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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 E-3212/2008

17 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,906 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-3212/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft, vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3212/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben Ende April 2007 vom Sudan aus über Libyen und Italien am 29. Juni 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Empfangsstellenbefragung erfolgte am 4. Juli 2007, die direkte Bundesanhörung am 24. September 2007. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer die Kopie eines Zertifikates des eritreischen Verteidigungsministeriums über seine medizinische Grundausbildung von (Zeitraum) ab. In den Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als Sohn eines äthiopischen Vaters und einer eritreischen Mutter in B._______ (Eritrea) geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater nach C._______ (Sudan) gegangen. Im Jahr 1990 sei er zu seinem Vater gezogen, wo er etwa zehn Jahre gelebt habe. Im Jahr 2000 sei er nach Eritrea zu seiner Mutter zurückgekehrt. Etwa im Februar 2000 sei er zum Militärdienst eingezogen worden. Nach einer einmonatigen Ausbildung in D._______ sei er für einen Kurs (Kursbezeichung) nach E._______ gegangen. Damals habe der Krieg gegen Äthiopien begonnen. Am 24. Mai 2000 sei E._______ bombardiert und er dabei an der Hüfte schwer verletzt worden, worauf er in das Militärhospital von B._______ eingeliefert worden sei. Da eine Operation zunächst nicht durchführbar gewesen sei, sei er zum Auskurieren nach Hause geschickt worden. Einer erneuten Einberufung im (...) 2001 sei er nicht gefolgt, er habe sich in B._______ und bei Nachbarn versteckt gehalten. Im Frühjahr 2003 hätten ihn Soldaten nachts abgeholt und (...) Monate in der Kaserne von E._______ inhaftiert. Während dieser Haft sei er gefoltert worden. Nach seiner Freilassung sei ihm im September 2003 die Flucht gelungen. Seine Mutter habe ihn zu Verwandten nach F._______geschickt. Von dort sei er im Mai/Juni 2004 zu seinem Vater in den Sudan gegangen. Als sein Vater im April 2007 den Sudan verlassen habe, um nach Äthiopien zurückzukehren, sei der Beschwerdeführer in die Schweiz ausgereist. B. Am 18. März 2008 führte ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch zur sprach- und landeskundlichen Abklärung seiner Herkunft durch (Lingua-Analyse). Im E-3212/2008 Gutachten vom 4. April 2008 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei zweifelsfrei nicht im angegebenen Herkunftsland Eritrea sozialisiert worden, sondern im tigrinischen Sprachraum. C. Am 10. April 2008 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt und zum Ergebnis der Lingua-Analyse sowie zur beabsichtigten Fällung eines Nichteintretensentscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben. Das Bundesamt hielt fest, dass zwar - beispielsweise - das Wissen hinsichtlich Musik und Kultur dem tigrinischen Hintergrund entspreche, die Kenntnisse im militärischen Bereich und in anderen Sachen hingegen ungenügend seien. Ferner müsste der Beschwerdeführer als angeblich langjähriger Bewohner von B._______ fundiertere Kenntnisse dieser Stadt haben. D. Mit Eingabe vom 17. April 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung zur Analyse. Hierbei wurde unter Geltendmachung der Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör um vollständige Akteneinsicht in das Gutachten der Fachstelle Lingua ersucht und um anschliessende Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Zum Gutachten wurde im Sinne einer vorläufigen Stellungnahme ausgeführt, die geografischen Kenntnisse über Eritrea seien angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer viele Jahre im Sudan gelebt und sich in Eritrea vor dem Militär versteckt gehalten habe, lückenhaft. Auch sei er deswegen nicht mit dem militärischen Vokabular vertraut, weil er eine eigentliche militärische Ausbildung nicht einmal begonnen habe, sondern der Sanität zugeteilt geworden sei. E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 - eröffnet am 13. Mai 2008 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. In der Verfügung wurde ausgeführt, der vollständigen Einsicht in das Gutachten stehe das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung entgegen; die zur Kenntnis gebrachte Zusammenfassung der Expertise genüge den Anforderungen, zumal sich die Rechtsvertreterin auch materiell zu deren Resultaten geäussert habe. Der Antrag auf vollständige Akteneinsicht in das Lingua-Gutachten unter Ge- E-3212/2008 währung einer Frist zur Stellungnahme wurde abgewiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass BFM sehe es angesichts der überzeugenden Darlegungen des Experten als erwiesen an, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen eritreischen Staatsangehörigen handle und dieser daher die Behörden über seine Identität getäuscht habe. Angesichts der Täuschung habe er in grober Weise seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb von einem zulässigen, zumutbaren und möglichen Wegweisungsvollzug in das unbekannte Heimatland des Beschwerdeführers auszugehen sei. