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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2017 E-3252/2017

13 septembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,992 mots·~50 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3252/2017

Urteil v o m 1 3 . September 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…).

E-3252/2017 Sachverhalt: A. Der hinduistische Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, war gemäss seinen Angaben erstmals am (…) 2012 auf dem Luftweg von Colombo nach Mailand und von dort in einem Fahrzeug in die Schweiz eingereist. Gemäss Mitteilung der (…) Behörden im Rahmen des Dublinverfahrens (und seinen Angaben bei der ergänzenden Anhörung im späteren Verfahren, vgl. dazu nachfolgend A.c) war die Einreise bereits am (…) 2011 mit seinem authentischen Reisepass erfolgt. Am 15. Januar 2012 hatte er ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen gestellt, wo er sich am 25. Januar 2012 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/11) summarisch äusserte. B. Mit Verfügung vom 24. September 2013 war das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten, nachdem die (...) Behörden das schweizerische Übernahme-Ersuchen am 23. September 2013 gutgeheissen hatten. Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (nachfolgend: Dublin-II-Verordnung) wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und, nachdem er am 15. Oktober 2013 eine Beschwerdeverzichtserklärung unterzeichnet hatte, am (…) 2013 nach B._______ überstellt. Sein Schutzersuchen in B._______ wurde mit Entscheid vom 7. Mai 2014 abgewiesen. C. Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am (…) 2014 erneut in die Schweiz ein und stellte am 12. November 2014 im EVZ Altstätten wieder ein Asylgesuch. Am 15. April 2015 fand eine Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten B8/17) statt. Eine eingehende Anhörung in einem reinen Männerteam und mit seiner Rechtsvertreterin, aber ohne Hilfswerksvertretung, wurde am 1. Juli 2016 durchgeführt (Protokoll in den SEM-Akten B19/14). Mit Erklärung vom 12. September 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Wiederholung der Anhörung im Beisein einer Hilfswerkvertretung. Am 24. November 2016 fand eine ergänzende Anhörung in einem gemischtgeschlechtlichen Team zur Erörterung

E-3252/2017 seiner Asylgründe vor der ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2011 statt (Protokoll in den SEM-Akten B34/20). Dabei äusserte der Beschwerdeführer, er habe bei keiner Anhörung über die sexuellen Belästigungen im Jahr 2007 sprechen können, und er würde dies gerne bei einer Anhörung in einem Männerteam tun. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 – eröffnet am 6. Dezember 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 12. November 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. E.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (E-110/2017). E.b Am 8. Februar 2017 hob das SEM im Rahmen der Vernehmlassung die Verfügung vom 2. Dezember 2016 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. E.c Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren E-110/2017 am 27. Februar 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. F. Am 11. April 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer in einem reinen Männerteam eingehend an (Protokoll in SEM-Akten B51/16). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP und Anhörungen geltend, er habe für die (…) gearbeitet, indem er an einigen ihrer Anlässe (…) habe. Neben der Arbeit als Tagelöhner und in der (...) habe er etwa bis ins Jahr 2007 zusätzliche Aufträge als (...) bei (...), aber auch für (...) angenommen. Er vermute, dass er aus diesem Grund später mit der sri-lankischen Armee Probleme bekommen habe. Armeeangehörige hätten ihm bereits im Jahr 2003 gesagt, ihnen seien aufgrund des Waffenstillstands die Hände gebunden, aber ihre Augen seien nicht verbunden. Mehrere Vorfälle hätten ihn zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2011 bewogen. So sei er im Jahr (…) einmal von der Armee auf der Strasse kontrolliert und dabei sei seine Identitätskarte konfisziert worden. Er sei dazu aufgefordert worden, zu einem späteren Zeitpunkt zur Militärbasis zu gehen. Als

E-3252/2017 er sich dorthin begeben habe, sei er während sieben bis acht Stunden von verschiedenen Beamten nach seinen Tätigkeiten als (...) für die (...) befragt worden. Sie seien mit seiner Antwort, er habe dies lediglich auf Auftragsbasis getan, nicht zufrieden gewesen und hätten ihn mit sandgefüllten Plastikschläuchen geschlagen und sexuell belästigt. Anschliessend habe er gehen dürfen, ihm sei aber eine wöchentliche Meldepflicht auferlegt worden, welche er an zehn bis zwölf Sonntagen habe wahrnehmen müssen. Dabei sei er in gleicher Weise wie beim ersten Mal befragt, geschlagen und sexuell belästigt worden, wobei die Aufenthalte kürzer gewesen seien als beim ersten Mal. Aufgrund eines Personalwechsels sei ihm die Identitätskarte wieder ausgehändigt und er von der Meldepflicht befreit worden. Gemäss seinen Angaben bei der ersten BzP erhielt er die Identitätskarte bereits bei der erstmaligen Wahrnehmung der Meldepflicht zurück. Am (…) 2011, spät am Abend, sei er zuhause gewesen, als unbekannte Männer aus einem weissen Van gestiegen seien und sich seinem Haus genähert hätten. Als er gehört habe, wie die Haustür aufgebrochen worden und die Männer ins Haus eingedrungen seien, sei er über eine Mauer in einen Haushinterhof eines anderen Grundstücks geflüchtet, und habe sich versteckt. Die fremden Männer hätten Gegenstände im Haus zerstört, seine Ehefrau und die Kinder geschlagen und gefragt, wo er sei. Anschliessend hätten sie das Haus verlassen. Seither habe er sich bei seiner Mutter versteckt, welche an der gleichen Strasse, ein paar Meter von ihm entfernt, wohne. Nachdem er ein paar Wochen arbeitslos gewesen sei, habe er angefangen, aushilfsweise als (...) in einem Geschäft nebenan zu arbeiten. Am (…) 2011 seien vier unbekannte Männer in zivil auf zwei Motorrädern zum Laden gekommen. Sie hätten im Geschäft die Helme anbehalten und ihn nach (...) gefragt. Als er die (...) verlangt habe, habe einer eine Pistole gezogen. Er habe die Pistole mit seiner rechten Hand zu Boden geschlagen beziehungsweise die Pistole sei auf den Boden gefallen, und er, der Beschwerdeführer, sei durch die Hintertür des Geschäfts entkommen. Er habe sich bis zu seiner Ausreise im (…) 2011 weiterhin bei seiner Mutter versteckt. Seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer nach der Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ und nach Erhalt des negativen Entscheides über sein Schutzersuchen dort (siehe dazu Sachverhalt A.b) am 27. Juli 2014 ohne Unterstützung der (...) Behörden und legal wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Schlepper, der ihm bereits bei der früheren

