Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3222/2015
Urteil v o m 2 3 . März 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie deren Sohn, B._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
E-3222/2015 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. Februar 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich und ihren damals (…)-jährigen Sohn. Dabei legte sie im Wesentlichen dar, ihr Ehemann sei im Jahr 1996 von der sri-lankischen Armee festgenommen und während ungefähr 20 Tagen festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er weiterhin von der Armee belästigt worden, weshalb er nach Kuba ausgereist sei. Dort sei er entführt worden und sie habe nie mehr von ihm gehört. Ausserdem sei ihr Bruder im Jahr 1995 bei einem Anschlag ums Leben gekommen. Sie und ihr Sohn würden seit dem Verschwinden ihres Ehemannes immer wieder Drohbriefe von Unbekannten Personen erhalten. B. Am 25. Februar 2010 bestätigte die Botschaft den Eingang des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und forderte sie auf, weitere Angaben zu ihrer Situation zu machen und konkrete Fragen zu beantworten sowie relevante Dokumente einzureichen. C. Mit Eingabe vom 24. März 2010 legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, in den letzten zwei Jahren seien mehrmals bewaffnete Personen bei ihnen aufgetaucht und hätten sie bedroht. Ausserdem erhielten sie Drohbriefe und -anrufe. Aufgrund ihrer Angst würden sie sich immer an verschiedenen Orten aufhalten, was ihrem Sohn den Schulbesuch erschwere. Sie könne ihren Wohnsitz innerhalb von Sri Lanka nicht wechseln, da überall Krieg herrsche. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Todes ihres Bruders mit Übersetzung (in Kopie) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 19. April 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, weitere Fragen zur Klärung der Situation zu beantworten. Am 5. Mai 2010 reichte sie der Botschaft fristgerecht ein Schreiben ein, in welchem sie im Wesentlichen darlegte, weder sie noch ihr Mann seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, hätten diese Bewegung aber unterstützt. Diese Aktivitäten hätten vor dem Jahr 2000 stattgefunden, bevor ihr Mann nach Kuba ausgereist und verschwunden sei.
E-3222/2015 Nach 2006 habe sich die Situation verschlechtert und die Sicherheitsdienste sowie paramilitärische Gruppen hätten begonnen, nach ihr zu suchen. Sie werde an ihrem Heimatort C._______ nach wie vor gesucht, weshalb sie sich an verschiedenen Orten aufhalten müsse. An die Polizei könne sie nicht gelangen, da die Personen, welche sie bedrohten, mit dieser zusammenarbeiten würden. Sie könne aufgrund ihrer Situation nicht arbeiten. Ihr Sohn lebe bei ihrer Mutter und besuche die Schule in C._______. Im Jahr 2007, als sich die Situation weiter verschlechtert habe, sei sie nach Indien ausgereist, im Jahr 2008 aber wieder zurückgekehrt. Da sie nicht nach Jaffna habe zurückkehren können, sei sie am 3. Juli 2008 erneut nach Indien gereist, aber am gleichen Tag zurückgeschickt worden. Danach habe sie sich in D._______ aufgehalten, bis sie im Juli 2009 nach Jaffna habe zurückkehren können, wo sie sich nach wie vor aufhalte. E. Am 10. Juni 2010 stellte die Botschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zur Behandlung zu. Dabei wurde ausgeführt, aufgrund knapper Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, bei jedem Einreisegesuch eine Anhörung durchzuführen. Da die Gesuchstellerin keine ernsthafte Verfolgung während der letzten 12 Monate geltend gemacht habe, sei in ihrem Fall auf eine Anhörung verzichtet worden. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2010 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und teilte mit, sie müsse ihren Aufenthaltsort ständig wechseln, weil sie bedroht werde. Die Armee und die paramilitärischen Gruppen würden sich an ehemaligen Unterstützern der LTTE rächen. Am 29. Juli 2010 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft mit der Bitte, ihre Asylgründe persönlich bei einer Befragung erläutern zu können. Mit Schreiben vom 30. August 2010 teilte sie der Botschaft mit, bei ihr zu Hause werde nach ihr gesucht, weshalb sie nicht dort leben könne. Am 30. September 2010 informierte sie, dass sich ihre Situation verschlechtert habe. Es werde nach wie vor nach ihr gefragt. Am 26. Februar 2011 teilte sie mit, zuletzt hätten am 23. Februar 2011 Unbekannte an ihrer Adresse nach ihr gefragt. Sie hätten die anwesenden Personen bedroht, damit ihnen diese ihren Aufenthaltsort bekanntgeben würden. Überdies führte sie aus, in Jaffna käme es regelmässig zu Entführungen und Tötungen. G. Am 8. März 2011 informierte die Botschaft die Beschwerdeführerin, dass
E-3222/2015 ihre Eingaben an die Vorinstanz weitergeleitet worden seien und dass der Entscheid der Vorinstanz einige Monate in Anspruch nehmen werde. H. In zwei Schreiben vom 20. Mai und vom 29. August 2011 bat die Beschwerdeführerin erneut um eine persönliche Anhörung, da sie nur so ihre Situation darlegen könne, zumal immer wieder nach ihr gesucht werde. I. Am 17. November 2011 wurden die Beschwerdeführenden schliesslich angehört. Anlässlich der Befragung durch die Botschaft gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe ihren Wohnort in den letzten drei Jahren ständig gewechselt. Seit einem Jahr lebe sie mit ihrem Sohn in E._______, damit dieser seine Prüfungen ablegen könne. Im Jahr 1997 habe sie sich vorübergehend in Indien aufgehalten. Sie habe auch auf der deutschen Botschaft um ein Einreisevisum ersucht, da ihr Schwager dort lebe, dieses sei aber abgewiesen worden. In der Schweiz lebe ein Onkel von ihr. Unbekannte würden immer wieder an ihrer Adresse auftauchen und nach ihr beziehungsweise ihrem Mann fragen. Er sei beim Geheimdienst der LTTE gewesen und werde, seit er im Jahr 1997 nach Kuba gereist sei, vermisst. Sie habe Angst, dass ihr Sohn aufgrund der Aktivitäten ihres Mannes ebenfalls Probleme bekommen könnte. Anlässlich der Befragung reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben betreffend ihren Ehemann vom 20. Mai 1997 zu den Akten. