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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2012 E-3262/2012

25 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,963 mots·~10 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3262/2012

Urteil v o m 2 5 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Pakistan, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).

E-3262/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Pakistan eigenen Angaben zufolge vor zirka viereinhalb Jahren verliess und in B._______ vergeblich um Asyl nachsuchte, wo er sich danach längere Zeit aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 die Einreise vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 10. Juni 2012 und 14. Juni 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe Pakistan wegen der wachsenden Macht der Taliban verlassen, die in seinem Heimatort zunehmend schlechten Einfluss auf die Kinder ausgeübt hätten, dass er befürchtet habe, dass auch seine Kinder von den Extremisten instrumentalisiert würden, weshalb er sich in der Hoffnung nach Europa aufgemacht habe, später seine Familie nachkommen lassen zu können, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – eröffnet gleichentags – feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich anordnete, ihn aufforderte, diesen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass das BFM zur Begründung ausführte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien flüchtlings- und wegweisungsrechtlich offensichtlich nicht relevant, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werden müsse, dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid mit fremdsprachiger Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2012 (Tag der Übermittlung) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdebegründung in der Folge von Amtes wegen übersetzen liess,

E-3262/2012 dass der Übersetzung der (in Urdu verfassten) Beschwerde zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventuell unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass auch die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich um eine solche handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM diese auch nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,

E-3262/2012 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, seiner Familie und insbesondere seinen Kindern, eine bessere Zukunft zu ermöglichen, zwar nachvollziehbar und verständlich ist, dass das Gericht aber in Übereinstimmung mit dem BFM feststellen muss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant sind, und diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der für sich um Asyl nachsucht, ausdrücklich geltend macht, keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes erlitten zu haben oder für sich befürchten zu müssen (vgl. insbesondere Protokoll der Befragung vom 14. Juni 2012 S. 3 f.), dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten seiner nächsten Angehörigen mit religiösen Extremisten – der Beschwerdeführer gibt selber an, sie hätten im Moment keine solchen Probleme (vgl. a.a.O. S. 4) – an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden hätte und solchen Schwierigkeiten im Übrigen wohl auch durch einen Umzug innerhalb seines Heimatstaates entgehen könnte, dass der Beschwerdeführer somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-3262/2012 dass es sich aufgrund dieser Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, das Gericht zu einem anderen Schluss zu führen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung aus dem Transitbereich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

E-3262/2012 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Pakistan nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass der Beschwerdeführer auch keine individuellen Vollzugshindernisse geltend macht, womit sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass in der Beschwerde unter anderem beantragt wird, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem

E-3262/2012 Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, bei einer Rückkehr nicht (im Sinn von Art. 97 Abs. 1 AsylG) gefährdet wäre, weshalb keine Veranlassung für die beantragte Abweisung besteht, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten auch nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz Daten des Beschwerdeführers bereits an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb auf das Eventualbegehren, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos wird und sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3262/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei Zürich und die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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