E-3252/2017 Ausreise aus Sri Lanka geholfen hätte, habe seinen Pass aufbewahrt, so dass er diesen wieder für die Rückreise habe verwenden können. Nach seiner Rückkehr habe er beschlossen, den Rest seines Lebens bei seiner Familie zu bleiben und habe aus diesem Grund seinen Pass zerrissen. Seine Ehefrau habe den zerrissenen Pass aber an sich genommen, ohne sein Wissen versteckt, und eine Kopie des Passes und insbesondere des Einreisestempels vom (…) erstellt. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei es ihm eine Zeit lang im Heimatland gut gegangen und er habe in der (...) gearbeitet. Am (…) 2014 gegen 23 Uhr seien vier Personen in Armeeuniform zu ihm nach Hause gekommen und hätten an die Tür geklopft. Sie hätten singhalesisch gesprochen, daher habe er sie nicht verstanden (BzP) beziehungsweise sie hätten ihn gepackt und von ihm wissen wollen, wo er die ganze Zeit gewesen sei (Anhörung). Seine Frau sei geschlagen und er an Händen und Füssen gefesselt worden. Sie hätten ihn in ein altes Gebäude gebracht und dort geschlagen. Gegen fünf Uhr morgens sei er aus dem Fahrzeug gestossen worden und sie hätten versucht, auf ihn zu schiessen. Da habe sich ein Motorradfahrer genähert und er habe geschrien, weshalb seine Verfolger weggefahren seien. Der Motorradfahrer habe ihn nach Hause gebracht. Seine Familie habe ihn am nächsten Tag ins staatliche Spital von C._______ begleitet, wo er sich vom (…) 2014 aufgehalten habe. Der Dorfvorsteher habe einen Brief von der Polizei erhalten, der an ihn gerichtet gewesen sei (BzP) beziehungsweise sei der Dorfvorsteher von unbekannten Personen nach seinem Verbleib befragt worden (Anhörung). Aus Angst sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Am (…) 2014 gegen 20 Uhr habe er seine Mutter besucht und sei dort von fünf unbekannten Personen – eine in Armeeuniform und die anderen in zivil – in einem weissen Van mitgenommen worden. Er habe an einem fremden abgelegenen Ort seine Kleider bis auf die Unterwäsche ausziehen müssen. Eine Person habe ihn auf Tamilisch gefragt, wo er gewesen sei und gesagt, sein letzter Tag sei angebrochen. Sie hätten ihn beschimpft, ein heisses Kabel um (…) gebunden und (…) malträtiert. Er sei im Intimbereich verletzt, erniedrigt, sexuell belästigt, mit den Füssen getreten, beschimpft und mit weiteren (…) bedroht worden. Einige hätten sogar auf seine Wunden uriniert (Anhörung). Die Unbekannten seien betrunken gewesen und hätten Marihuana geraucht. Deshalb seien sie sehr müde geworden, und er habe wegrennen und in einem Haus in der Nähe um Hilfe bitten können. Bei der BzP gab er an, sie hätten ihm die Hände losgebunden, aber er habe nicht mehr urinieren können. Gemäss Anhörung hatte er seine Hände

E-3252/2017 und Füsse bereits vor der Flucht befreit. Die Leute hätten ihn zu seiner Mutter gebracht. Anschliessend sei er zu Verwandten beziehungsweise zu einer bekannten Familie gegangen. Während seines Aufenthalts dort sei er bei seinen Nachbarn gesucht worden. Seine Frau lebe nicht mehr zuhause und seine Kinder würden nicht einmal eine Schule besuchen (BzP) respektive würden von seiner Mutter in die Schule begleitet (zweite Anhörung). Die beiden Vorfälle nach seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka habe er aus Angst nicht bei den Behörden angezeigt. Die am Vorfall vom (…) 2014 beteiligten fünf Personen hätten ihn gefragt, ob er sie wiedererkenne. Er habe am Heldentag im Jahr (…) mit einem Freund die Strasse dekoriert und den besagten fünf Personen den Zutritt verweigert, da die Strasse für (...) gesperrt gewesen sei. Seine Mutter habe seine Ausreise organisiert. Am (…) 2014 sei er mit einem falschen Reisedokument über D._______ erneut in die Schweiz gereist. Am (…) 2016 hätten drei vermummte und mit Schwert, Messer und Holzknüppel bewaffnete Männer bei seiner Ehefrau die Tür aufgebrochen. Sie hätten nach ihm gefragt, seine Frau an den Haaren gepackt und ihr mehrmals ins Gesicht geschlagen respektive sie gegen die Wand geschlagen. Seine Schwiegermutter und die Kinder seien an die Wand gepresst festgehalten worden. Als die Kinder versucht hätten, seiner Frau zu helfen, seien sie weggestossen worden. Da in der Nachbarschaft die Lichter angegangen seien, seien die Unbekannten weggegangen. Zuvor hätten sie noch eine Flasche geworfen, welche seine Ehefrau an der Hand beziehungsweise am Unterarm getroffen habe. Sofort hätten sich Blasen gebildet und sie sei ohnmächtig geworden. F.a Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original, einen Auszug aus dem Eheregister in Kopie sowie ein Familienfoto zu den Akten. Die (...) Vertretung in Colombo stellte den Schweizerischen Behörden Kopien von zwei Reisepässen und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu. Die im angefochtenen Entscheid erwähnte Verlustmeldung bei der Polizeistation E._______ vom (…) 2011 betreffend den älteren der beiden Reisepässe befindet sich allerdings nicht in den Akten. Der Beschwerdeführer reichte weiter folgende Dokumente ein:

E-3252/2017 - eine Kopie seines Reisepasses inklusive Einreisestempel vom (…) - den abweisenden Entscheid betreffend sein Schutzersuchen in B._______ vom 7. Mai 2014 und die entsprechende Empfangsbestätigung - ein Diagnosis Ticket des (...) Hospital in C._______ vom (…) 2014 - ein Foto sowie ein ärztliches Zeugnis von F._______ vom 24. November 2014 zur Dokumentation seiner Narben (...) - eine Bestätigung seiner Ehefrau und des Dorfvorstehers vom 5. Juli 2016, dass sich der Beschwerdeführer vom (…) 2014 in G._______ aufgehalten habe - eine ärztliche Bestätigung von H._______ vom 27. Oktober 2016 - ein Schreiben seiner Ehefrau vom 6. Juli 2016, worin sie den Vorfall vom (…) 2016 schildert, samt Übersetzung und sechs Fotos, welche die Verletzungen an ihrem Unterarm dokumentierten F.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung auf, seinen Reisepass mit dem Einreisestempel Sri Lankas, beziehungsweise was davon übrig geblieben sei, im Original einzureichen (B19/5 F31 f.). Am 10. August 2016 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Dokument auf einem Regal an der Aussenwand des Hauses der Familie aufbewahrt habe. Unglücklicherweise sei die Wand aufgrund starker Regenfälle nass geworden und die Reste des Passes sei durch die Feuchtigkeit beinahe gänzlich zerstört worden. Er mache sich nicht allzu grosse Hoffnungen, dass er die Überreste beschaffen könne. F.c Am 16. April 2015, 18. Januar 2016 und 30. Juni 2016 bat das SEM die Schweizerische Vertretung in Colombo um weitere Abklärungen beziehungsweise Auskünfte. Die Schweizerische Vertretung in Colombo teilte dem SEM ihre Abklärungsergebnisse am 23. Juni 2015, 19. Januar 2016 und 22. Juli 2016 mit. F.d Mit Schreiben vom 19. September 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo, hinsichtlich des eingereichten Diagnosis Tickets vom 19. September 2014 und der Kopie seines sri-lankischen Reisepasses. F.e Am 17. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahr, sich zu den Botschaftsabklärungen zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen, indem er eine weitere Bestätigung des (...) Hospital

