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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2017 E-3225/2016

2 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,741 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3225/2016

Urteil v o m 2 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).

E-3225/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten ordentlichen Wohnsitz in B._______ (Zoba Gash Barka, Subzoba Shamboku). Eigenen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im August 2013 in Richtung Sudan, wo er sich bis auf weiteres – unter anderem im Camp C._______ – aufhielt. Er sei dann nach Tripolis weitergereist und anschliessend über das Mittelmeer nach Italien gelangt. Dort sei er mit dem Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Von Mailand aus sei er schliesslich am 12. Juli 2014 in die Schweiz eingereist. Am darauffolgenden Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) ein Asylgesuch. Am 22. Juli 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 13. April 2016 statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der BzP und der ausführlichen Anhörung im Wesentlichen geltend, im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 habe er ein militärisches Aufgebot erhalten und sei 48 Stunden in Haft genommen worden, wo er für drei Stunden gefesselt worden sei. Nach seiner Freilassung habe man ihm mitgeteilt, dass er sich in fünfzehn Tagen zum Militärdienst einzufinden habe. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. Da man ihn nicht habe finden können, sei seine Mutter inhaftiert und nach einer Zahlung von 5‘000 Nafka wieder freigelassen worden. Nachdem er sich über längere Zeit abwechslungsweise in E._______ und B._______ aufgehalten habe, sei er schliesslich ausgereist. C. Mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet am 21. April 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 14. April 2016 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststel-

E-3225/2016 lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2016 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (inkl. Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG nach einer summarischen Prüfung der Akten mit entsprechender Begründung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 25. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 20. Juli 2016 fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, unter Vorbehalt von Erwägung 5, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG)

E-3225/2016 ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015 E. 5.3).

Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss

E-3225/2016 Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 3.5 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte ebenso wie ihre Vorfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz

E-3225/2016 zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 3.6 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen – weder in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe (militärisches Aufgebot und Haft) noch hinsichtlich der illegalen Ausreise.

Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schulzeit und des angeblich erhaltenen Aufgebots für den Militärdienst sowie über den Zeitpunkt der geltend gemachten Haft seien widersprüchlich. Zudem seien die diesbezüglichen Schilderungen ohne Substanz und würden jeglicher Logik entbehren, so habe er die Umstände seiner Festnahme und der Haftzeit weder anschaulich noch nachvollziehbar schildern können. Es sei zudem realitätsfremd, dass er sich noch mehrere Jahre in E._______ sowie in B._______ aufgehalten haben wolle, obwohl er doch täglich zu Hause gesucht worden sein solle. Dass die eritreischen Behörden ihn zudem täglich gesucht hätten, sei unglaubhaft. Auch die Schilderung der illegalen Ausreise in den Sudan sei hinsichtlich der Reiseroute und Reisemittel widersprüchlich ausgefallen. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise glaubhaft darzulegen, weshalb davon ausgegangen werde, dass dieser seinen Heimatstaat auf andere Art und Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt verlassen habe. 3.7 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wonach seine Aussagen in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würde auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Zudem seien seine Vorbringen nicht oder nur in unwesentlichen Punkten widersprüchlich, was auf ein Missverständnis zwischen ihm und dem Befrager zurückzuführen sei. Wie aus dem Protokoll der Anhörung zudem ersichtlich sei, sei es ihm offensichtlich schwer gefallen, über die erlebte Inhaftierung zu

