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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2014 E-3196/2014

17 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,974 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3196/2014

Urteil v o m 1 7 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).

E-3196/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. März 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am selben Tag wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 18. März 2014 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum Zürich als Rechtsvertreter zugewiesen. Anlässlich der Befragung vom 24. März 2014 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Am 30. Mai 2014 gab die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 2. Juni 2014 wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. C. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 (eröffnet am 3. Juni 2014) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (Übermittlung per Fax am 11. Juni 2014 sowie postalisch mit Poststempel vom 11. Juni 2014) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei superprovisorisch ein Vollzugsstopp anzuordnen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

E-3196/2014 E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2014 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E-3196/2014 3. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass dieser am 9. Oktober 2013 in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Das Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) sei von den bulgarischen Behörden gutgeheissen worden. Somit liege die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Bulgarien. Die Überstellung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 26. November 2014 zu erfolgen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe den Wunsch, bei seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder zu sein, würde Bulgarien nicht kennen und habe dort auch kein Asylgesuch gestellt. Aufgrund einer Vorladung für ein Gespräch auf dem Schweizerischen Konsulat in Istanbul für seine ganze Familie bitte er, den Entscheid über die Visaerteilung abzuwarten. Dazu sei festzuhalten, so die Vorinstanz, dass aus den aktuellen Unterlagen nicht hervorgehe, was der aktuelle Status des Gesuchs um Familiennachzug sei und ob der Antrag gutgeheissen oder abgelehnt worden sei. Für sein Asylgesuch sei dies aber nicht von Bedeutung, da er volljährig sei und somit nicht unter den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO falle. Auch der Umstand, dass er in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht habe, spiele insofern keine Rolle, als sich eine Zuständigkeit aufgrund seiner illegalen Einreise in Bulgarien gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergebe und diese Zuständigkeit von Bulgarien am 26. Mai 2014 anerkannt worden sei. Seine Ausführungen vermochten die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit nicht zu widerlegen.

E-3196/2014 3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen im Wesentlichen vor, er sei nach seinem kurzen Aufenthalt in Bulgarien wieder in die Türkei gereist und von dort in die Schweiz gelangt. Damit entfalle die Zuständigkeit Bulgariens, da er das Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten nach dem Aufenthalt in Bulgarien für ca. vier Monate verlassen habe, bevor er wieder in die Dublin- Vertragsstaaten eingereist sei. Die Vorinstanz habe die Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht als glaubhaft erachtet. Er sei jedoch von der Vorinstanz nie damit konfrontiert worden. Die entsprechende Einschätzung sei zwar in der Anfrage an die bulgarischen Behörden festgehalten worden, nicht aber im Entscheidentwurf oder in der angefochtenen Verfügung. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör in einem offenbar auch für sie wesentlichen Punkt verletzt. Zahlreiche Sachverhaltselemente, die seine Vorbringen untermauerten, seien unberücksichtigt geblieben. Es sei davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in die Türkei und der anschliessenden Wiedereinreise in die Dublin-Vertragsstaaten Bulgarien nicht ein zweites Mal betreten habe. 4. 4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Dublin-III-VO abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.

E-3196/2014 4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme, Wiederaufnahme bzw. Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2014 um Asyl nach. Das Gesuch um Übernahme der Vorinstanz an die bulgarischen Behörden erfolgte am 28. März 2014. Vorliegend kommt daher die Dublin-III-VO zur Anwendung und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (Art. 49 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013 in Bulgarien daktyloskopiert wurde (BFM-Akten, A3/1 bzw. A4/1) und dass die bulgarischen Behörden auf dieser Basis einer Übernahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) mit Schreiben vom 26. Mai 2014 ausdrücklich zugestimmt haben (BFM-Akten A15/1 bzw. 16/1). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass bei einem mindestens mehr als dreimonatigem Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten nach einer illegalen Einreise die Zuständigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund einer "quasi gerissenen Anknüpfungskette" durch diese Ausreise gar nicht mehr realisierbar ist (FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, K14 zu Art. 13). Damit fragt sich, ob die geltend gemachte (über viermonatige) Ausreise des Beschwerdeführers in die Türkei nach der Daktyloskopierung durch die bulgarischen Behörden am 9. Oktober 2013 als glaubhaft zu erachten wäre. Diesfalls läge keine Zuständigkeit von Bulgarien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Aufgrund der nachfolgenden Erwägung kann die Frage aber offen bleiben. 5.3 Die Dublin-II-VO wie auch die Dublin-III-VO bilden in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten und geben den Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuchs in dem von ihnen gewünschten Staat. Sie können sich deshalb nur dann auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen berufen, wenn diese als "self-executing" gelten. Eine Bestimmung wird dann als "self-executing" qualifiziert, wenn sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6). Der an-

E-3196/2014 gerufene Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht "self-executing" in diesem Sinne, bezweckt er doch nicht die Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern richtet sich vielmehr alleine an die beteiligten Staaten. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem jüngeren Urteil zum mittlerweile ausser Kraft gesetzten, aber gleichlautenden Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO bestätigt. So kann in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, indem er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EuGH C-394/12 vom 10. Dezember 2013 [Abdullahi]; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, K6 zu Art. 19 und K8 zu Art. 27). Solches wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer folglich nicht erfolgreich geltend machen, die Zuständigkeit von Bulgarien sei zu Unrecht festgestellt worden. Seine Überstellung nach Bulgarien ist zulässig. Gleichzeitig geht auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl. Die Vorinstanz war aufgrund der Zustimmung der bulgarischen Behörden zur Übernahme nicht gehalten, im Entscheidentwurf beziehungsweise in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit des geschilderten Reisewegs des Beschwerdeführers zu begründen respektive ihn damit zu konfrontieren. Wesentlich für den angefochtenen Entscheid war allein die Tatsache, dass Bulgarien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat. 5.4 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien

E-3196/2014 in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, K19 zu Art. 17). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in dem Staat aufhält, welcher sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erklären könnte, kommt Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung. Ohnehin fällt der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz richtig ausführt – nicht unter den Begriff des "Familienangehörigen" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Weder ist ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass zwischen ihm und seinem Bruder ein intensives Abhängigkeitsverhältnis bestünde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, K15 zu Art. 17). 5.5 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass durch die Überstellung nach Bulgarien völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Bulgarien bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Trotz Berichten über Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien sind gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Re-

E-3196/2014 novierungsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt worden. Das UNHCR gelangt in erwähntem Bericht zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse (vgl. Urteil des BVGer D-2549/2014 vom 22. Mai 2014). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Syrien zurücküberstellt. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. 6. 6.1 Bulgarien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da dieser in einen sicheren Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Bulgarien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Gleichzeitig fällt die mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2014 verfügte Aussetzung des Vollzugs der Überstellung dahin. Der Antrag auf aufschie-

E-3196/2014 bende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3196/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

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