E-3252/2017 C._______ vom (…) 2016 in Kopie einreichte. Am 19. Oktober 2016 reichte er das entsprechende Original nach. G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 – eröffnet am 9. Mai 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung hielt das SEM fest, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die übrigen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. H. H.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung bis am 3. Juli 2017 ein. Über die weiteren prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. H.c In der Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf ihre Erwägungen. Diese Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.

E-3252/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts steht darüber hinaus die Rüge der Unangemessenheit offen (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-3252/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung hielt das SEM fest, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er nach dem negativen Asylentscheid in

E-3252/2017 B._______ am (…) 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und sich bis zum (…) 2014 dort aufgehalten habe. Sämtliche der von ihm eingereichten Beweismittel seien untauglich, um die geltend gemachte Rückreise nach Sri Lanka im Jahr 2014 zu belegen. So hätten weitere Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 16. April 2015 ergeben, dass er in Sri Lanka zuletzt bei seiner Ausreise vom (…) 2011, nicht aber seither als zurückgekehrt registriert worden sei. Eine Rückfrage vom 18. Januar 2016 zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der sri-lankischen Ein- und Ausreiseregister habe die Schweizerische Vertretung in Colombo dahingehend beantwortet, dass die sri-lankischen Grenzbehörden in diesem Bereich sehr genau und sorgfältig arbeiteten. Es gebe keinen Grund, eine Einreise im System nicht einzutragen, wenn in einem Pass ein Einreisestempel angebracht worden sei. Eine weitere Prüfung der Authentizität des eingereichten Diagnosis Tickets des (...) Hospitals C._______ vom (…) 2016 habe die Schweizerische Vertretung in Colombo am 22. Juli 2016 dahingehend beantwortet, dass es sich bei diesem Diagnosis Ticket um eine Fälschung handle. Es enthalte falsche Informationen, weil die Person, die es betreffe, in der fraglichen Zeit keine Behandlung im (...) Hospital C._______ beansprucht habe. Die darauf aufgeführte Registernummer betreffe eine andere Person. Ein entsprechendes Schreiben des (...) Hospitals C._______ habe der Antwort beigelegen. In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer zur nicht registrierten Rückreise ohne weitere Begründung erklärt, es sei möglich, dass die eine oder andere Einreise nicht ins System eingetragen werde. Dies, auch wenn die sri-lankischen Grenzbehörden in diesem Bereich sehr genau und sorgfältig arbeiten würden. Dem sei entgegenzuhalten, dass es gemäss Bestätigung der Schweizerischen Vertretung von Colombo „keinen Grund“ gebe, weshalb eine in einem Pass vermerkte Einreise nicht im System eingetragen sein sollte. Weiter habe er seine behauptete Heimreise mit einer Kopie eines Einreisestempels vom (…) 2014 zu belegen versucht. Einer Kopie könne kein Beweiswert zukommen, da sie ohne weiteres fälschbar sei. Die Erklärungen zum Schicksal seines Original-Reisepasses – er habe ihn nach erfolgter Rückreise zerrissen, da er nie mehr aus Sri Lanka habe ausreisen wollen – bleibe indessen gänzlich unplausibel. Auch ohne konkrete Reisepläne sei das Verhalten, den gerade nicht benötigten Reisepass zu zerreissen, in keiner Weise nachvollziehbar. Aufgrund der eingereichten Kopie sei davon auszugehen, dass sie ab intaktem Pass erstellt worden sei. Ungeklärt sei, weshalb seine Ehefrau vor der angeblichen Zerstörung seines

E-3252/2017 Reisepasses eine Kopie desselben, insbesondere des Einreisestempels, erstellt haben sollte. Seine Antwort, man könne doch wohl eine Kopie machen, trage nicht zur Klärung bei, und dieses Handeln zu jenem Zeitpunkt sei mit Blick darauf, dass er den Rest seines Lebens bei seiner Familie in Sri Lanka habe verbringen wollen, sinnlos. Auf Aufforderung des SEM bei der Anhörung vom 1. Juli 2016 hin, nun zumindest die offenbar von der Ehefrau aufbewahrten Reste des zerstörten Reisepasses zu beschaffen, habe er mit Eingabe vom 10. August 2016 erklärt, seine Ehefrau habe diese auf einem Regal an der Aussenwand des Hauses aufbewahrt und der Pass sei unglücklicherweise durch die Feuchtigkeit der vielen Regenfälle beinahe ganz zerstört worden. Dabei handle es sich um eine konstruiert wirkende Schutzbehauptung. Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2017 könnten die realitätsfremden Erklärungen zum Verlust des Reisepasses nicht plausibel zu machen. Die implizite Darlegung der Rechtsvertretung, die Kopie des Einreisestempels sei erst nach Zerstörung des Reisepasses erstellt worden, sei mit der eingereichten Kopie des Reisepasses nicht vereinbar. In der Beschwerdeschrift werde geltend gemacht, auf Ratschlag der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer versucht, seinen Aufenthalt in Sri Lanka mit Dokumenten zu belegen und dabei von der Ehefrau erfahren, dass sie die Überreste des alten Passes aufbewahrt habe. Im (…) 2014, kurz nach seiner Ausreise, habe sie ihm eine Kopie des Einreisestempels geschickt und gedacht, die Kopie reiche als Beweis aus. Daher habe sie das Original nach Entdecken des Wasserschadens entsorgt. Die Rechtsvertretung hätte sich bewusst sein müssen, dass als Beweis der behaupteten Rückkehr das Original des Reisepasses benötigt werde, hierzu habe nicht die ausdrückliche Aufforderung durch das SEM abgewartet werden müssen. Es gelinge ihm somit nicht, seine angebliche Rückreise durch taugliche Beweismittel zu belegen. Die aufgeführten Gründe für das Fehlen solcher seien wiederum unbehelflich. Es bestehe somit keine Veranlassung, die fehlende Registrierung der behaupteten Rückkehr auf einen Fehler bei den sri-lankischen Behörden zurückzuführen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er Sri Lanka am (…) 2011 verlassen habe und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 zum „Diagnosis Ticket“ – auf Nachfrage seiner Mutter habe man im (...) Hospital

