Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3246/2012
Urteil v o m 5 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N (…).
E-3246/2012 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an das BFM ersuchte B._______ (N …) für seinen Bruder A._______ (Beschwerdeführer) um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 11. April 2012 teilte das BFM dem Bruder mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie der technischen und räumlichen Verhältnis keine Befragung durch die Schweizerische Botschaft im Khartum (Sudan) durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete das BFM dem Bruder eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes. C. Mit Schreiben vom 23. April 2012 nahm der Bruder zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung. D. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 – eröffnet am 19. Mai 2012 – bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer durch die vom Bruder mandatierte Rechtsvertreterin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei die Botschaft im Sudan anzuweisen, den Beschwerdeführer zu den Asylgründen anzuhören. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-3246/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Legimitation ist vorliegend insoweit fraglich, als der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben muss und das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das vertretungsfeindlich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Wäre in solchen Konstellationen auch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen, hätte das Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit, in der Sache zu prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen und insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Beschwerden entscheidet der Richter in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
E-3246/2012 des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. 3.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorerwähnten Urteil E-3162/2011 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter ist demnach unzulässig. Der Mangel kann allerdings geheilt werden. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden. Das Alter des Beschwerdeführers ist unklar. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er zwischen 16 und 20 Jahre alt ist. Indes ist dieser Umstand für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Den Akten sind keine Hinweise auf die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat daher sein Asylgesuch persönlich zu stellen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine persönliche Willenserklärung des Beschwerdeführers vorliegt, die auf ein Asylgesuch schliessen lässt. Falls dies zu verneinen ist, ist zu untersuchen, ob der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren geheilt worden ist. 3.2 Das erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein in deutscher Sprache verfasstes Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers eingeleitet. Im Schreiben legt der Bruder dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Schweiz um Schutz ersucht. In der Folge hat keine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. Die von der Vorinstanz schriftlich formulierten Fragen wurden an den Bruder des Be-
E-3246/2012 schwerdeführers gerichtet und von diesem mit Schreiben vom 23. April 2012 beantwortet. Der Beschwerdeführer ist demnach im bisherigen Verfahren nie persönlich in Erscheinung getreten, weder als Verfasser einer Eingabe noch als Beteiligter einer Befragung. Für das Gericht steht somit nicht fest, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Asylgesuch stellen wollte beziehungsweise will und ob die vom Bruder formulierten Asylgründe auch von ihm geltend gemacht werden. Es liegt somit kein Asylgesuch vor. 3.3 Der Bruder des Beschwerdeführers weist sich im erstinstanzlichen Verfahren mit einer in englischer Sprache formulierten Kopie einer Vollmacht aus. Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder bevollmächtigt "to follow his asylum application case". Da das Stellen eines Asylgesuch nicht in Vertretung erfolgen kann, liegt auch insoweit kein zulässiges Asylgesuch vor. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Bruder nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung die Originalvollmacht zu den Akten gegeben hat, nichts. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers bei den Akten liegt. Indem die Vorinstanz auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz entweder auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten oder den Beschwerdeführer aufzufordern, seinen Willen zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz klar zu manifestieren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer, noch dessen Bruder noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer nicht als obsiegende Partei. Die angefochtene Verfügung wird nicht wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde aufge-
E-3246/2012 hoben, sondern einzig deshalb, weil die Vorinstanz ein unzulässiges Gesuch in der Sache behandelt hat. Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren einen unentgeltichen Beistand gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beizuordnen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3246/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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