E-3225/2016 sprechen. Seine Gesten sowie die Problematik, über traumatisierende Ereignisse zu sprechen, seien klar als Realkennzeichen für das tatsächlich Erlebte zu deuten. Schliesslich sei der Widerspruch in Bezug auf den Suchrhythmus auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, da in Tigrinya sowohl für täglich, als auch für regelmässig dasselbe Wort verwendet werde. Er habe eigentlich zu Protokoll gegeben, dass er regelmässig gesucht worden sei. Weil der Dolmetscher das Wort bei der Rückübersetzung wieder im eigentlich gemeinten Sinn (regelmässig) vorgelesen habe, sei die Ungereimtheit nicht aufgefallen. Seine Schilderungen seien somit als glaubhaft einzustufen. Der Beschwerdeführer habe nachweisen können, dass er wegen Nichtleistens des Wehrdienstes zwei Tage inhaftiert worden sei und dass er nach seiner Entlassung untergetaucht sei, illegal ausgereist sei und sich somit seiner Militärdienstpflicht entzogen habe. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea sei nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts flüchtlingsrelevant. 3.8 Diese Einwände verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: 3.8.1 Der Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach es hinsichtlich des Schulabbruchs beziehungsweise des militärischen Aufgebots zu einem Missverständnis gekommen sein soll, geht fehl. Der Beschwerdeführer äusserte sich diesbezüglich mehrfach widersprüchlich. So gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, dass er gezwungen gewesen sei, mit der Schule aufzuhören. Aufgrund der Schulabwesenheit habe man ihn im Jahr 2011 sodann festgenommen und ihm mitgeteilt, dass er in den Militärdienst eintreten müsse (Akten des Asylverfahrens A 6/13, 7.01). Diese Aussage widerspricht den späteren Aussagen während der Anhörung, wo er zunächst angab, die Aufforderung Mitte 2010 erhalten, dieser aber nicht Folge geleistet zu haben (Akten des Asylverfahrens A 22/20, F 12 f.), später aber zu Protokoll gab, die Aufforderung sei ihm im Januar 2010 überbracht worden und er sei direkt mitgenommen und inhaftiert worden (Akten des Asylverfahrens A 22/20, F 80 ff.). Bei diesen unterschiedlichen Aussagen handelt es sich mithin um schwerwiegende Widersprüche, welche die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffen und daher auch zu seinen Lasten ausgelegt werden dürfen. 3.8.2 Betreffend die geltend gemachte Inhaftierung stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer diese äusserst oberflächlich

E-3225/2016 schilderte. Aus dem Befragungsprotokoll sind sodann keine Hinweise ersichtlich, welche für eine Traumatisierung des Beschwerdeführers sprechen würden. So hat er die diesbezüglichen Fragen klar (wenn auch sehr oberflächlich) beantwortet und zunächst auch gesagt, er könne – abgesehen von der Tatsache, dass er 24 Stunden allein in einer Zelle inhaftiert gewesen sei – nichts über die Haft berichten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermitteln sodann nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses. Schliesslich machte auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine diesbezüglichen Anmerkungen. 3.8.3 Dass – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – hinsichtlich der Worte täglich und regelmässig ein Übersetzungsfehler vorliegt, ist nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls als unwahrscheinlich und nachgeschoben zu betrachten, zumal dem Beschwerdeführer betreffend den Suchrhythmus mehrere Fragen gestellt wurden und er jeweils nicht nur mit regelmässig oder täglich antwortete. Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da sie nichts am Beweisergebnis zu ändern vermag. 3.8.4 Aufgrund der oben dargelegten Praxisänderung (E. 3.4) kann auch die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden. Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (ausführlich dazu Urteil D- 7898/2015 E. 4.6-5.1). Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils glaubhaft machen konnte, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 3.9 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb im Ergebnis zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte und die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage ist auch nicht weiter auf das Vorbringen einzugehen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Schulabbruch ihre Abklärungspflicht verletzt, zumal dem Beschwerdeführer diesbezüglich mehrfach Gelegenheit geboten wurde, seine Erlebnisse zu schildern. Schliesslich wurde auch das Befragungsprotokoll nach der Rückübersetzung von ihm unterzeichnet und somit als richtig befunden. Sein Asylgesuch wurde von der Vorinstanz daher zu Recht abgelehnt.

E-3225/2016 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht – anders als in der Beschwerde vorgebracht – kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 20. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-3225/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lara Ragonesi

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