E-3252/2017 C._______ erklärt, das Spital wolle Schwierigkeiten mit dem Militär vermeiden und habe aus diesem Grund der Schweizerischen Botschaft falsch geantwortet, nach anfänglichem Zögern habe es aber eine neue Bestätigung ausgestellt – könne nicht gefolgt werden. Die Anfrage beim (...) Hospital habe lediglich die Bestätigung eines Spitalaufenthalts beinhaltet und nicht Erkundigungen über die Herkunft der geltend gemachten Verletzungen oder gar eine Verdächtigung der sri-lankischen Armee als deren Urheber. Es sei zudem zu bezweifeln, dass das Spital der Mutter des Beschwerdeführers bereitwillig Auskunft über die angebliche Falschinformation an die Schweizerischen Behörden gegeben hätte. Hätte das Spital die „richtigen“ Informationen zum Eigenschutz nicht preisgeben wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass es der Schweizerischen Botschaft gar keine Auskunft erteilt hätte, anstatt eine falsche zu erfinden. Die neu eingereichte Bestätigung vom 7. Oktober 2016 könne nichts daran ändern, zumal allgemein bekannt sei, dass solche Unterlagen in Sri Lanka ohne weiteres unrechtmässig erhältlich seien. Ausserdem handle es sich um einen handschriftlich unterschriebenen Ausdruck ohne jegliche Sicherheitsmerkmale. Der Beweiswert dieser Unterlage sei äusserst gering. Auf eine Überprüfung werde angesichts des bereits gefälschten „Diagnosis Ticket“ und der in diesem Zusammenhang untauglichen Erklärungsversuche verzichtet. Die nachgereichte Bestätigung des Hausarztes enthalte abgesehen von einem Nassstempel, welcher keineswegs fälschungssicher sei, ebenfalls keine Sicherheitsmerkmale. Der (...) Entscheid über sein Asylgesuch und die dazugehörige Empfangsbestätigung vermöchten einzig zu belegen, dass das Schutzersuchen des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2014 abgelehnt worden sei. Dies werde vom SEM nicht bezweifelt. Das Foto der Verletzungen (...) sowie der Arztbericht vom 24. November 2014 seien nicht geeignet, die unglaubhafte Rückkehr nach Sri Lanka zu belegen. Es sei nicht klar, wo er sich zum Zeitpunkt, als er die Verletzungen erlitten habe, aufgehalten habe. Selbst die Ärztin könne anhand einer Betrachtung seiner Verletzungen nicht beurteilen, an welchem Ort, durch wen und unter welchen Umständen er diese erlitten habe. Die Bestätigung der Ehefrau und des Dorfvorstehers, wonach er sich vom (…) bis zum (…) 2014 in G._______ aufgehalten habe, sei als typische Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Zudem widerspreche deren Inhalt seinen eigenen Aussagen. Die Ehefrau bestätige darin, dass er während des

E-3252/2017 gesamten Zeitraums bei ihr in G._______ gelebt habe. Er selbst habe jedoch angegeben, er sei seit Erhalt eines Dokuments vom Dorfvorsteher, wonach ein Gerichtsverfahren gegen ihn laufe, am (…) 2014, beziehungsweise seit dem Verlassen des Spitals am (…) 2014 bis zu seiner Ausreise nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in I._______, in einem anderen Dorf, aufgehalten. Somit seien sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel untauglich, die geltend gemachte Rückreise nach Sri Lanka im Jahr 2014 zu belegen. Konstruierte Sachverhalte würden sich in der Regel an wahren Begebenheiten orientieren, weshalb er daraus, dass die Art seiner Folterwunden gemäss den Angaben der Rechtsvertretung mit dokumentierten Folterwunden der sri-lankischen Sicherheitskräfte übereinstimmen sollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass er Sri Lanka am (…) 2011 verlassen habe und seither nicht mehr zurückgekehrt sei. Da ihm die Rückkehr im Jahr 2014 nicht geglaubt werde, erübrigten sich Ausführungen zu den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen betreffend die beiden Übergriffe im Jahr 2014; deren Verwendung zu einem späteren Zeitpunkt werde jedoch ausdrücklich vorbehalten. Auch seine Ausführungen zu den beiden Vorfällen im Jahr 2011 seien unsubstantiiert und enthielten Widersprüche. Seine Aussagen zum ersten Vorfall, der zuhause stattgefunden habe, und wonach er sogleich habe fliehen können, seien oberflächlich und leblos ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er seine subjektive Wahrnehmung dieser Ereignisse lebensnah hätte vermitteln können, zumal es sich um Momente grösster Anspannung gehandelt haben müsste. Hierbei gehe es um Momente, die er selbst erlebt haben wolle, seine Schilderungen beschränkten sich aber – trotz mehrmaliger Aufforderung zur genaueren Beschreibung – auf äussere Abläufe und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Seine Beschreibungen unterschieden sich insgesamt in keiner Weise von solchen, welche eine Person, die das von ihm Berichtete nicht erlebt habe, zu machen im Stande sei. Da er mehrmals explizit dazu aufgefordert worden sei, genauer zu erzählen, verfange die pauschale Erklärung nicht, er habe nicht gewusst, wann er überhaupt detaillierte Angaben hätte machen müssen. Während er bei der BzP 2012 angegeben habe, seine Frau habe ihm später erzählt, dass alle Männer Helme getragen hätten, er selbst könne dazu keine Auskunft geben, da er nicht dabei gewesen sei, habe er in der Anhörung vom 24. November 2016 berichtet, er selbst habe ungefähr vier

