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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2019 E-3247/2019

28 juin 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,627 mots·~8 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3247/2019

Urteil v o m 2 8 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2019 / N (…).

E-3247/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juli 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-235/2019 vom 20. Februar 2019 infolge Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht ein. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 richtete der Beschwerdeführer ein «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» an das SEM. Darin beantragte er die Wiedererwägung seines ersten Asylentscheids. In der Begründung machte er abgesehen von den Asylgründen seines ersten Asylverfahrens neue Beweisdokumente (insb. ärztliche bzw. psychiatrische Berichte und Medikamentenrezepte; alle datiert zwischen 12. Februar und 9. April 2019) geltend. Aus diesen gehe hervor, dass er in der Schweiz (…) worden sei und in der Schweiz in (…) Behandlung sei. Aus (…) habe er keine Strafanzeige gemacht. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 – eröffnet am darauf folgenden Tag – qualifizierte das SEM das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf unter Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.– nicht ein. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 29. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

E-3247/2019 Zur Begründung des Nichteintretensentscheides verwies die Vorinstanz auf Art. 111b Abs. 1 AsylG, wonach ein Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen sei. Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten, weil die vorgelegten Beweismittel von Februar bis April 2019 datierten, das Wiedererwägungsgesuch aber vom 12. Juni 2019. Unbesehen dessen sei aus den vorgelegten Beweismitteln keine konkrete Gefährdung im Sinne einer lebensbedrohlichen Situation erkennbar. Die Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung auf Art. 111b Abs. 3 AsylG). D. Mit gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde vom 25. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anweisung an das SEM zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung und die Befreiung von der ihm auferlegten Gebühr von Fr. 600.–. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung. In der Begründung wiederholt er seine Ausführungen gemäss Wiedererwägungsgesuch. Die verpasste Frist von 30 Tagen erklärt er damit, dass das kantonale Migrationsamt ihn darüber nicht orientiert habe und das ihm ausgehändigte Merkblatt auch keine Information über die Frist enthalte. Er sei deshalb davon ausgegangen, er könne das Gesuch jederzeit stellen. Zudem habe er Mühe klar zu denken und Termine wahrzunehmen und er verfüge weder über Deutsch- noch Rechtskenntnisse. Als Beweismittel legt er dieselben wie im Wiedererwägungsgesuch sowie die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vom 20. Juni 2019 vor (allesamt in Kopie). E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-3247/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» vom 12. Juni 2019 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und diese Qualifikation wird vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3247/2019 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das SEM ist zurecht in Anwendung dieser Bestimmung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Das Verpassen der Frist wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die von ihm in der Beschwerde deponierten Erklärungen für seine verspätete Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs (vgl. oben Bst. D) sind offensichtlich unbehelflich. Weder schützt ihn Rechtsunkenntnis vor den gesetzlichen Folgen der Fristverpassung noch besteht hierüber eine gesetzliche Informationspflicht der kantonalen Migrationsämter. Unbesehen dessen geht aus dem ihm ausgehändigten und seiner Beschwerde beigelegten Merkblatt betreffend Mehrfachbeziehungsweise Wiedererwägungsgesuche der Hinweis auf Art. 111b AsylG klar hervor. Auch das Argument fehlender Deutschkenntnisse ist unbehelflich, zumal das Wiedererwägungsgesuch und die Beschwerde in einwandfreiem Deutsch vorliegen und bereits das zweistufige ordentliche Verfahren in deutscher Sprache geführt wurde. Zudem geht aus seinen verschiedenen Eingaben hervor, dass er die Inhalte von im vorliegenden und im ordentlichen Asylverfahren ergangenen (Zwischen-)Verfügungen und Entscheidungen durchaus verstanden hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass er die vorliegende Beschwerde trotz fünf Tage zuvor angeordneter (…) innert Frist einzureichen imstande war. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhebung durch das SEM gesetzeskonform erfolgte und dies in der Beschwerde substanziell nicht bestritten wird. 4.3 Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung (wie auch ein Mehrfachasylgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Asylgründe gemäss ordentlichem Asylverfahren steht die mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-235/2019 vom 20. Februar 2019 eingetretene Rechtskraft der Verfügung vom 29. November 2018 entgegen.

E-3247/2019 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich auf den Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ein Kostenerlassgesuch wurde in der Beschwerde nicht gestellt, sondern der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Beantragung der Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Angesichts der augenfälligen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde hätte einem solchen Gesuch – unbesehen der Frage nach der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers – auch nicht entsprochen werden können (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, weil ein solches die Gutheissung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG voraussetzt, welches aber nicht gestellt wurde. Einer amtlichen Rechtsverbeiständung stünde zudem auch hier die Aussichtslosigkeit der Beschwerde entgegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3247/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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