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen dieselben Angaben wie seine Mutter. J. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 informierte die Beschwerdeführerin die Botschaft, dass am 3. Dezember 2014 zwei unbekannte Personen bei ihren Eltern nach ihr und ihrem Mann gefragt hätten. K. Mit – zufolge in der Zwischenzeit erreichter Volljährigkeit des Sohnes – getrennten Verfügungen vom 25. März 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und verweigerte den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz. Diese Verfügungen wurden ihnen von der Botschaft am 9. April 2015 mit "Regitered Mail" zugestellt. L. Mit zwei separaten, im Wortlaut übereinstimmenden Rechtsmitteleingaben vom 5. Mai 2014 (beide in Englisch mit Deutscher Übersetzung) erhoben
E-3222/2015 die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügungen und ersuchten um Gutheissung ihrer Asylgesuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-3222/2015 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM (heute SEM) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre negativen Verfügungen im Wesentlichen damit, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
E-3222/2015 ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten Nachfragen handle es sich um Nachteile seitens unbekannter Dritter, weshalb sich diese an die heimatlichen Behörden wenden könne, um Schutz zu erhalten. Darüber hinaus erschienen diese Nachfragen nicht als besonders intensive Nachteile, seien diese doch nicht bei ihr selber sondern bei ihren Eltern und Schwiegereltern erfolgt und ihrer Beschreibung nach nicht gewalttätig ausgefallen. Auch gegen den Beschwerdeführer seien diese Massnahmen offensichtlich nicht gerichtet gewesen, weshalb ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukomme. Ausserdem handle es sich bei diesen Problemen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Die Beschwerdeführenden könnten sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen und seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Demnach seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern sei. 5.2 In ihrer Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen. Sie würden sich seit dem Verschwinden ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters am 5. August 2000 in Colombo in grosser Gefahr befinden. Sie würden von Personen belästigt und bedroht, die nach dem Ehemann und Vater suchten. Die Unbekannten würden die Beschwerdeführerin immer wieder bei ihr zu Hause suchen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausbildung leide stark darunter, dass er in ständiger Angst lebe. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erreichen vermögen und somit als nicht einreiserelevant einzustufen sind. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Nachfragen nach dem Ehemann und Vater nicht als besonders intensive Nachteile erscheinen. Dies insbesondere auch deshalb, da diese Nachfragen nicht bei den Beschwerdeführenden selber, sondern bei den Eltern beziehungsweise
E-3222/2015 Grosseltern erfolgten und nicht als gewalttätig beschrieben wurden. Hätten diese Personen ein wirkliches Interesse an den Beschwerdeführenden persönlich gehabt, hätten sie diese aufgesucht. Die Beschwerdeführerin sagt zwar, sie wechsle immer wieder den Wohnort. Gemäss eigenen Angaben halte sie sich aber jeweils bei Verwandten auf. Es ist davon auszugehen, dass es den Unbekannten im Laufe der letzten 15 Jahre gelungen wäre, sie aufzusuchen. Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer, welcher regelmässig die Schule besucht. Ebenfalls zutreffend erscheint die Aussage der Vorinstanz wonach es sich bei den Problemen um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle. Die Beschwerdeführenden können sich diesen durch einen Wegzug in ein anderes Gebiet entziehen. Dazu kommt, dass es sich vorliegend um eine Verfolgung durch Dritte handelt, welche für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur relevant ist, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden haben sich indessen gemäss Akten nicht um den Schutz der sri-lankischen Behörden bemüht und legen auch nicht dar, weshalb diese nicht schutzfähig oder -willig sein sollten. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass ausserdem Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen bestehen. So fallen diese im Allgemeinen substanzlos aus und enthalten gewisse Widersprüche, wie beispielsweise die Aussage in der Beschwerde, der Ehemann beziehungsweise Vater werde seit dem 5. August 2000 vermisst, wobei die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung ausgesagt hatte, dieser werde seit 1996 vermisst (vgl. vorinstanzliche Akten A24). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant sind und das SEM die Erteilung der Einreisebewilligungen zu Recht verweigert und die Asylgesuche abgewiesen hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
E-3222/2015 [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-3222/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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