E-3252/2017 vermummte Leute gesehen. Bei der ergänzenden Anhörung habe er weiter erklärt, seine Ehefrau sei an den Haaren gepackt, an die Wand gestossen und sie sowie die Kinder seien auch geschlagen worden. Durch die Steigerung der Übergriffe auf seine Familie im Vergleich zu seinen Aussagen bei der relativ ausführlichen BzP 2012, wo er lediglich vorgebracht habe, die Unbekannten hätten seiner Ehefrau und den Kindern den Mund zugehalten, als diese geschrien hätten, entstehe der Eindruck, dass er damit der geltend gemachten Verfolgungssituation mehr Gewicht zu verleihen versuche. Demgegenüber habe er noch bei der BzP aus dem Jahr 2012 berichtet, die Unbekannten hätten seiner Ehefrau mitgeteilt, sie würden ihn „zerstückeln oder erschiessen“ wenn sie ihn sähen, während er davon bei der ergänzenden Anhörung nichts mehr erwähnt habe. Seiner Erklärung auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit, die bei der BzP erwähnte Drohung habe es gegeben, aber er habe gedacht, er habe dies den Schweizerischen Behörden ja bereits einmal erzählt, könne nicht gefolgt werden, zumal er bei der Anhörung vom 24. November 2016 explizit danach gefragt worden sei, was die Unbekannten genau zu seiner Ehefrau gesagt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er einerseits angegeben habe, er habe sich seit dem ersten Vorfall im Jahr 2011 bei seiner Mutter versteckt, andererseits aber gleichzeitig in einem Laden ganz in der Nähe seines Hauses gearbeitet und sich in der Öffentlichkeit gezeigt. Er habe dies auch auf Beschwerdestufe nicht plausibel erklären können. Auch in Bezug auf den Vorfall im Laden beschränke er sich auf eindimensionale Aussagen und diese enthielten keine subjektiv geprägte Wahrnehmung. So werde nicht greifbar, weshalb ihm trotz vorgehaltener Pistole die Flucht gelungen sein solle. Bei einem solch einschneidenden Erlebnis in seinem Leben müsste er auch nach mehreren Jahren noch lebhafte Erinnerungen abrufen können. Bei der BzP 2012 habe er berichtet, er habe fliehen können, weil die Pistole zu Boden gefallen sei, als einer der unbekannten Männer sie gezückt habe. Dasselbe gehe aus dem eingereichten (...) Asylentscheid hervor. Bei der ergänzenden Anhörung habe er neu angegeben, er habe sich mit der rechten Hand gewehrt und seinem Angreifer so die Pistole aus der Hand geschlagen. Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten könne die Verfolgungssituation nicht geglaubt werden, weshalb auf weitere nicht einzugehen sei. Im Übrigen hätten die (...) Behörden diese Asylvorbringen bereits als unglaubhaft beurteilt. Da davon auszugehen sei, dass er Sri Lanka zuletzt am (…) 2011 verlassen habe und die beiden für das Jahr 2011 geltend gemachten Vorfälle nicht geglaubt werden könnten, bestünden erhebliche Zweifel daran, dass

E-3252/2017 Unbekannte zum heutigen Zeitpunkt – rund fünf Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka – noch nach ihm suchen, sein Haus weiterhin beobachten und seine Ehefrau bei einem Überfall vom (…) 2016 verletzt haben sollten. Daran vermöchten die Beweismittel – beim Brief der Ehefrau handle es sich um ein typisches Gefälligkeitsschreiben und die Fotos vermöchten nicht zu belegen, dass die Ehefrau die Verletzungen auf die dargelegte Weise erlitten habe – nichts zu ändern. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Seine übrigen Vorbringen seien auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Zwischen den während der Meldepflicht im Jahr (…) erlittenen Schlägen und Missbräuchen und der rund (…) Jahre später erfolgen Flucht aus Sri Lanka Ende 2011 bestehe insbesondere zeitlich kein genügend enger Kausalzusammenhang. Die Meldepflicht habe im Jahr (…) oder Anfang (…) aufgehört. Gleichzeitig hätten auch die damit verbundenen Befragungen, Schläge und die Folter ein Ende gefunden. Danach habe er sich seinen Angaben zufolge versteckt gehalten beziehungsweise sei er untergetaucht, er habe jedoch noch bis am (…) 2011 zu Hause gelebt. Bei einem weiteren beziehungsweise erneuten Interesse an ihm hätte die Armee ohne Weiteres wieder auf ihn zugreifen können, was allerdings nicht geschehen sei. Es gebe keine Hinweise dafür, dass er zu jenem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Dies lasse sich insbesondere daraus, dass eine andere Person, welche wie er (...) gemacht habe und verschleppt worden sei, nicht automatisch schliessen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Es bestehe nach Prüfung der sogenannten Risikofaktoren kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Rückkehr nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2017 entgegen, dass er zum Zeitpunkt der Befragungen physisch und psychisch angeschlagen gewesen sei und Mühe gehabt habe, dem hohen Druck in den entscheidenden Befragungssituationen stand zu halten. Aufgrund seiner ständigen, folterbedingten Schmerzen könne er nicht

E-3252/2017 lange Sitzen und habe Konzentrationsschwierigkeiten und Mühe mit einer detaillierten und ausführlichen Schilderung gehabt. Zudem sei er seit seiner ersten Einreise im Jahr 2011 in der Schweiz und in B._______ fünfmal zu seinen Asylgründen befragt worden. Die ständige Wiederholung der betreffend Folter teilweise ähnlichen Sachverhalte sei ihm zunehmend schwer gefallen, weshalb er insbesondere Details nicht nochmals erwähnt und sich bei allen Anhörungen auf eine möglichst objektive, knappe Schilderung der Vorkommnisse beschränkt habe. Er habe erst bei der Befragung in einem reinen Männerteam detailliert über die schwere Folter, insbesondere sexueller Art, sprechen können. Seine Beschreibungen seien kohärent und er habe bei der Anhörung vom 11. April 2017 sogar einen Plan des Camps zeichnen können, in dem er gefoltert worden sei. Hinsichtlich der Rückreise nach Sri Lanka im Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe möglichst bald zurückkehren wollen und daher keine behördliche Rückkehrhilfe – weder finanziell noch in Form eines Einreisepapiers – in Anspruch genommen. Er habe dem Schlepper eine grössere Summe Geld bezahlt, damit er mit seinem Pass habe zurückreisen können. Der Schlepper habe ihm klare Anweisungen zum Verhalten am Flughafen in Colombo gegeben. Hierbei habe es sich um eine durch Bestechungsgelder organisierte Einreise gehandelt, was die fehlende Registrierung erkläre. Davon abgesehen könnte alleine ein Ausfall technischer Hilfsmittel eine Registrierung am Flughafen verhindern. Die Zerstörung seines Originalpasses sei aus Frustration, welcher er nicht nur in Worten, sondern auch in Taten geäussert habe, erfolgt. Bei der Ausreise aus Sri Lanka im (…) 2014 habe er einen gefälschten Pass benutzt. Es könne sein, dass der Vorhalt der Vorinstanz berechtigt sei, die Rechtsvertretung habe einen Fehler begangen, indem sie den Beschwerdeführer nicht unverzüglich nach seiner Einreise im (…) 2014 dazu angehalten habe, den authentischen Pass nachzureichen. Dies dürfe die Glaubhaftigkeitsprüfung aber nicht beeinflussen. Der Fehler der Rechtsvertretung ändere nichts daran, dass der Einreisestempel echt und keine Fälschung sei. Die Behandlung von Folteropfern sei für das staatliche C._______ (...) Hospital heikel. Um Probleme mit der Armee oder der Polizei zu vermeiden, behandle das Spital diese heimlich oder gar nicht. Er habe bei Eintritt keine Formulare ausfüllen oder Personalien aufnehmen lassen müssen. Das eingereichte „Diagnosis Ticket“ habe er bei seinem Austritt am (…) 2014 erhalten, für den Fall einer Nachbehandlung durch den Hausarzt. Es sei durchaus möglich, dass die Nummer auf dem Dokument nicht unter seinem

