Abtei lung V E-3203/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . M a i 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3203/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Oktober 2007 verliess, über Malaysia, Singapur und Italien am 17. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ um Asyl nachsuchte, dass am 28. März 2008 im EVZ J._______ die summarische Erstbefragung erfolgte, dass Abklärungen des BFM ergaben, dass sich der Beschwerdeführer bereits in B._______ und C._______ aufgehalten hatte, wo er im Jahre 2005 respektive 2007 jeweils (unter teilweise abweichender Identität) erfolglos um Asyl nachgesucht hatte, dass die C._______ Behörden ihn am 15. Januar 2008 nach B._______ überstellt hatten, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz aufhielt, dass dem Beschwerdeführer am 10. April 2008 das rechtliche Gehör zu den verschwiegenen Auslandaufenthalten gewährt wurde und er dabei die Aufenthalte in B._______ und C._______ bestätigte, dass das BFM am 16. April 2008 von den B._______ Behörden die Rückübernahmezusicherung erhielt, dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. April 2008 direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass dieser dabei unter anderem angab, er habe in D._______ respektive E._______ einen Musikladen und ein Reisebüro geführt, dass der Laden zu einem Treffpunkt geworden sei, an dem sich auch Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingefunden hätten, dass der Beschwerdeführer sowie sein Angestellter am _______ 2006 von der Armee festgenommen und während dreier Tage festgehalten und misshandelt worden seien, E-3203/2008 dass der Beschwerdeführer nach der Bezahlung eines bestimmten Geldbetrags durch seinen Vater wieder freigelassen worden sei, dass am _______ 2007 Angehörige der EPDP (Eelam People's Democratic Party) erschienen seien und vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis, nach der LTTE müsse er nun auch diese Organisation unterstützen, 2 Millionen Rupien gefordert hätten, dass er mangels Alternativen diesen Betrag geleistet habe, dass am _______ 2007 die EPDP von ihm nun 5 Millionen Rupien verlangt hätten, dass er aufgrund der Annahme, solche Geldforderungen würden sich weiter wiederholen, zu einer Tante umgezogen und bei ihr bis am _______ 2007 geblieben sei, dass sich Angehörige der Armee sowie der EPDP in dieser Zeit zweibis dreimal bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und dabei auch seinen Vater bedroht hätten, dass am _______ 2007 sein Angestellter abgeführt worden und seit diesem Tag verschwunden sei, dass sich der Beschwerdeführer aus diesem Grunde entschlossen habe, E._______ zu verlassen, dass er darauf in F._______ von der LTTE aufgefordert worden sei, eine militärische Ausbildung zu durchlaufen, weshalb er sich nach G._______ respektive K._______ begeben habe, dass er unterwegs an mehreren Kontrollposten kontrolliert worden sei, aber jeweils ohne Probleme habe weiterfahren können, dass er schliesslich am 15. Oktober 2007 Sri Lanka verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2008 – eröffnet am 7. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-3203/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer könne nach B._______ zurückkehren, wo er sich nachweislich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten habe, dass der Schweizerische Bundesrat (am 14. Dezember 2007) B._______ als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, keine Hinweise bestehen würden, in B._______ bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG und B._______ der Rückübernahme zugestimmt habe, dass in der Schweiz keine Angehörigen des Beschwerdeführers oder Personen lebten, zu denen eine enge Beziehung bestehe, und seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage trete, dass die einmalige Festnahme des Beschwerdeführers grundsätzlich eine legitime staatliche Massnahme zur Bekämpfung der LTTE darstelle, welche zudem aufgrund ihrer kurzen Dauer den Anforderungen an eine asylrelevante Intensität nicht genüge, dass seine Freilassung nach drei Tagen zudem auf fehlende Verdachtsmomente hinweise und dieser Umstand dadurch bestätigt werde, dass er auf der Fahrt nach K._______ ohne Schwierigkeiten mehrere Kontrollen habe passieren können, dass die übrigen Vorkommnisse auf Machenschaften von Angehörigen der EPDP zur persönlichen Bereicherung zurückzuführen seien und ein asylrelevanter Hintergrund auszuschliessen sei, zumal der Beschwerdeführer mit der LTTE nichts zu tun gehabt habe, dass schliesslich Hinweise darauf fehlen würden, dass in B._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 5. Mai 2008, die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung, als deren Folge die Asylgewährung oder eventuell die Erteilung der vorläufigen Aufnahme, die Anordnung des Verzichts auf Vollzugshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Mass- E-3203/2008 nahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2008 als Beweismittel einen Brief der Tante aus H._______ (Sri Lanka) vom 18. Mai 2008 sowie ein Schreiben des Dorfvorstehers von D._______ (Sri Lanka) vom 11. April 2008 – beide in Form von Faxkopien – nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die E-3203/2008 Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Teilbegehren der Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG), dass die vorgängigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in B._______ und C._______ und die technische Möglichkeit der Rückkehr nach B._______ unbestritten sind (vgl. Protokoll der Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. April 2008 und Beschwerde vom 14. Mai 2008, S. 3 f.), E-3203/2008 dass B._______ (und ebenso alle anderen EU- und EFTA-Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asylsuchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die B._______ Behörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der Sicherheit des Drittstaates B._______ zu widerlegen, dass der Umstand, dass die B._______ Asylbehörden das in B._______ gestellte Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt haben, an der Qualifikation B._______ als sicheren Drittstaat im Sinne des Asylgesetzes nichts zu verändern vermag, dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in B._______ unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste, dass B._______ sowohl Vertragsstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet, dass somit grundsätzlich Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer von B._______ nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine konkrete Gefährdung bestehen würde, sofern er den B._______ Behörden gegenüber eine solche Gefährdung geltend macht, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen leben, zu denen er eine enge Beziehung hat E-3203/2008 (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), hingegen in B._______ Verwandte leben sollen, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend – auch unter Berücksichtigung der in Form von Telefaxkopien nachgereichten Bestätigungen – nicht offensichtlich zutage tritt, dass im Übrigen in diesem Zusammenhang auch auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsindizien hinzuweisen ist (Verschweigen der vorgängigen Aufenthalte und Asylverfahren – unter teilweise abweichender Identität – in B._______ und C._______, Aussagewidersprüche beispielsweise bezüglich der angeblichen Unterstützung der LTTE oder der Konsequenzen des Verhaltens seines Angestellten für die eigene Verfolgungssituation), dass der Beschwerdeführer die angeblich massgebliche Veränderung seiner Verfolgungssituation im Vergleich zum Jahr 2005 (vgl. Beschwerde S. 6 f.) gegenüber den B._______ Asylbehörden geltend machen kann, sei es in Form eines zweiten Asylgesuchs, eines Folgeverfahrens oder eines ausserordentlichen Rechtsmittels, dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, wonach dem Beschwerdeführer in B._______ mangels Zugangs zu einem regulären Asylverfahren sinngemäss die Abschiebung nach Sri Lanka drohe oder er zu einem so genannten "refugee in orbit" würde (vgl. Beschwerde S. 8 f.), deshalb nicht als begründet erscheint, und keine Hinweise für die Annahme vorliegen, im Drittstaat bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-3203/2008 dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass damit offen bleiben kann, ob vorliegend auch die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. f oder Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt wären (vgl. Beschwerde S. 6 ff.), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in B._______ oder einem anderen Schengen-Staat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da B._______ einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), E-3203/2008 dass der Antrag auf Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer auch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass mit diesem Urteil in der Sache auch das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen ist, womit es bereits an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt und das entsprechende Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3203/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______, zu den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Telefax) - das I._______ ad _______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: 30. Mai 2008 Seite 11