Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3259/2017
Urteil v o m 5 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Russland, alle vertreten durch Herbert H. Scholl, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (…).
E-3259/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, russische Staatsbürger armenischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) Juli 2015 verliessen und am 26. Juli 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten, dass am 20. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe die Befragungen zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden A._______ und B._______ (Eltern) sowie (…) stattfanden und das SEM die eingehenden Anhörungen zu den Asylgründen am 9. Dezember 2016 (Eltern) respektive 19. Dezember 2016 ([…]) durchführte, dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien seit 2007 (Ehemann/Beschwerdeführer) respektive 2013 (Ehefrau/Beschwerdeführerin) russische Staatsangehörige und hätten seit 2003 in Moskau gelebt, dass er zuerst als (…) gearbeitet habe, bevor er im Sommer 2014 in Moskau einen (…)stand eröffnet habe, dass er für dieses Lokal dem (…) einen monatliche Miete sowie einen einmaligen Betrag in Millionenhöhe habe bezahlen müssen, dass er bereits nach elf Monaten wegen anderweitiger Bauvorhaben, respektive weil der (…)stand sich als lukrativ erwiesen habe, zum Räumen des Lokals aufgefordert worden sei, dass er damit nicht einverstanden gewesen sei, woraufhin von ihm noch mehr Geld verlangt und ihm mit Gefängnis und dem Verschwindenlassen der Familie gedroht worden sei, dass sein Lokal in der Folge zerstört worden sei, die den Vorfall untersuchende Polizei im Lokal (…) – gefunden und ihn verhaftet habe, dass er annehme, die Leute des (…) hätten ihm (…) untergeschoben, dass er mit Hilfe des Freundes C._______ (nachfolgend C._______) und eines von C._______ organisierten Anwaltes nach drei Tagen freigekommen sei und er danach mit der Familie beim Freund gewohnt habe, da die familieneigene Wohnung überwacht worden sei,
E-3259/2017 dass sein Anwalt ihm geraten habe, den Geldforderungen nachzukommen, ansonsten er mit langer Haft zu rechnen habe und seine Familie nie mehr sehen würde, dass die Beschwerdeführerin diese Vorbringen im Wesentlichen stützte, dass sie zudem darlegte, im (…) 2014 an (…)krebs erkrankt und deswegen im (…) 2014 operiert worden zu sein, dass der Ehemann sie aus diesem Grund und um sie zu schonen nicht über alles Geschehene informiert habe, dass die das Geld einfordernden Personen erklärt hätten, das bereits bezahlte Geld sei nur für ein Jahr gültig gewesen, der Ehemann jedoch für fünf Jahre bezahlt gehabt habe, dass der Ehemann nach dem Angriff auf das Lokal nicht mehr heimgekommen sei, sie deswegen C._______ angerufen habe und der Freund sie und die Kinder in der Folge zu sich geholt habe, dass eine Rückkehr in die eigene Wohnung nicht mehr möglich gewesen sein, nachdem die Aufseherin des Wohnblocks ihnen mitgeteilt habe, Unbekannte hätten nach der Familie gefragt und würden die Wohnung überwachen, dass sie ein paar Tage später beim Passbüro unter dem Vorwand, die Inlandpässe seien abhandengekommen, Ersatzpässe beantragt habe, und sie dann mit diesen Dokumenten ausgereist seien, dass der (…) im (…) 2015 mit älteren Freunden auf fahrende Züge aufgestiegen sei, einer der Freunde dabei verunglückt sei und dieses Ereignis die Beschwerdeführerin sehr belaste, dass die (…) die Vorbringen, soweit (…) überhaupt darüber informiert worden sei, im Wesentlichen bestätigte, dass die Beschwerdeführenden zwei Bürgerkarten von Moskau, diverse Versicherungskarten, einen Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin, eine Steuererklärung, die Heiratsurkunde von (…), den Militärausweis und den Führerausweis des Beschwerdeführers, Inlandpässe, armenische Geburtsurkunden der Eheleute, das Familienbüchlein, die Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden und russische Einbürgerungen die Kinder betreffend
E-3259/2017 zu den Akten des SEM reichten (vgl. Protokoll A25/21 S. 5 f.) und dazu erklärten, ihr Freund C._______ habe diese organisiert und in Frankreich lebende Armenier hätten die Unterlagen aus Moskau mitgenommen, dass am (…) das jüngste Kind (…) in der Schweiz geboren worden ist, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. Mai 2017 – eröffnet am 9. Mai 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2017 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell seien sie gemäss Art. 5 AsylG nicht zur Ausreise nach Russland zu zwingen, subeventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweise und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt wurden, dass dem Rechtsmittel ein Bericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 6. Juni 2017 (betreffend die Beschwerdeführerin), ein Bericht des Klassenlehrers (…) vom 26. Januar 2017 und ein Schreiben vom 8. Juni 2017, verfasst von der Vermieterin der von den Beschwerdeführenden bewohnten Wohnung, beigelegt wurden, dass am 12. Juni 2017 der Eingang der Beschwerde vom 8. Juni 2017 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