E-3252/2017 Namen registriert sei, da die Behandlung eigentlich nicht hätte durchgeführt werden sollen. Denkbar sei auch, dass das Spital aus Schutz falsche Angaben gegenüber der Schweizerischen Botschaft gemacht habe und er sehr wohl registriert sei. Das Schreiben des Dorfvorstehers von G._______, welcher für die kleinste Einheit – entsprechend einer Gemeinde oder einem Dorf – zuständig sei, und dasjenige des Divisional Secretary von E._______ – der nächst höheren Ebene – seien vergleichbar mit einer Wohnsitzbestätigung in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe sich zwar nicht die ganze Zeit an seiner Adresse in G._______ aufgehalten, sei aber dort registriert gewesen. Sein Untertauchen bei Bekannten habe er nachvollziehbarerweise nicht den Behörden gemeldet. Die Vorinstanz habe es versäumt, die Beweismittel im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Die zahlreichen verschiedenen Dokumente unterstützten inhaltlich und zeitlich ausnahmslos seine Schilderungen, so dass sie als Ganzes einen Beweiswert aufwiesen, der auch von der theoretischen Fälschbarkeit einzelner Dokumente nicht geschwächt werde. Es sei nicht wegzureden, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage bevor er ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, schwer gefoltert worden sei, was die ärztliche Untersuchung in der Schweiz bestätigt habe. Eine Fremdeinwirkung sei aufgrund der Lokalisation der Wunden (...) und gemessen an der Brutalität und dem Ausmass der Verletzungen nicht zu bestreiten. Die Folterwunden seien ebenfalls als Indiz in die Glaubhaftigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass die Folter in einem anderen Land als Sri Lanka stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass er Opfer von Folter und sexueller Gewalt durch die sri-lankische Armee geworden sei. Er habe in den Jahren (…) und 2014 massive Folter erlebt. Die Art der Folter sowie der Tathergang deckten sich mit zahlreichen Zeugenaussagen von tamilischen Folteropfern und entsprächen somit den bekannten Methoden der sri-lankischen Sicherheitskräfte. Es sei aufgrund einer fehlenden, glaubhaften Alternative mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im (…) 2014 in Sri Lanka gefoltert worden sei. Da er den Vorfall vom (…) 2011 nicht selbst miterlebt habe, könne ihm nicht vorgehalten werden, dass seine Erzählungen zu wenig lebendig und ohne

E-3252/2017 subjektive Wahrnehmung seien. Obwohl die Nachfragen des SEM-Mitarbeiters nur Beschreibungen zum genauen Ablauf des Geschehens betroffen hätten, habe er unaufgefordert von seiner grossen Angst erzählt. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner ersten Ausreise bei seiner Mutter versteckt, da er G._______ noch niemals verlassen habe und seine gesamte Verwandtschaft dort lebe. Er habe sich jedoch sehr vorsichtig verhalten und das Haus nur selten verlassen. Nach einem Monat sei aber der finanzielle Druck gestiegen, weshalb er die Arbeit in einem kleinen Geschäft aufgenommen habe. Der zweite Vorfall vom (…) 2011 habe sich so schnell ereignet, dass er keine klare Erinnerung mehr habe. Ihm sei im Nachhinein gar nicht richtig bewusst gewesen, weshalb die Waffe zu Boden gefallen sei. Bei der Prüfung der Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ergebe sich, dass er in der Vergangenheit über mehrere Jahre hinweg Nachteile hoher Intensität erlitten habe. Seine Entführer hätten sich auf seine frühere Tätigkeit in den Jahren (…) als (...) bezogen. Ausserdem habe jeweils mindestens einer der Entführer eine offizielle Armeeuniform getragen. Hierbei handle es sich um eine gezielte Verfolgung durch den Heimatstaat aufgrund seiner Verbindungen (...). Zudem sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Vorkommnissen in den Jahren (…) und seiner Flucht aus Sri Lanka gegeben. Auch nach Jahren ohne Probleme genüge ein reines Verdachtsmoment, um willkürlich ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu geraten. Der in der britischen Zeitung „The Guardian“ am 10. Juli 2016 umschriebene Fall eines britischen Staatsbürgers mit tamilischen Wurzeln ähnle sich in vielen Details demjenigen des Beschwerdeführers. Im (…) 2016 sei seine Ehefrau bei einem Überfall durch eine unbekannte Flüssigkeit verletzt worden. Dies müsse im Zusammenhang mit seiner früheren individuellen Verfolgung gesehen werden, weshalb die Aktualität seiner Verfolgung ausser Frage stehe. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei zu vermuten und im Fall des Beschwerdeführers objektiv und subjektiv begründet. Als Tamile aus dem Norden würde er bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Da er bei seiner Rückkehr im Jahr 2011 von den Einreisebehörden nicht offiziell registriert worden sei, gelte er für die srilankischen Behörden seit 2011 – also seit fünf Jahren – als Geflüchteter

