Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3219/2018
Urteil v o m 6 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ghana, vertreten durch Lars Rindlisbacher, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…).
E-3219/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein ghanaischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte über verschiedene afrikanische Staaten und Italien Ende Januar 2017 in die Schweiz. Am 5. Juli 2017 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Juli 2017 und der vertieften Anhörung vom 19. Dezember 2017 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei homosexuell und habe einen Freund mit Namen C._______, mit dem er sich in Ghana seit Jahren getroffen habe. Im Juni 2015 habe sein Vater, mit dem er in B._______ zusammengewohnt habe, ihn und seinen Freund im Schlafzimmer erwischt. Ausser sich vor Wut sei der Vater mit einem Holzstab auf ihn und seinen Freund losgegangen. Während sein Freund dabei verletzt worden sei, sei ihm – nur mit Boxershorts bekleidet – die Flucht gelungen. Nach diesem Vorfall habe er, aus Angst, von seinem Vater umgebracht zu werden, nach einem kurzen Besuch bei einem anderen Freund, der ihm Kleider und ein wenig Kleingeld gegeben habe, sofort die Ausreise angetreten. Es sei ihm gelungen, seine Reise mit kleinen Arbeiten zu finanzieren. Seit seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Freund C._______. Über Facebook habe er ihn nicht erreichen können. Hierzulande habe er Kontakt mit seiner Mutter, die bereits seit mehreren Jahren (…) lebe. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 – eröffnet am 28. Mai 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Seine Fluchtgründe – er sei von seinem Vater mit seinem Freund im Zimmer erwischt und danach tätlich angegriffen worden – wirkten konstruiert und wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf. So falle zunächst auf, dass er behauptet habe, die Wohnung am besagten Tag, als sein Freund zu ihm gekommen sei, nicht abgeschlossen zu haben. Sodann habe er auf Nachfrage angegeben, er und sein Freund seien nicht auf die Idee gekommen, das Zimmer abzuschliessen. Zuvor habe er auf die Frage, weshalb er keine Vorsichtsmassnahmen
E-3219/2018 ergriffen habe, erklärt, dass er das Zimmer in der Regel jeweils abgeschlossen habe, wenn sein Freund bei ihm gewesen sei. Die im Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Ereignis geschilderte Nachlässigkeit lasse sich nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass homosexuelle Handlungen in Ghana verpönt seien. Vielmehr deuteten die Angaben des Beschwerdeführers darauf hin, dass er sich auf einen fingierten Sachverhalt berufe. Ferner seien seine Ausführungen zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Vorfalls widersprüchlich ausgefallen. In der Kurzbefragung habe er angegeben, sein Vater habe eines Morgens sein Zimmer betreten und ihn und seinen Freund ertappt. Bei der Anhörung habe er demgegenüber behauptet, sein Vater habe ihn an einem Abend mit seinem Freund erwischt. Auf Vorhalt sei es ihm nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen. Auch die Schilderungen der Reaktion des Vaters wiesen erhebliche Ungereimtheiten auf. In der Anhörung habe er erklärt, sein Vater habe einen Holzstab geholt und ihn damit verprügeln wollen. Er habe aber nur seinen Freund getroffen, da er (der Beschwerdeführer) rechtzeitig habe fliehen können. Bei der Kurzbefragung habe er demgegenüber davon berichtet, sein Vater sei mit dem Holzstab auf ihn losgegangen und habe danach ein Buschmesser genommen, mit dem er seinen Freund verletzt habe. Zuvor habe er gedroht, seinen Freund mit dem Messer zu töten. Wiederum sei er auf Vorhalt nicht im Stande gewesen, diese Diskrepanzen aufzulösen. Im Übrigen seien auch die Schilderungen der Reiseumstände widersprüchlich ausgefallen. Auch bestünden sonst keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten sexuellen Orientierung in Zukunft einer begründeten Furcht ausgesetzt wäre. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei demnach zulässig. Zudem sprächen weder die in Ghana herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin. Vielmehr handle es sich bei Ghana um einen verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 18. Mai 2018 sei aufzuheben, es sei ihm das
E-3219/2018 Recht auf Asyl zu gewähren und von der Wegweisung nach Ghana abzusehen. Eventualiter sei die Sache wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts, welche zusammen mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Ermessensausübung willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sei, zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er darum ersuchen, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Verfügung des SEM sei unhaltbar. Dem Beschwerdeführer würden wenige kleine Inkonsistenzen seiner Schilderungen als grosse Widersprüchlichkeiten ausgelegt, was einer willkürlichen Beweiswürdigung mit der Folge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gleichkomme. Richtig sei demgegenüber, dass seine Ausführungen des Kerngeschehens insgesamt konstant, konsistent und somit glaubhaft seien. Etwaige kleine Ungereimtheiten bezögen sich auf Nebensächlichkeiten, die nichts zur Sache tun würden. Da er aus einem völlig anderen Kulturkreis stamme und mit den hiesigen Gebräuchen nicht vertraut, rechtsunkundig sowie Befragungen dieser Art nicht gewohnt sei, sei es ferner verständlich, dass ihn sein Gedächtnis bezüglich einiger Details einmal im Stich lasse. Zu seinen Vorbringen bezüglich der Verfolgung wegen seiner Homosexualität sei im Einzelnen anzuführen, dass der Umstand, dass beim Treffen mit seinem Freund die Wohnung nicht abgeschlossen