E-3259/2017 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-3259/2017 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM auf zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hingewiesen und sich damit eingehend auseinandergesetzt hat, dass im Rechtsmittel zu diesen detaillierten Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht Stellung bezogen, sondern lediglich festgehalten wird, das SEM habe die konkrete Gefahrensituation nicht näher abgeklärt und sich nur auf angebliche Widersprüche in den Aussagen der Eheleute konzentriert, dass dabei weiter, ebenfalls ohne weitergehende vertiefte Begründung, daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer müsse im Fall einer Rückkehr nach Moskau mit erneuter Verhaftung rechnen und seine Familie laufe Gefahr, plötzlich zu „verschwinden“, die Beschwerdeführenden würden mit weiteren Zahlungsforderungen konfrontiert, wobei sie nicht nur in Moskau, sondern auf dem ganzen Staatsgebiet Russlands aufgespürt werden könnten, dass ausserdem behauptet wird, die Beschwerdeführenden seien mit dem Entscheid der Vorinstanz erstmals in vollem Umfang mit den angeblichen Widersprüchen konfrontiert worden und hätten sich dazu bisher nur rudimentär äussern können, weshalb sich angesichts der nicht hinreichend abgeklärten ernsthaften Gefährdung auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und zu weiterer Beweiserhebung rechtfertige (dies sei namentlich angesichts der kurzen Zeit sinnvoll, die für die Einreichung dieser Beschwerde zur Verfügung gestanden habe, zumal nach dem bald zweijährigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz eine vertiefte Abklärung durchaus zu verantworten sei),
E-3259/2017 dass die Beschwerdeführerin (…)krebs habe und in psychiatrischer Behandlung stehe und eine Einweisung für eine stationäre Krisenintervention bevorstehe, dass die Familie sich zudem gut in der zugewiesenen Wohnliegenschaft integriert und (…) ein ausgezeichnetes Zeugnis von (…) Klassenlehrer ausgestellt erhalten habe, (…) weitere Entwicklung in Russland demgegenüber höchst ungewiss wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der vorliegenden Akten mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates und Stellen eines Asylgesuches in ihrer Gesamtheit als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen sind, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit dem (…)lokal in ihrer Gesamtheit widersprüchlich, konstruiert und nicht nachvollziehbar wirken, dass der Beschwerdeführer beispielsweise weder einen Pachtvertrag vorgelegt noch entsprechende Unterlagen über seinen guten Freund C._______ besorgt hat und seine Begründung dazu in keiner Weise schlüssig wirkt, dass der besagte Freund gemäss eigenen Angaben den Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwar verschiedenste Dokumente (vgl. S. 4 erster Absatz) hat organisieren und diese über in Frankreich wohnhafte Armenier hat bringen lassen können, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach Unterlagen betreffend den (…)stand und allfälligen Unterlagen zur Polizeihaft über den Rechtsvertreter in Moskau (der solche habe), der ebenfalls von Freund C._______ organisiert worden sei (vgl. Protokoll Anhörung A25/21 S. 5), einerseits geantwortet hat, der Freund habe ihm verboten, direkt mit dem Anwalt Kontakt aufzunehmen (vgl. a.a.O. S. 14) respektive er „dürfe“ C._______ nicht anrufen, dieser habe vermutlich auch seine Nummer gewechselt, er habe den Kontakt zum Freund zudem über einen gemeinsamen Kollegen hergestellt (vgl. a.a.O. S. 17), dass dabei in keiner Weise verständlich ist, weshalb es ihm nun nicht (mehr) möglich gewesen sein soll, diese Kontaktkette (gemeinsamer Kollege / Freund C._______ / Rechtsanwalt) noch einmal zu nutzen, respek-
