Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.08.2022 E-3219/2022

2 août 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,639 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3219/2022

Urteil v o m 2 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger ; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Damian Schweighauser, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (…).

E-3219/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) 2020 bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 29. Juni 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt wurde, dessen Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme, dass der Beschwerdeführer ausführte, sein Asylgesuch in Frankreich sei abgelehnt worden und er sei in die Schweiz zu seiner Verlobten gereist, welche er zu heiraten beabsichtige, dass das SEM am 29. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d und Art. 23 Dublin-III-VO die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. Juli 2022 nachträglich ausdrücklich zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2022 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublinstaat Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

E-3219/2022 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 26. Juli 2022 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-3219/2022 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2020 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,

E-3219/2022 dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet liessen, womit sie einerseits die Zuständigkeit Frankreichs implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass andererseits die französischen Behörden ihre Zuständigkeit nachträglich ausdrücklich anerkannten, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens, wie vorliegend, grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass eine solche Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren lediglich durch das Vorliegen von Tatsachen, welche neu eine Zuständigkeit des am Aufnahmeverfahren beteiligten Mitgliedsstaates zu begründen vermögen (vorliegend Frankreich), erfolgen kann. dass im Wiederaufnahmeverfahren solche Tatsachen dagegen die Zuständigkeit des prüfenden Staates nicht begründen können, dass bereits deshalb der in der Beschwerde erhobene Einwand, der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten am (…) 2022 einen Termin für die zivilstandsamtliche Eheschliessung, an der Zuständigkeit Frankreichs nichts ändert, dass überdies festzustellen ist, dass sich in den Akten kein Beleg für eine erfolgte Eheschliessung befindet und es sich bei dem mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel, aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte am (…) 2022 einen Termin für eine Soforttrauung hätten, lediglich um eine E-Mail der Verlobten an den Rechtsvertreter handelt (Beschwerdebeilage 5), womit auch keine offizielle Terminbestätigung der Eheschliessung vorliegt, dass des Weiteren festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive Art. 8 EMRK zu qualifizieren sind, womit die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden zwingenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K23 f. zu Art. 2, S. 88), dass die Zuständigkeit Frankreichs somit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,

E-3219/2022 dass die Zuständigkeit Frankreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, weshalb gestützt auf diese Bestimmung ein Zuständigkeitsübergang von Frankreich auf die Schweiz nicht in Betracht fäll, dass ferner jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,

E-3219/2022 dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer gegen die Überstellung nach Frankreich im Wesentlichen einwendet, er führe eine Beziehung mit einer Frau, welche über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfüge, und ihre Beziehung falle unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, dass er mit seinem Vorbringen, das SEM habe die Beziehung mit seiner Partnerin nicht hinreichend berücksichtigt und eine Wegweisung nach Frankreich stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (Beschwerde E.B.II, Ziff. 6), implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes gewährt, der Schutzbereich der Norm jedoch verletzt sein kann, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.), dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind

E-3219/2022 (vgl. CHRISTOPH GRABEMWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seine Partnerin im Jahr 2020 über (…) kennengelernt und stehe täglich mit ihr in Kontakt, das Zusammenleben sei ihnen jedoch aufgrund migrationsrechtlicher Hürden verwehrt gewesen (Beschwerde E.B.I, Ziff. 4 und 5), sie habe sich aber bereits um eine Anstellung für ihn nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung sowie um den Besuch eines Sprachkurses bemüht (ebd. E.B.I, Ziff. 6; Beschwerdebeilagen 7 und 8), dass aus den Akten klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin nie an derselben Adresse gelebt und keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, weshalb es bereits an einem wesentlichen Faktor für eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt, dass überdies der Einwand, die Partnerin habe ihn in Frankreich nicht besucht, da der Beschwerdeführer dort keine Wohnung gehabt habe (Beschwerde E.B.II, Ziff. 5), nicht für eine gefestigte und dauerhafte Beziehung spricht, welche den Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnen würde, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aus dem Umstand, dass seine Partnerin seine Familie in der Türkei kennengelernt habe (Beschwerde E.B.I, Ziff. 5), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und die diesbezüglichen Videos und Fotos nichts bewirken, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Heiratsabsicht zu keiner anderen Einschätzung führen kann und der Beschwerdeführer den massgeblichen ausländerrechtlichen Weg zu beschreiten hat, wobei es ihm zuzumuten ist, den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens im Ausland abzuwarten, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten zuzumuten ist, ihre Beziehung mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel weiter zu pflegen, dass die Überstellung nach Frankreich damit – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (E.B.II, Ziff. 7 und 8) – offensichtlich keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellt,

E-3219/2022 dass nach dem Gesagten keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK besteht, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin -III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist, dass der am 26. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

E-3219/2022 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3219/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

E-3219/2022 — Bundesverwaltungsgericht 02.08.2022 E-3219/2022 — Swissrulings