E-3252/2017 und würde damit bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Aufsehen erregen. Er weise sowohl Narben an gut sichtbaren Stellen – den (...) – sowie an eher verdeckten Stellen – (...) – auf, welche zu einer genaueren Überprüfung führen würden. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz festgehaltene Auffassung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers teilt und – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Begründung verwiesen werden kann. 5.2 Auf Beschwerdestufe räumt der Beschwerdeführer ein, er habe bei der Anhörung durch ein reines Männerteam vom 11. April 2017 ausreichend Gelegenheit erhalten, sich gesamthaft und detailliert zu seinen Fluchtgründen zu äussern (Beschwerde vom 8. Juni 2017 S. 12 Ziff. 4 f.). Damit weist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht keine Mängel auf. 5.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist insbesondere mit Blick auf die in der Beschwerde vom 8. Juni 2017 geltend gemachten Punkte zunächst darauf hin zu prüfen, ob der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint wurden. 5.3.1 Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, er habe nach dem negativen Asylentscheid in B._______ möglichst rasch nach Sri Lanka zurückkehren wollen und deshalb – anstatt Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen – dem Schlepper eine grössere Summe Geld bezahlt, um im Juli 2014 in Sri Lanka einzureisen, entbehrt jeglicher Logik und selbst in der Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2017 wird festgehalten, dass dies absurd anmute (S. 15 Ziff. 13). Das Argument, einzig die vom Schlepper organisierte Rückreise sei plausibel, weil ansonsten nur eine technische Panne die Nicht-Registrierung erklären könnte, verkennt, dass es eine dritte Möglichkeit gibt, von welcher das Bundesverwaltungsgericht, zusammen mit dem SEM ausgeht: dass der Beschwerdeführer im (…) 2014 eben gar nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Bereits bei der ersten BzP vom 25. Januar 2012 machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflichten aufmerksam und wies ihn darauf hin, dass er seine Identität offen legen und seine Reise- oder Identitätspapiere sowie andere Beweismittel unverzüglich abgeben müsse. Selbst wenn die Rechtsvertretung den Fehler auf sich nimmt, dass der nun

E-3252/2017 angeblich zerstörte Pass nicht unverzüglich eingereicht worden sei, bleibt festzuhalten, dass die Mitwirkungspflicht den Beschwerdeführer trifft und ein Nichtbefolgen durchaus die Glaubhaftigkeitsprüfung zu seinen Lasten beeinflussen kann. Im Übrigen findet sich selbst in der Beschwerde keine Erklärung dafür, weshalb die Ehefrau eine Kopie, exakt und nur gerade des Einreisestempels, ausgefertigt haben sollte. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, weshalb das C._______ (...) Hospital aus Schutz falsche – anstelle von gar keinen – Angaben gegenüber der Schweizerischen Botschaft gemacht haben sollte. Zu Recht hält die Vorinstanz fest, es habe sich um keine heikle Anfrage gehandelt, da sie lediglich die Bestätigung eines Spitalaufenthalts zum Inhalt gehabt habe, und nicht etwa Erkundigungen über die Herkunft der geltend gemachten Verletzungen, verbunden gar mit einer Verdächtigung der sri-lankischen Armee. Die Zweifel der Vorinstanz am dargelegten Umstand, dass das Spital der Mutter des Beschwerdeführers bereitwillig Auskunft über die angebliche Falschinformation an die Schweizerischen Behörden gegeben habe, sind angebracht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Bestätigungen des Dorfvorstehers und der Divisional Secretary von E._______ vermögen nichts an deren geringem Beweiswert zu ändern. So hält der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde fest, er sei zwar in G._______ registriert gewesen, habe sich aber nicht die ganze Zeit dort aufgehalten. Dies unterstreicht die geringe Aussagekraft dieser Bestätigungen zusätzlich. Eine Gesamtbetrachtung der Beweismittel lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer seine Rückkehr nach Sri Lanka im Juli 2014 nicht glaubhaft darzulegen vermag. 5.3.2 Bereits in Bezug auf seine Einreise am (…) 2012 hatte der Beschwerdeführer unwahre Angaben gemacht und später dann eingeräumt, er sei bereits am (…) 2011 in die Schweiz eingereist. Es besteht kein Anlass, aus dem Arztbericht vom 24. November 2014 und der darin gemachten Feststellung, die Narben (...) und (...) seien gut zu vereinbaren mit der vom Beschwerdeführer geschilderten Entstehungsweise – Schläge mit (…) auf (...) und gefesselte Hände zwei Wochen zuvor - abzuleiten, er habe sich zu jenem Zeitpunkt tatsächlich in Sri Lanka aufgehalten. Wie die Vor-instanz zu Recht festhält, bleibt der Ursprung dieser Wunden beziehungsweise Narben demnach ungeklärt.

E-3252/2017 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist ebenso festzuhalten, dass sich – nachdem ihm die Rückreise nach Sri Lanka im Jahr 2014 nicht geglaubt wird – Weiterungen zur geltend gemachten Folter aus dem Jahr 2014 erübrigen. 5.3.3 Zum Vorfall vom (…) 2011 ist im Einklang mit der Feststellung der Vorinstanz, die Erzählungen des Beschwerdeführers seien zu wenig lebendig und ohne subjektive Wahrnehmung ausgefallen, ergänzend festzuhalten, dass sich zwischen seinen Aussagen an der BzP vom 25. Januar 2012 und denjenigen bei der Anhörung vom 24. November 2016 mehrere markante Unterschiede feststellen lassen. Übereinstimmend müsste er etwa berichten können, ob er nach dem Eintreffen der Männer bei einer Verwandten (A5/7 Ziff. 7.01) oder bekannten Nachbarn (B34/5 F26-F28) vorübergehend Unterschlupf gefunden hatte, zumal die Aussage an der Anhörung, es seien nur Bekannte gewesen, auf präzisierende Nachfrage hin erfolgte. Insbesondere müsste er auch übereinstimmend sagen können, ob er die Männer vor der Flucht noch gesehen hatte (B34/5 F19-F22) oder eben nicht (A5/8 Ziff. 7.02). Auch in der Beschwerdeschrift löst er den berechtigten Vorhalt der Vorinstanz nicht auf, weshalb er sich nach dem ersten Vorfall weiterhin bei seiner Mutter „versteckt“ gehalten habe, als er die Arbeit – beides in unmittelbarer Nähe seines Hauses – wieder aufgenommen habe. Wäre der Leidensdruck im geschilderten Umfang tatsächlich vorhanden gewesen, und hätte er eine weitere Verfolgung befürchtet, hätte er sich ein anderes Versteck als sein 100 Meter entferntes Elternhaus an der gleichen Strasse gesucht. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls im Laden vom (…) 2011 gibt es ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich die bereits vor den „sich überschlagenden“ Ereignissen zu findende Unstimmigkeit zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vom 25. Januar 2012 davon sprach, die Männer hätten (...) haben wollen (A5/8 Ziff. 7.01) und bei der ergänzenden Anhörung angab, einer der Männer habe nach (...) verlangt (B34/7 F44). Dieser Widerspruch zeigt, dass die fehlende klare Erinnerung des Beschwerdeführers nicht einzig in der schnellen Ereignisfolge der Geschehnisse begründet liegt. Beim geltend gemachten Überfall auf die Ehefrau des Beschwerdeführers vom (…) 2016 verhält es sich ähnlich, wie mit den fotografisch und mit

