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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2018 E-326/2018

25 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,744 mots·~14 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-326/2018

Urteil v o m 2 5 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).

E-326/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna (Nordprovinz) – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. September 2014 verliess und am 25. September 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 7. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ eine summarische Befragung zur Person (BzP) stattfand, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das SEM diese Verfügung am 15. Februar 2017 aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, dass am 11. Dezember 2017 eine Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2007/2008 die damals in seinem Ort anwesende Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er ihr Mitteilungen über die Stationierung des Militärs gemacht und Essen geliefert habe, dass er zudem ab 2011 respektive 2014 die Tamil National Alliance (TNA), bei der sein Onkel Mitglied sei, unterstützt habe, indem er Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt und an Veranstaltungen teilgenommen habe, dass er zudem an Demonstrationen teilgenommen habe, dass im Anschluss an eine solche im Juli 2014 Unbekannte auf seine Hausmauer geschrieben (A43 F68 und F84) ein Plakat aufgehängt hätten vgl. (A6 S. 8), dass man ihn und zwei seiner Bekannten erschiessen werde, dass er am nächsten Tag zu Hause (A6, S. 8) beziehungsweise auf einem Cricketplatz (A43 F99 f.) von Soldaten aufgesucht worden sei und diese ihm seine Identitätskarte abgenommen hätten, wobei er aufgefordert worden sei, am nächsten Tag in deren Armeecamp vorbeizukommen, um die Identitätskarte wieder abzuholen,

E-326/2018 dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, dass überdies Soldaten (A43 F87) beziehungsweise zwei vermummte Unbekannte (A4 S. 8) zu Hause nach ihm gesucht, das gesamte Haus durchsucht und seine Mutter mit dem Fuss getreten hätten, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe, dass er gleichzeitig zwei Bestätigungsschreiben betreffend seine Tätigkeit für die TNA vom (…) 2014 und (…) 2014 sowie zwei fremdsprachige Zeitungsartikel als Beweismittel einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 – eröffnet am 15. Dezember 2017 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wurde, dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung vom 8. Januar 2018 eingereicht wurde, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Januar 2018 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

E-326/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-326/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die sri-lankischen Armeebehörden zu Recht als unsubstanziiert, oberflächlich, vage und – auch weil nicht der Eindruck entstehe, als hätte er das Gesagte erlebt – damit als unglaubhaft bezeichnet hat, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Schlussfolgerungen der Vorinstanz subjektiv seien, daran nichts zu ändern vermögen, dass entgegen seiner Meinung, wonach er die Ereignisse – die Propagandatätigkeit für die TNA, die Teilnahme an Demonstrationen, das Anbringen eines Plakats durch die Armee, der Vorfall, bei dem er verprügelt worden sei und die Suche in seinem Elternhaus – detailliert geschildert habe, gestützt auf die diesbezüglichen Protokollstellen keine derartigen Rückschlüsse gezogen werden können, dass dies insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen gilt, welche auf die Hausmauer geschrieben worden seien, nachdem er an einer Demonstration teilgenommen habe, bei der er von den Behörden fotografiert worden sei (A43 F 68, F 94 – 93), dass auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diese Drohung für sich als sehr einschneidend bezeichnet und als Grund angibt,

