Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.07.2021 E-3234/2021

20 juillet 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3234/2021

Urteil v o m 2 0 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2021 / N (…).

E-3234/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 19. Juni 2021 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO- DAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. A.c Mit Vollmacht vom 24. Juni 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. B.a Am 25. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 5. Juli 2021 das Dublin-Gespräch statt. B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Afghanistan geboren und sei im Alter von (…) Jahren mit der Familie nach Pakistan gezogen. Ungefähr im Jahr 20(…) – er sei (…) oder (…) Jahre alt gewesen – habe er Pakistan verlassen und sich seit dem Jahre 20(…) in Österreich aufgehalten. In Österreich habe er zwei Asylverfahren durchlaufen, welche – nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges – negativ ausgefallen seien. Er habe einen auf den (…) datierenden Abschiebungstermin erhalten und sei bereits in Abschiebungshaft gewesen. Das Asylsystem in Österreich sei chaotisch und die sozialen sowie wirtschaftlichen Integrationsmöglichkeiten ungenügend, was gezwungenermassen dazu führe, dass man kriminell werde. Eine Rückkehr nach Österreich würde für ihn eine Abschiebung nach Afghanistan bedeuten. Er habe das Land im Alter von (…) Jahren verlassen, verfüge dort über kein soziales Netz, könne sich nicht verständigen und sei mit den Bräuchen und der Religion nicht vertraut. Zudem würde er dadurch in eine existentielle Notlage versetzt. C. Am 5. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig

E-3234/2021 ist, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D. Die österreichischen Behörden stimmten gleichentags dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III- VO zu. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. F. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. G. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 erklärte der zugewiesene Rechtsvertreter gegenüber der Vorinstanz das Mandatsverhältnis für beendet. H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhaltes und erneuter Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-3234/2021 – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 5. 5.1 Die österreichischen Behörden haben der Überstellung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt und ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren anerkannt. Die

E-3234/2021 Vorinstanz ist in der Folge in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz unter anderem aus, auch wenn das Asylverfahren bereits abgeschlossen sei, bleibe Österreich bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Aufenthaltsregelung zuständig. Gemäss dem Non-Refoulement-Prinzip im Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dürfe kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in das Gebiet eines Landes ausweisen, wo er wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Anschauungen gefährdet wäre. Sowohl Österreich wie auch die Schweiz seien Signatarstaaten der FK. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, Österreich sei seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen oder habe das Asyl- oder Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben in diesem Verfahren den innerstaatlichen Rechtsmittelweg unter Beizug einer Rechtsvertretung ausgeschöpft. Österreich sei ein funktionierender Rechtsstaat und er könne sich insbesondere bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit Haftanordnungen ebenfalls zur Wehr setzen. Sodann gebe es keine Hinweise dafür, das österreichische Asylsystem würde systemische Mängel aufweisen oder dass durch eine Überstellung unions- oder völkerrechtliche Garantien verletzt würden. Zudem sei im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abzuklären, weshalb keine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattfinde und auf entsprechende Vorbringen nicht vertieft einzugehen sei. Sollte der Beschwerdeführer mit dem österreichischen Asylentscheid nicht einverstanden sein, stehe ihm ein Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Sodann seien seine geltend gemachten (…) auch in Österreich behandelbar. Einer allfälligen Verschlechterung seines (…) im Zusammenhang mit der Überstellung nach Österreich könne mit einer adäquaten (…) Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung Rechnung getragen werden. Die Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Betreffend die mangelnde Finanzierung von integrationsfördernden Angeboten in Österreich und den mangelnden Arbeitsmöglichkeiten richte sich Art und Umfang der allgemeinen Unterstützung nach der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. Es bestünden keine Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer würde bei einer Überweisung in eine existenzielle Notlage geraten. Insgesamt bestehe deshalb kein Anlass für einen Selbsteintritt.