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Unter Beilegung einer Fürsorgebestätigung (Name der Organisation) vom 14. Mai 2008 ersuchte er ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei seiner Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen, da dem Beschwerdeführer lediglich die nicht aussagekräftige Zusammenfassung der Expertise zur Kenntnis gebracht worden sei, auf die Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich seines langjährigen Aufenthaltes im Sudan nicht eingegangen werde und Aussagen wiedergeben würden, die dieser nie gemacht habe. Das Bundesamt habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gefällt, weil weder der Herkunftsort noch der Ort der Sozialisation dem Begriff der Identität nach Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unterlägen und der Beschwerdeführer nie behauptet habe, in Eritrea aufgewachsen zu sein, vielmehr auf seine Jahre im Sudan hingewiesen habe. Das Gutachten bestätige seine Aussagen, wonach er zum Teil ausserhalb Eritreas sozialisiert sei. Eventualiter werde wegen seiner Desertation und der illegalen Ausreise sowie des dadurch bedingten Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Anerkennung der Flüchtlingeigenschaft mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. E-3212/2008 G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig wurde das BFM unter Fristsetzung zur Vernehmlassung aufgefordert. H. Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein französischsprachiges Schreiben der (Parteibezeichung) vom 19. Mai 2008 zur Bestätigung seiner eritreischen Staatsangehörigkeit nach. Das Schreiben wurde an das BFM zur Berücksichtigung in der Vernehmlassung weitergeleitet. I. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein weiteres Beweismittel einreichen, welches ebenfalls an das BFM weitergeleitet wurde. Hierbei handelte es sich um ein englischsprachiges Schreiben vom 15. Mai 2008 (Kopie), das gemäss Auskunft des Beschwerdeführers von seinem Patenonkel zur Bestätigung der eritreischen Staatsangehörigkeit abgefasst wurde. Ferner lagen Kopien des Zustellcouverts und der Identitätskarte des Patenonkels bei. J. Nach Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht führte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 aus, die auf Beschwerdeebene eingereichen Dokumente würden die eritreische Staatsangehörigkeit nicht belegen. Eine politische Partei sei nicht befugt, die Nationalität einer Person zu bestätigen. Das Schreiben des angeblichen Patenonkels sei angesichts des detaillierten und sorgfältigen Lingua-Gutachtens als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. K. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung. Das Schreiben der (Partei) solle im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigt werden, die Einstufung des Schreibens des Patenonkels als Gefällig- E-3212/2008 keitsschreiben ohne weitere Abklärungen verletze den Untersuchungsgrundsatz. L. Auf Einladung des Gerichts hin reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. August 2008 eine Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 4. September 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin weitere Beweismittel samt Zustellcouvert zu den Akten. Hierbei handelt es sich nach Auskunft des Beschwerdeführers um folgende Original-Dokumente: ein Taufschein sowie ein Schreiben der (Name der Religionsgemeinschaft) betreffend Ausstellung des Taufscheines und ein englischsprachiges Schreiben des Sohnes seines Patenonkels vom 9. Juni 2008, dem die Kopie der Identitätskarte des Verfassers beilagen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. E-3212/2008 3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM beschränkt sich die Beschwerdeinstanz nach konstanter Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche diesbezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell geprüft wurden. 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Gestützt auf Art. 1 Bst. a AsylV 1 umfasst der Begriff der Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV 1 Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Nichteintretensvoraussetzung der Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG insofern als erfüllt, als der Beschwerdeführer, indem er eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe, versucht habe, die Behörden zu täuschen. Das BFM stützt seinen Entscheid im Kern auf eine Lingua-Analyse und schliesst daraus, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines behaupteten Geburts- beziehungsweise Hauptsozialisierungsortes seien durch die Expertise eindeutig widerlegt worden. Die Analyse halte fest, der Beschwerdeführer stamme zwar aus tigrinischem Milieu, sei aber mit Sicherheit nicht eritreischer Staatsangehöriger. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass öffentliche Interessen einer vollständigen Offenlegung der Lingua-Analyse entgegenstehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9). Dadurch, dass das BFM den wesentlichen Inhalt des Gutachtens aufgezeigt hat, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 S. 179 ff.). E-3212/2008 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt indessen zum Schluss, dass sich das BFM vorliegend zu Unrecht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG abstützt. 