E-3259/2017 tive weshalb er nicht gleichzeitig mit den anderen Unterlagen beweisbildende Unterlagen zu den als zentral geschilderten Vorfällen für das Verlassen der Heimat über C._______ hat besorgen lassen (können), dass auch die weiteren Aussagen, weshalb er Originaldokumente nicht habe mitnehmen können, unglaubhaft ausgefallen sind, der Beschwerdeführer hierzu sagte, der Freund hätte sich in Gefahr gebracht, wenn er in die Wohnung der Beschwerdeführenden gegangen wäre (vgl. a.a.O. S. 16), die Beschwerdeführerin jedoch erklärte, es sei C._______ gewesen, der sämtliche Dokumente nach ihrer aller Ausreise in der Wohnung abgeholt habe, und dieser habe auch die Wohnung geräumt (vgl. Protokoll A26/14 S. 4), dass sodann auch nicht offensichtlich ist, dass das Lokal tatsächlich von Schergen des Moskauer (…) zerstört worden sein soll, zumal die dort anwesenden Mitarbeiter des Beschwerdeführers von betrunkenen Männern gesprochen haben sollen, die Streit angefangen und dann im Lokal zu randalieren begonnen hätten, dass bei einer solchen Sachlage der Beschwerdeführer, allenfalls mit anwaltlicher Hilfe, hätte Anzeige erstatten können, mithin auch diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu bestätigen sind, dass auch die zeitliche Konstellation der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses insgesamt nicht nachvollziehbar ist, für die Einzelheiten hier auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner Verfügung (S. 5 unten) verwiesen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden in Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung überwiegend glaubhaft zu machen, wobei für die weiteren zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des SEM verwiesen wird, dass letztlich ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit festzuhalten wäre, dass es sich bei dem Sachverhalt, wie er vorliegend präsentiert wird, allenfalls um Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Bestechung und Korruption einzelner – unter Umständen in behördlichen Ämtern tätiger – Personen handeln würde, die sich auf solche Weise unerlaubt zu berei-
E-3259/2017 chern versuchen könnten, wobei solche Vorfälle (schon mangels eines relevanten Verfolgungsmotivs) nicht unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu subsumieren wären, dass der Einwand in der Beschwerde nicht überzeugt, wonach die Beschwerdeführenden erst jetzt mit Widersprüchen in ihren Aussagen richtig konfrontiert worden seien und die Beschwerdefrist zur entsprechenden Stellungnahme zu kurz gewesen sei, dass es in der Natur der Sache liegt und nicht zu beanstanden ist, dass die rechtliche Würdigung der Asylvorbringen des SEM den Beschwerdeführenden erst mit dem Asylentscheid zur Kenntnis gelangt, dass die vom SEM aufgelisteten Ungereimtheiten sich fast ausschliesslich aus einem Vergleich der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers mit seinen eigenen Angaben ergeben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13) und nicht mit denjenigen einer anderen beschwerdeführenden (oder dritten) Person, zu denen das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (vgl. EMARK 1994 Nr. 14), dass im Übrigen das SEM den Beschwerdeführer im Verlauf und konzentriert am Ende der Anhörung ausführlich mit den Ungereimtheiten und Widersprüchen in seinen früher protokollierten Angaben konfrontiert hatte (vgl. Protokoll A25/21 insbesondere S. 14 ff.) und ihm – im Sinn der erwähnten Rechtsprechung gemäss EMARK 1994 Nr. 13 – korrekt und hinreichend Gelegenheit geboten hatte, seine Angaben plausibler und verständlicher zu machen, dass auch der Einwand der „kurzen Zeit“ für die Einreichung der (vorliegenden) Beschwerde inhaltlich nicht überzeugt, nachdem die Beschwerdeführenden seit Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung dreissig Tage Zeit hatten, sich mit deren Inhalt und namentlich der Würdigung ihrer Vorbringen auseinanderzusetzen, und es sich im Übrigen um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht beliebig angepasst werden kann, dass in der durch einen Rechtsanwalt angefertigten Beschwerde kein Antrag auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gestellt worden ist (ein solcher allerdings im Übrigen auch nicht gutzuheissen gewesen wäre, nachdem weder von einem aussergewöhnlichen Umfang noch von einer besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache im Sinn von Art. 53 VwVG auszugehen gewesen wäre),