E-3234/2021 6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Überstellung nach Österreich von den dortigen Behörden in einer gegen Art. 3 EMRK verstossender Weise nach Pakistan ausgeschafft würde. Der EGMR wende diese Konventionsbestimmung auch bei Situationen allgemeiner Gewalt oder untragbaren Lebensumständen an. Sodann seien gemäss Länderberichten die meisten Rückkehrenden nach ihrer Ankunft in Afghanistan Gewalt ausgesetzt, unter anderem weil sie als Verräter, Spione oder Ungläubige gelten würden. Ferner würden viele Rückkehrer in der Armut enden. Im Falle einer Kettenabschiebung nach Pakistan – wo Afghanen häufig im Verdacht stünden, Verbindungen zur Taliban zu haben – würde er sich in einer sehr ähnlichen Situation wiederfinden. Sodann sei er als (…)-jähriger nach Österreich gereist und habe keinen Bezug mehr zu Pakistan oder Afghanistan. Des Weiteren habe er Probleme mit der (…) und er sei auf (…) angewiesen. Die Vorinstanz wäre sodann aufgrund der drohenden Kettenabschiebung zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen verpflichtet gewesen. 7. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Nichteintretensentscheid und die angeordnete Überstellung nach Österreich im Wesentlichen vor, es drohe ihm eine – unter anderem in Verletzung von völkerrechtlicher Garantien – unzulässige Abschiebung nach Afghanistan beziehungsweise Pakistan. Einleitend ist festzuhalten, dass sämtliche EU/EFTA-Staaten als Staaten gelten, in welchen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs.1 AsylG besteht (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Umstand, dass sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten Signatarstaaten der FK sowie der EMRK sind und mithin der Grundsatz des gegenseitigen und berechtigten Vertrauens herrscht, bildet sodann gerade Voraussetzung für den Abschluss eines europäischen Asylzuständigkeitsübereinkommens (vgl. Erwägung 3 der DubIin-III-VO, ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin, 2018, Einführung N 9). Bei dieser Ausgangslage müsste der Beschwerdeführer durch substantiierte Vorbringen darlegen, dass sich die österreichischen Behörden in seinem Fall nicht an ihre – insbesondere völkerrechtlichen – Verpflichtungen halten. Den Akten sind jedoch keine Unterlagen über das österreichische Asylverfahren zu entnehmen, aufgrund welcher sich allenfalls Hinweise ergeben könnten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Überstellung nach Österreich Gefahr laufen, Opfer einer völkerrechtswidrigen Abschiebung zu werden.

E-3234/2021 Alleine aus der Behauptung, die österreichischen Behörden würden ihn nach Afghanistan beziehungsweise Pakistan ausschaffen wollen, ergibt sich noch keine Verletzung völkerrechtlicher Garantien. Es kann den Akten nicht einmal mit Sicherheit entnommen werden, die österreichischen Behörden wollten ihn tatsächlich ausschaffen, da – wie bereits festgestellt – keine Unterlagen betreffend die in Österreich angestrengten Asylverfahren vorliegen. Ferner kann bereits aufgrund der inkonsistenten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der Wegweisungsvolllzug nach Afghanistan oder Pakistan erfolgen soll. Des Weiteren hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, mangels Vorliegen von Identitätspapieren sei namentlich seine Herkunft nicht zuverlässig erstellt. Dem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertretenen Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, gestützt auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sachdienliche Unterlagen einzureichen. Es gelingt ihm letztendlich nicht, in substantiierter Weise Gründe darzulegen, welche gegen eine Überstellung nach Österreich sprechen würden. Es ist – wie bereits von der Vorinstant festgehalten – im Sinne einer Ergänzung darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, einen allfälligen Asyl- und Wegweisungsentscheid der österreichischen Behörden auf dem innerstaatlichen Rechtsmittelweg und danach beim EGMR anzufechten. Ebenso steht es ihm frei, sich gegen allfällig ungerechte Behandlung an die zuständigen innerstaatlichen Behörden zu wenden. Im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene nicht weiter (unter anderem durch entsprechende Unterlagen) substantiierten Vorbringen zur Gesundheit des Beschwerdeführers, zum Asylsystem in Österreich sowie zu einem allfälligen Selbsteintritt der Schweizer Behörden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8. Nach dem Ausgeführten vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, es bestünden beachtliche Gründe, von der Überstellung nach Österreich abzusehen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat.

E-3234/2021 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3234/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

E-3234/2021 — Bundesverwaltungsgericht 20.07.2021 E-3234/2021 — Swissrulings