5.4 Auch wenn LINGUA-Analysen als schriftliche Auskünfte einer Drittperson anerkannt werden (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) und ihnen grundsätzlich erhöhter Beweiswert zugemessen wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 E. 4 S. 284 ff.), ist der Beweiswert des vorliegenden Gutachten wegen Zweifeln an der Schlüssigkeit desselben in Frage zu stellen. Es fällt auf, dass sich das Gutachten zur Begründung der fehlenden Sozialisation in Eritrea fast ausschliesslich auf fehlende Militärkenntnisse (militärischer Wortschatz und Kenntnisse über das Militärlager in D._______) sowie begrenzte Kenntnisse über B._______ stützt, aber die vorgebrachten Lebensumstände des Beschwerdeführers wie auch die Tatsache, dass dieser über die tigrinische Musik und Kultur Auskunft geben kann und die tigrinische Sprache beherrscht, kaum berücksichtigt werden. Zu Recht wendet die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund seiner Augenkrankheit und seiner psychischen Probleme keine eigentliche Militärausbildung absolviert zu haben, womit sich mangelndes militärisches Vokabular und Wissen erklären liessen. Auch habe er nur im Kindesalter in B._______ gelebt und sich dort nach seiner Rückkehr aus dem Sudan vor dem Militär versteckt. Angesichts dessen, dass seine mangelnden Kenntnisse somit erklärbar sind, lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sagen, der Beschwerdeführer habe nicht einige Zeit in Eritrea gelebt. 5.4.1 Entscheidend für die fehlerhafte Anwendung des Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ist, dass das BFM aus dem Lingua-Gutachten fälschlicherweise eine Identitätstäuschung im Sinne einer Täuschung über die Staatsangehörigkeit ableitet. Mit der sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalyse LINGUA lässt sich nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit ein Proband besitzt. Die Abklärung erlaubt einzig eine Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region der Proband von seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist. Der Ort der Sozialisierung ist aber mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleich- E-3212/2008 zusetzen (vgl. dazu auch EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b S. 208 f.). In diesem Sinne besagt die vorliegende Herkunftsanalyse einzig, dass Eritrea eindeutig nicht der Sozialisationsraum ist, welches den Beschwerdeführer am meisten geprägt hat. Der Beschwerdeführer hat entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nie behauptet, dass seine Hauptsozialisierung in Eritrea stattgefunden habe. Vielmehr hat er vorgetragen, in den Jahren 1990 bis 2000 und von 2004 bis 2007, demnach also dreizehn Jahre, bei seinem äthiopischen Vater im Sudan gelebt zu haben (vgl. act. A11 S. 3). In Eritrea habe er insgesamt zehn Jahre gelebt, die ersten (...) Lebensjahre und von 2000 bis 2004. Das BFM hat in der Verfügung weder bei der Darstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes noch in den Erwägungen den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan bei seinem Vater von 1990 bis 2000 festgehalten und gleichzeitig die Tatsache nicht erwähnt, dass sein Vater - aus dem tigrinischen Sprachraum stammend - Äthiopier ist. Indem das BFM die vorgebrachte (Haupt-)Sozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan als entscheidwesentliche Tatsache sowohl in der angefochtenen Verfügung, als auch in der Vernehmlassung gänzlich ausser Acht lässt, vielmehr sogar in den Erwägungen der Verfügung fälschlicherweise verkürzt festhält, der Beschwerdeführer habe angegeben, in B._______ (Eritrea) geboren zu sein und dort bis zum Jahr 2004 gelebt zu haben (vgl. Seite 3 der angefochtenen Verfügung), und auch unerwähnt lässt, dass dieser als Beweismittel die Kopie eines „Zertifikates des eritreischen Verteidigungsministeriums über eine medizinische Grundausbildung“ eingereicht hat, verstösst es gegen den Untersuchungsgrundsatz. Danach ist die Behörde gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen (Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG) und die entscheiderheblichen Tatsachen vollständig festzustellen. Gleichzeitig wird vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29, 32 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG) verlangt nämlich, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264), weshalb sich schon E-3212/2008 aufgrund der nicht zu heilenden Verletzung des rechtlichen Gehörs die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. 5.5 Nachdem die Lingua-Analyse vorliegend den Nachweis einer Identitätstäuschung nicht erbracht hat, erübrigt es sich, auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Schreiben der Partei und Brief des Patenonkels) einzugehen. Die Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eingetreten. 6. Die Beschwerde ist wegen Verletzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 12. August 2008 eine Kostennote ein. Daraus ergibt sich bei Anwendung eines Stundensatzens von Fr. 230.− (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) ein Vertretungsaufwand von Fr. 2235.− und für Auslagen ein Betrag von Fr. 50.-- und damit insgesamt eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 2285.− (inkl. Auslagen; vgl. Art. 9 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-3212/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. Mai 2008 aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2285.− (inklusive Auslagen) auszurichten 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 11

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