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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2014 E-3204/2013

2 avril 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,201 mots·~11 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. April 2013 /

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3204/2013

Urteil v o m 2 . April 2014 Besetzung

Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (…).

E-3204/2013 Sachverhalt: A. Mit Eingabe in englischer Sprache vom 5. März 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein. B. Mit Schreiben vom 26. März 2009 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie allfällige von ihm getroffene Schutzbegehren. C. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit verschiedenen Schreiben an die Botschaft, die jeweils dem BFM übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 liess das BFM durch Vermittlung der Botschaft dem Beschwerdeführer mitteilen, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage das Asylgesuch abzulehnen und eine Einreisebewilligung nicht zu erteilen wäre, und gewährte dem Beschwerdeführer entsprechend das rechtliche Gehör. D. Mit Eingabe an die Botschaft vom 26. März 2011 machte der Beschwerdeführer von der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gebrauch, welche dem BFM am 31. März 2011 übermittelt wurde. E. Auf Einladung vom 6. Juli 2011 fand am (…) 2011 in der Botschaft eine Befragung des Beschwerdeführers statt. F. Im Anschluss an die Befragung reichte der Beschwerdeführer verschiedene weitere Eingaben bei der Botschaft ein, die jeweils dem BFM übermittelt wurden. G. Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie – aus dem Distrikt Jaffna stammend – machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre

E-3204/2013 1995 sei er ins Vanni-Gebiet umgezogen, wo zwei seiner Brüder sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen hätten. Einer seiner Onkel sei zudem wegen Warentransporten für die LTTE in B._______(Indien) in Haft gewesen. So sei er als Angehöriger einer LTTE-Familie gebrandmarkt worden. Nach einer späteren Rückkehr in den Distrikt Jaffna sei er deswegen von der srilankischen Armee (SLA) und auch von tamilischen bewaffneten Personen regelmässig vorgeladen, befragt und dabei schikanös behandelt worden, was ihn dazu bewogen habe, nach Colombo umzusiedeln. Dort sei er am 24. Januar 2009 zusammen mit seiner Cousine verhaftet und am 26. Februar 2009 wieder freigelassen worden. Ein Gericht habe ihn und seine Cousine mangels Beweisen von Anschuldigungen freigesprochen. Er sei dennoch mehrmals im Grossraum Colombo umgezogen und habe sich an die Botschaft gewandt. Während er bei (…) in C._______ gewohnt habe, sei er wiederholt von der Polizei aufgefordert worden, an seinen Heimatort zurückzukehren. Wie er erfahren habe, seien zwischen September 2009 und November 2010 unterschiedliche behördliche Massnahmen gegen ihn und Angehörige von ihm ergangen. Für die näheren diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers kann auf die Akten und die zusammenfassenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr aus dem Grossraum Colombo in seine Heimatregion hätten immer wieder unbekannte Personen nach ihm gefragt. Zudem seien am Tag nach seiner Anhörung auf der Botschaft vom (…) 2011 zivil gekleidete Personen und Uniformierte der Armee bei seiner Mutter vorstellig geworden und hätten sie nach seinem Aufenthaltsort und dem seines Bruders gefragt. Auf die Antwort seiner Mutter, ihre Söhne seien auf Besuch bei Bekannten, sei sie in ein Wasserloch gestossen worden, wobei sie sich Knochenbrüche zugezogen habe. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, am (…) 2012 hätten unbekannte Personen seine Mutter wiederum zu Hause aufgesucht, sich nach dem Bruder des Beschwerdeführers erkundigt, Kleidungen verbrannt und den Gartenzaun in Flammen gesetzt. Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes wird auf die Akten verwiesen. H. Mit Verfügung vom 19. April 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab.

E-3204/2013 Mit Schreiben der Botschaft vom 3. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM zugestellt. I. Mit Eingabe an die Botschaft vom 21. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. April 2013. Am 27. Mai 2013 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er fühle sich in seinem Heimatland nicht sicher, Mitglieder seiner Familie würden bedroht und gesucht und er selbst fürchte um sein Leben, weshalb er um Schutz ersuche. J. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 an die Botschaft bekräftigte der Beschwerdeführer, er werde nach wie vor von Sicherheitskräften und Mitgliedern bewaffneter Gruppen gesucht und bedroht. Er halte sich weiterhin versteckt. Die Eingabe wurde von der Botschaft am 12. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. K. Mit einer weiteren Eingabe an die Botschaft vom 4. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid. Diese Eingabe leitete die Botschaft am 17. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 24. Januar 2014 eintraf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom

E-3204/2013 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und er hat seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 3. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.

4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E-3204/2013 4.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen. 4.4 Es ist mit der in der angefochtenen Verfügung zutreffenden Feststellung hervorzuheben, dass ein gegen den Beschwerdeführer nach seiner Festnahme im Januar 2009 gerichtliches Verfahren mangels Beweisen eingestellt wurde. Das BFM folgerte daraus zu Recht, dass für den srilankischen Staat keine Verdachtsmomente bestanden, ihn für eine "gefährliche" Person zu halten. Das BFM hält zudem richtigerweise fest, dies werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen mit Ausnahme eines kurzzeitigen Trainings bei den LTTE in der Schulzeit selber keine Kontakte mit den LTTE oder anderen regimegegnerischen Bewegungen gehabt habe. Im Weiteren ist mit der Einschätzung des BFM einig zu gehen, wonach die vom Beschwerdeführer für die folgende Zeit geltend gemachten behördlichen Massnahmen darauf hingezielt haben, dessen Bruders habhaft zu werden, und es sich nicht um direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Handlungen der Behörden gehandelt hat. Auch stellt das BFM zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich des geltend gemachten Besuches der srilankischen Ar-

E-3204/2013 mee vom Mai 2010 nicht festgenommen wurde, was gegen sicherheitsrelevante Verdachtsmomente gegen seine Person spricht. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, der Zugehörigkeit zu diesen verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Zwar haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zum anderen ist, sollten sich tatsächlich Unbekannte – wie weiterhin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht – nach seinem Verbleib erkundigt und mit dem Tod gedroht haben, festzuhalten, dass diese Behelligungen mangels Substanziierung nicht als glaubhaft gemacht zu erachten sind. Im Weiteren wäre diesbezüglich von der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates. 5. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-3204/2013 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3204/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger

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