E-3259/2017 dass unter diesen Umständen auch kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersichtlich ist und dieses Eventualbegehren abzuweisen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E-3259/2017 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor diesem Hintergrund zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im (…) 2014 an (…)krebs erkrankt und im (…) 2014 operiert worden ist, sie dabei auch dargelegt hat, die Geschwüre seien im Anfangsstadium gewesen und es sei vorläufig alles in Ordnung, sie müsse dazu dreimonatige Kontrolluntersuchungen vornehmen lassen (vgl. Protokoll A5/14 S. 11, Protokoll A26/14 S. 6), dass die Beschwerdeführerin damit zu erkennen gegeben hat, dass sie die notwendige medizinische Behandlung in Moskau erhalten konnte, wobei davon ausgegangen werden kann, dass eine solche, namentlich die allfällig weiterhin notwendigen Kontrolluntersuchungen, nach einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin möglich sein wird, dass die Beschwerdeführerin auch psychische Probleme geltend macht – zumal wegen der finanziellen Verluste daheim und wegen der traumatisierender Erlebnisse (…) – und anführt, sie leide unter anderem an Schlaflosigkeit und Albträumen (vgl. Protokoll A5/14 S. 10, Protokoll A26/14 S. 10 f.), dass dazu mit dem Rechtsmittel ein Kurzbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 6. Juni 2017 zu den Akten gereicht worden ist,
E-3259/2017 dass gemäss diesem Bericht der Verdacht auf eine depressive Störung, gegenwärtig einer mittelgradig depressiven Episode, bestehe, bei der Beschwerdeführerin bestehe Angst und depressive Störung gemischt (ICD- 10:41.2) in schwieriger psychosozialer Situation, die mittels ambulant durchgeführter, stützender Gespräche therapiert werde, von einer medikamentösen Therapie werde (vorderhand) abgesehen, zumal das jüngste Kind gestillt werde, dass die Situation sich aktuell zugespitzt habe und eine stationäre Krisenintervention veranlasst worden sei, dass davon auszugehen ist, dass solchen Gesundheitsbeschwerden grundsätzlich durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten hinreichend Rechnung getragen werden kann und die Beschwerdeführenden zusätzlich auf die Möglichkeit hinzuweisen sind, beim SEM ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass gemäss den verfügbaren öffentlich zugänglichen Informationen in Russland für die Behandlung psychischer Erkrankungen neben grossen Spezialkliniken (für eine allfällig notwendige stationäre Behandlung) auch sogenannte psychoneurologische Dispanser existieren, welche üblicherweise als ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelte Anlaufstellen in einer Stadt, einem Bezirk oder Gebiet vor allem ambulante psychiatrische, psychologische, psychotherapeutische, neurologische und soziale Behandlungen und Hilfe anbieten, dass demnach die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auch im Heimatland – namentlich in Moskau, wo mehrere solche Institutionen zur Verfügung stehen – adäquat behandelt werden können, dass die Beschwerdeführenden über gute Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügen und bei ihrer Rückkehr nach Moskau, wo sie seit vielen Jahren ihr Daheim gefunden haben, ein entsprechendes soziales Netz vorfinden werden (beispielsweise in der Person des vielfach erwähnten Freundes C._______ oder weiterer Bekannter), dass der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich gut in ihre Wohnumgebung in der Schweiz und in die Schule ([…]) eingelebt haben (vgl. Beilagen zum Rechtsmittel), nicht auf einen unzumutbaren Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliessen lässt, zumal die Beschwerde-
E-3259/2017 führenden erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz leben und ihre Rückkehr in das Heimatland damit nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen wird, dass in diesem Zusammenhang nach Durchsicht der Akten auch festgestellt werden muss, dass im Oktober 2015 gegen den Beschwerdeführer und (…) und (…) wegen eines offenbar gemeinsam begangenen Ladendiebstahls (mit einem Deliktsbetrag von rund 770 Franken) ein Strafverfahren eröffnet werden musste, dass der Ausgang dieses Verfahrens sich mit Bezug auf die Kinder nicht aus den Akten ergibt, hingegen einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Ein- respektive Ausgrenzungsverfügung der zuständigen kantonalen Behörde zu entnehmen ist, dass dieser wegen dieses Vermögensdelikts am (…) Januar 2016 durch die Staatsanwaltschaft E._______ zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, dass diese Straffälligkeit nicht auf eine gute Integration schliessen und sich im Übrigen auch kaum mit dem zu erwartenden Verhalten eines Menschen vereinbaren lässt, der von seinem Gastland Schutz vor Verfolgung benötigt, dass insgesamt in Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-3259/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3259/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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