Abtei lung V E-3228/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Nichteintreten auf Beschwerde (Revision); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008 E-1008/2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-3228/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. Dezember 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit Urteil vom 7. April 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 18. Februar 2008 (Poststempel) nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zwischenverfügung des Gerichts vom 26. Februar 2008, mit der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und der Gesuchsteller aufgefordert wurde, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, sei an seine letzte bekannte Adresse versendet und am 7. März 2008 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert worden. Da die Zustellung der Zwischenverfügung mit dem Ablauf der Abholfrist (5. März 2008) rechtsgültig erfolgt und innert Frist weder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht noch der einverlangte Kostenvorschuss geleistet worden sei, werde auf die Beschwerde androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren nicht eingetreten. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2008 (Poststempel) beantragt der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin in revisionsrechtlicher Hinsicht die Aufhebung des Urteils vom 7. April 2008 und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung. Zur Stützung der Vorbringen reicht er die Kopie eines Austrittsberichts des A._______ vom _______, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom _______ und eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des B._______ vom _______ zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumen- E-3228/2008 te wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 19. Mai 2008 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides im Hinblick darauf angefochten, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). E-3228/2008 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht einen der in Art. 123 BGG enthaltenen Revisionsgründe geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird im Wesentlichen unter Verweis auf den Austrittsbericht des A._______ vom _______ geltend gemacht, der Gesuchsteller sei vom _______ bis zum _______ 2008 hospitalisiert gewesen. Der Bericht beweise seine schwere Erkrankung, womit eine neue erhebliche Tatsache respektive ein entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 123 BGG vorliege. Der Gesuchsteller habe den Bericht nicht früher beibringen können, weil er ihn erst nach dem 7. April 2008 erhalten habe. Die notfallmässige Einlieferung in das A._______ sei über C._______ erfolgt, weshalb er davon habe ausgehen können, er werde über die Abholeinladung informiert oder diese werde ihm in das Spital weitergeleitet, was unterblieben sei. Er habe erst nach seiner Entlassung aus der Klinik von der Abholeinladung erfahren und in der Folge das Bundesverwaltungsgericht über seinen Spitalaufenthalt informiert. 3.3 Mit dem eingereichten Austrittsbericht des A._______ vom _______ gilt als erstellt, dass der Gesuchsteller vom _______ bis zum _______ 2008 hospitalisiert und nicht in der Lage war, die ihm vom Bundesverwaltungsgericht an seine letzte bekannte Adresse (_______) zugestellte Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 innert der am 5. März 2008 abgelaufenen siebentägigen Abholfrist abzuholen. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, E-3228/2008 dass der Gesuchsteller im Spital über den erfolglosen Zustellversuch der Zwischenverfügung an seine Wohnadresse informiert wurde. Mit dem vor der Urteilsfällung am 7. April 2008 ausgefertigten Austrittsbericht liegt somit ein entscheidendes Beweismittel vor, das geeignet ist, eine neue erhebliche Tatsache (Hospitalisierung zur Zeit des Zustellversuchs der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008) im revisionsrechtlichen Sinn zu belegen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 BGG vorliegend erfüllt und das Revisionsgesuch gutzuheissen ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Gestützt auf Art. 42 AsylG darf der Gesuchsteller den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird. 5.2 Die Revisionsinstanz (das Bundesverwaltungsgericht) kann der ganz obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zu entschädigende Aufwand lässt sich zuverlässig abschätzen; auf das Einholen einer Kostennote wird deshalb verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung von Art. 8 - 13 VGKE wird die Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-3228/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. April 2008 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen. 3. Der Gesuchsteller darf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 6