gewesen sei, nicht auf einen einzigen Grund zurückgeführt werden könne. Am ehesten dürfte es wohl schlicht Nachlässigkeit gewesen sein, wie sie aller Erfahrung nach das menschliche Verhalten nun einmal präge. Kämen allenfalls weitere Gründe hinzu, so ergäben sich daraus keine Widersprüche und schon gar keine Hinweise auf eine Fingierung des Sachverhalts. Ebenfalls keine wesentliche Inkonsistenz bestehe bezüglich den Schilderungen des Zeitpunkts seines Treffens mit seinem Freund. Im Gesamtkontext nicht von wesentlicher Bedeutung seien auch die nicht ganz konsistenten Aussagen bezüglich des Geräts, das der Vater auf sich gehabt habe, als er ihn und seinen Freund ertappt habe. Genauso wenig unglaubhaft seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute. Im Übrigen habe er stets glaubhaft geschildert, dass er in Ghana aufgrund seiner anderen Personen bekannten Homosexualität Verfolgung befürchten müsse. Daran zweifle auch das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht. Die Verfolgungsgefahr sei zudem vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in Ghana real. Verlässliche Informationsquellen bestätigten, dass Homosexualität im Heimatstaat
E-3219/2018 des Beschwerdeführers illegal und mit Gefängnisstrafe bedroht sei. Hinzu komme die Tabuisierung in weiten Teilen der Gesellschaft. Zur Untermauerung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem ghanaischen Strafgesetzbuch sowie einen Wikipediaeintrag zum Thema Homosexualität in Ghana ins Recht legen. D. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer demnach den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-3219/2018 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Diesbezüglich ist zunächst auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche die Ungereimtheiten in den zentralen Elementen des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers anschaulich darlegt; die in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebrachten pauschalen Argumente vermögen das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit dieser Schilderungen zu überzeugen. Des Weiteren ist das Gericht der Ansicht, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers realitätsfremd und damit wenig plausibel sind. Es ist schwer nachvollziehbar, dass er seinen wehrlosen, blutenden
E-3219/2018 Freund, mit dem er seit Jahren eine Beziehung geführt haben will, tatsächlich völlig widerstandslos seinem Schicksal überlassen und gänzlich überstürzt die Flucht ergriffen habe, ohne sich vor seiner Ausreise nachmals nach dessen Verbleib und Zustand zu erkundigen (A24/30, F119, F138 f. und F171 ff.). Auch erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer – nur mit einer Unterhose bekleidet – sofort, das heisst ohne sich auch nur ein wenig Bedenkzeit zu geben, geflohen sein will statt sich zunächst zur Vorbereitung seiner Ausreise irgendwo zu verstecken, zum Beispiel bei jenem Freund, der ihm nach dem Entkommen aus der Wohnung seines Vaters Kleider gegeben habe (A24/30, F185 ff.). Auf Nachfrage, wie er denn nach seiner Flucht an die Telefonnummer seiner Mutter gekommen sei, gab er zu Protokoll, dass er diese auswendig gelernt habe (A24/30, F203 ff.). Dies erscheint insofern konstruiert, als er völlig unvorbereitet geflohen sein will und er anlässlich der Anhörung jeweils lediglich angab, seine Mutter habe mit seinem Vater telefoniert, von einem telefonischen Kontakt zwischen ihm und seiner Mutter jedoch nie die Rede war (A24/30, F17 und F35). Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe ist auch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu verneinen. So ist nicht klar, wer den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat konkret gefährden könnte, trug er – entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – im Rahmen der vertieften Anhörung doch vor, dass ausser seinem Vater niemand in Ghana von seiner Homosexualität wisse (A24/30, F136). Dass sein Vater nach seiner Flucht in seinem Umfeld herumerzählt haben soll, dass sein Sohn schwul sei (A24/30, F254 ff.), erscheint vor dem Hintergrund der Situation Homosexueller in Ghana eher unwahrscheinlich. Obwohl vor diesem Hintergrund letztendlich offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm behauptete sexuelle Orientierung mit Blick auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der Anhörung, die gänzlich unsubstantiiert und realitätsfern ausgefallen sind (A24/30, F237 ff. und F258 ff.), äusserst zweifelhaft ist. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen und seine Flüchtlingseigenschaft zutreffenderweise verneint. Damit läuft auch das Kassationsbegehren wegen willkürlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts ins Leere. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-3219/2018 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr des
E-3219/2018 Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ghana lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Angesichts der heutigen Lage in Ghana ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Aus den Akten, einschliesslich der Beschwerdeschrift, ergeben sich auch keine individuellen Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt eigenen Angaben zufolge in Ghana über Arbeitserfahrung. Da ihm seine Fluchtgründe nicht geglaubt werden können, ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana zumindest vorübergehend auf die Unterstützung seines Vaters zählen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-3219/2018 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG), ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3219/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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