E-326/2018 weshalb er seither nicht mehr nach Hause gegangen sei, erlebnisgeprägte und ausführlichere Angaben hätten erwartet werden können, dass überdies die anlässlich der Anhörung geäusserte Annahme, es seien vermutlich Leute des Militärs gewesen, die diese Plakate geschrieben hätten (a.a.O. F84 – F88, F92), als vage zu bezeichnen ist und auf blossen Vermutungen basiert, für die keine Hinweise vorhanden sind, dass die Vorinstanz daher – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Meinung – darauf verzichten konnte, dem Beschwerdeführer zu den Gründen der angeblich von militärischer Seite her ausgehenden Drohung weitere Fragen zu stellen (a.a.O. F92), dass der Beschwerdeführer auch aus den Zeitungsberichten zum Tod von zwei Bekannten keine Bedrohungslage für sich abzuleiten vermag, dass ferner den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach der Beschwerdeführer zu den Demonstrationen – der geltend gemachte Grund für die Todesdrohung – anlässlich der Bundesanhörung widersprüchliche Angaben gemacht hat (a.a.O. F78 – F82, F94 – 96), dass er diese Widersprüche nicht damit aufzulösen vermag, er habe zuerst die „relevante“ Demonstration von Juli 2014 erwähnt, da die anderen kleiner gewesen seien, und diese erst im Verlaufe der Anhörung präzisiert, dass die Vorinstanz zudem in zutreffender und ausführlicher Weise dargelegt hat, weshalb sie die Schilderungen zum Vorfall, bei dem Soldaten die Identitätskarte des Beschwerdeführers beschlagnahmt haben sollen, als unsubstanziiert, äusserst erlebnisarm, wenig überzeugend und damit unglaubhaft erachtet hat, dass sie diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall bei der BzP zudem anders dargestellt als bei der Bundesanhörung (A6 S. 8, A43 S. 10 und 12f.), dass der Beschwerdeführer auch erst bei der Bundesanhörung erwähnt hat, aufgrund seiner LTTE-Unterstützung von der sri-lankischen Armee gesucht worden zu sein und weiterhin gesucht zu werden, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach die Widersprüche betreffend den Vorfall respektive das Nachschieben der LTTE-Un-

E-326/2018 terstützung mit einer falschen Übersetzung und Problemen mit dem Dolmetscher bei der BzP – dieser habe ihn mehrmals angeschnauzt und unterbrochen – zu erklären seien, als reine Schutzbehauptung zu bezeichnen ist, dass er bei der BzP nämlich Gelegenheit erhielt, seine Gesuchsgründe in freier Erzählweise vorzutragen, wobei ihm im Anschluss daran ergänzende Fragen gestellt wurden und er auf die Frage nach weiteren Gründen sehr wohl weitergehende Ausführungen machte – jedoch keine solchen zur angeblichen LTTE-Unterstützung (A6 S. 8f.), dass anlässlich der Anhörung von der Hilfswerksvertretung zwar bemerkt wurde, der Beschwerdeführer habe einen Konflikt mit dem bei der BzP übersetzenden Dolmetscher erwähnt, dass sich dieser jedoch auf eine andere Stelle der Anhörung bezog, so sei der Dolmetscher, als er (der Beschwerdeführer) auf die Frage nach dem Geburtsjahr seiner Eltern habe antworten wollen, unhöflich gewesen und habe schlechte Wörter benutzt (A43 S. 18), dass der Beschwerdeführer auch den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen keine überzeugenden Argumente entgegenzubringen vermag, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass im Übrigen weitere Widersprüche und Inkohärenzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen zu finden sind, wobei nur beispielhaft auf zwei hinzuweisen ist, dass zum einen der Zeitpunkt, wann die beiden mit einem Tuch verhüllten Unbekannten ihn zu Hause gesucht und dabei seine Mutter geschlagen hätten, unterschiedlich dargelegt wurde (A4 S. 8 und A43 F87), dass zum andern der Grund, weshalb er keine (…) mehr nach Mai 2014 habe durchführen können – er habe wegen der Schwierigkeiten das Land verlassen wollen und dafür Geld gebraucht – zeitlich ebenfalls nicht mit den Angaben, wann die Schwierigkeiten, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten, stattgefunden haben (im Juli 2014), zu vereinbaren ist (A43 F42 und F78, F83, F86), dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können,

E-326/2018 weshalb – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er tamilischer Ethnie ist und Sri Lanka vor über drei Jahren verlassen hat – nicht ersichtlich sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es

E-326/2018 dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2, ), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der elf Jahre die Schule besucht und über gewisse Berufserfahrungen als (…) und als (…) verfügt (A6 S. 4), dass er mit seinen Eltern, drei Schwestern sowie mehreren Onkeln und Tanten (A6 S. 5) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn beim Wiederaufbau einer Existenz unterstützen kann, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung sich als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-326/2018 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-326/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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