E-3252/2017 Arztbericht dokumentierten Narben des Beschwerdeführers: Die Beweismittel – sechs Fotos und ein handgeschriebener Brief der Ehefrau samt Übersetzung – können nicht belegen, dass seine Ehefrau die Verletzungen auf die geltend gemachte Weise erlitten hat. Es erscheint nicht glaubhaft, dass Unbekannte den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt – gemäss Aktenlage rund fünf Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka – noch suchen. 5.3.4 Zu den Übergriffen in Zusammenhang mit der Meldepflicht in den Jahren (…) hält die Vorinstanz zutreffenderweise fest, dass kein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorbringen und seiner knapp vier Jahre später erfolgten Flucht aus Sri Lanka (…) 2011 bestehe. 5.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2011 keine asylrechtlich erheblichen Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückreise nach Sri Lanka nach Abschluss seines Asylverfahrens in B._______ im Sommer 2014 – und demzufolge die angeblich während seines darauffolgenden Aufenthalts im Heimatland erfolgten Ereignisse, vermag er ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit

E-3252/2017 gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.2 Der tamilische Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit rund (…) Jahren in der Schweiz beziehungsweise in Europa auf. Im von ihm erwähnten Fall des britischen Staatsangehörigen, der bei der Rückkehr nach Sri Lanka nach 16 Jahren entführt und gefoltert worden sei, lag ebenfalls eine mehrjährige Landesabwesenheit vor. In welchen Details sich dieser Fall allerdings in weiteren Punkten mit demjenigen des Beschwerdeführers überschneide, machte er nicht substantiiert geltend. Unbestritten ist, dass eine längere Landesabwesenheit und ein abgewiesenes Asylgesuch bei seiner Rückkehr grundsätzlich die behördliche Aufmerksamkeit erregen und eine Befragung mit sich bringen könnte. Allerdings gab der Beschwerdeführer im Nachhinein zu, im (…) 2011 legal mit seinem authentischen Pass über den Flughafen Colombo ausgereist zu sein. Eine erneute Einund Wiederausreise sowie die Zerstörung seines Reisepasses vermochte er nicht glaubhaft darzulegen. Es ist davon auszugehen, dass er noch immer im Besitz seines authentischen Passes ist und diesen bei einer Rückkehr vorweisen kann. Vorliegend besteht kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt wegen allfälliger Verbindungen zu den (...) asylrelevante Nachteile zu befürchten. Der Umstand, dass er bis in die Jahre (…) in einem Auftragsverhältnis (und nicht etwa aus politischer Überzeugung) (...) für (...) gemacht haben soll, lässt ihn zum heutigen Zeitpunkt aus Sicht der sri-lankischen Regierung nicht bereits als missliebige Person erscheinen, die den tamilischen Separatismus wieder aufflammen lassen will. Insbesondere nahmen die für die Jahre (…) geltend gemachten Übergriffe nach Erfüllung der Meldepflicht ein Ende. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend die Ereignisse im Jahr 2011 ist anzunehmen, dass er seit Ende der Meldepflicht bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 etwa vier Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka leben konnte. Von einem erhöhten Interesse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden ist nicht auszugehen, zumal er ihnen offenbar trotz der besagten (...) für (...) nicht als Person mit besonders engen Beziehungen zu (…) erscheint. Seinen Angaben zufolge distanzierte er sich seit seiner (...) für (...) denn auch von dieser Gruppierung und beteiligte

E-3252/2017 sich auch in der Schweiz nicht an Veranstaltungen der (...) oder Kundgebungen tamilischer Vereine (B19/12 F82 f.). Die Narben (...) sind nicht ohne Weiteres sichtbar. Diejenigen an (...) offenbar schmal (vgl. B8/10 Ziff. 7.01), so dass sie sich mit langer Kleidung verdecken lassen. Für sich alleine sind die Narben gemäss Rechtsprechung nicht ein Faktor, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung und Folter zu begründen (a.a.O. E. 8.4.5). 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung für den aktuellen Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-3252/2017 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008,

E-3252/2017 Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter E. 6.2 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 6.2 ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Insbesondere seine bis in den Jahren (…) erfolgte auftragsweise Tätigkeit als (...) für (...) vermögen nicht glaubhaft auf eine konkrete Gefahr im heutigen Zeitpunkt hinzuweisen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Zu prüfen ist sodann die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-3252/2017 8.3.2 Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bundesverwaltungsgericht im bereits mehrfach zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3) davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“), von wo der Beschwerdeführer stammt und in der er bis zur Ausreise gelebt hat, zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. 8.3.3 In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, da der Beschwerdeführer von der Geburt bis zu seiner Ausreise – abgesehen von einem sechsmonatigen Aufenthalt als Flüchtling in J._______, Distrikt C._______ – ununterbrochen in G._______ West, Distrikt C._______ gelebt habe und die individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen seien. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf K._______ in G._______ West (Nordprovinz, Distrikt C._______), welches nicht im „Vanni-Gebiet“ im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 liegt. Aus den Befragungen geht hervor, dass er die Schule bis zur achten Klasse besucht hat und in der (...) als Tagelöhner, oder als (...) erwerbstätig war (A5/4 Ziff. 1.17.04 f.). Ferner gab er an, dass sich seine ganze Familie – seine Ehefrau und seine beiden Söhne, seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester, aber auch die fünf Brüder und fünf Schwestern seines Vaters und die drei Schwestern seiner Mutter – in G._______ aufhalte (A5/5 und B8/7 Ziff. 3.01). Damit verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Familiennetz und aufgrund seiner achtjährigen Schulbildung sowie gemäss eigenen Angaben guten Verdienstmöglichkeiten (B34/6 F34 und B34/10 F79) über eine günstige persönliche Ausgangslage, um sich bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka wieder eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Er gab an, aufgrund seiner Verletzungen im Jahr 2014 bis heute Schmerzen zu erleiden, er sei jedoch nur einmal im Jahr 2014 deswegen beim Arzt gewesen (B34/14 F116 f. und B19/2 F3-F6). Wegen Atemproblemen begebe er sich ab und zu in ärztliche Behandlung. Bei der Anhörung gab er an, er sei wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung (B51/2 F4 f.). Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um eine lebensnotwendige medizi-

E-3252/2017 nische Behandlung handelt und seine medizinische Versorgung hinsichtlich der Atemprobleme und Rückenschmerzen in Sri Lanka gewährleistet ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Vorab ist das mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 auf später verschobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auszugehen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist zudem mit der bereits im Verfahren E-110/2017 eingereichten Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2016 belegt und eine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist nicht eingetreten. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es werden trotz des vorliegenden Verfahrensausganges keine Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3252/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Della Batliner

E-3252/2017 — Bundesverwaltungsgericht 13.09.2017 E-3252/2017 — Swissrulings