhörung durch das Migrationsamt) sowie die eingereichten Beweismittel (unter anderem Geburtsschein und Identitätskarte in Kopie, Bestätigungen vom (...) zu verweisen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine der geforderten Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgegeben. Gemäss BVGE 2007/7 vermögen indessen nur Reisepässe und Identitätskarten den Begriff des "Reiseoder Identitätspapiers" respektive den Nachweis der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu erbringen (vgl. dazu auch Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]). Blosse Kopien können angesichts der bestehenden Manipulationsmöglichkeiten als rechtsgenügliche Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG nicht in Frage kommen. Demnach ist bezüglich der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, ob er entschuldbare Gründe geltend machen konnte, weshalb er keine Identitätspapiere hat. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Die Vorinstanz hält demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Verhaltensweisen und die unrealistischen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. Mai 2007 (s. dort Ziff. 2.6.) davon aus, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden (und bis heute) in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der Beschwerde nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte. E-3264/2007 Bei der beglaubigten Kopie des eingereichten Geburtsscheins handelt es sich nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im erforderlichen Sinne. Der Beschwerdeführer stellte zwar im Vorverfahren die Beschaffung und Einreichung eines rechtsgenüglichen Reisepapiers in Aussicht (vgl. Akten BFM A1 S. 5 und A10 S. 5), indessen reichte er den Asylbehörden in der Folge kein derartiges Dokument ein. Auch die am 15. Mai 2007 nachgereichte Kopie einer Identitätskarte und die zwei Bestätigungen vom (...) können deshalb an der nachstehenden Schlussfolgerung nichts ändern. Das BFM ist zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend. An dieser Beurteilung kann auch (nachträglich) nichts ändern, wenn - wie vorliegend am 27. Juni 2007 eine neue Identitätskarte eingereicht wird. So konnte der Beschwerdeführer bis anhin keine überzeugende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren vorbringen. Seine Ausführungen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen überzeugen nicht, und zudem geht es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. die für die vorliegende Konstellation nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c/aa). 4.4 Unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) ist zudem zu prüfen, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6.6.). Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, in Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet zu sein; er habe damit zu rechnen, dass er dort gefol- E-3264/2007 tert und unmenschlich behandelt werde (vgl. Eingabe vom 15. Mai 2007, Ziff. 4 und Eingabe vom 23. Mai 2007, Ziff. 2.3). Indessen hat er bloss einen - bis auf (...) folgenlos verlaufenen - Zwischenfall im Jahr (...) erwähnt und, abgesehen von Personenkontrollen in seinem Dorf, von keinen nennenswerten Schwierigkeiten oder Übegriffen seitens der LTTE, der Armee oder der srilankischen Sicherheitskräfte berichtet, die allenfalls noch als nachvollziehbare Begründung für seine Ausreise im Jahr 2006 hätten angesehen werden können. Zudem hat er sich vor seiner Ausreise mehrere Wochen in der Region Colombo aufgehalten und auch dort offenbar keine nennens-werten Probleme gehabt. Weiter bringt er in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Argumente vor, die die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in erheblicher Weise in Zweifel zu ziehen vermöchten. Demnach kann beim Beschwerdeführer offensichtlich keine nachvollziehbare, objektive begründete Furcht vor einer unmittelbaren oder künftigen Verfolgung durch srilankische Sicherheitskräfte, die Armee, die Justiz oder durch Angehörige der LTTE bestanden haben oder bestehen. Im Übrigen sind seine Angaben zur Ausbildung und zu seinen angeblichen Tätigkeiten bei der LTTE (namentlich zum Trainingslager) ungereimt, widersprüchlich sowie in keiner Weise plausibel ausgefallen, und sie vermitteln nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form. Zufolge der Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbringen dürfte die Narbe am Unterarm des Beschwerdeführers auch nicht auf eine Misshandlung durch srilankische Sicherheitskräfte zurückzuführen sein. Aus den weiteren Beweismitteln ist zudem nichts Erhebliches zu seinen Gunsten ableitbar, weshalb auch ihnen im Verfahren keine erhebliche Bedeutung zukommt. 4.5 Zusammenfassend erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling offensichtlich nicht. Es erscheinen bei dieser Sachlage keine weiteren Abklärungen als notwendig. Aufgrund der Aktenlage liegt keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vor, zumal, wie sich nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz zeigt, (auch) zum aktuellen Zeitpunkt keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind. Das BFM ist zu Recht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und E-3264/2007 Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 5. Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2008 durch das BFM im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Somit hat er ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, womit die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung im Nichteintretenspunkt sowie bei der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit diese nicht bereits durch die angeordnete vorläufige Aufnahme gegenstandslos geworden ist, abzuweisen ist. 7.2 Mit dem Urteil sind die Anträge auf Anordnung vollzugshindernder vorsorglicher Massnahmen und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. E-3264/2007 8. 8.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In einem nicht aussichtslosen Verfahren kann ihr zudem ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bloss behauptet, jedoch nicht belegt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der Prozessaussichten abzuweisen ist. Weiter ist das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen (vgl. Eingabe vom 15. Mai 2007, Ziff. 5 und 6). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund des teilweisen Obsiegens angemessen reduzierten Kosten von Fr. 300.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus der selbstständigen Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein können (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-3264/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.−, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 14