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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2007 E-3191/2007

22 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,774 mots·~9 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 20. Februar 2007 in Sachen Einreiseb...

Texte intégral

Abtei lung V E-3191/2007 koh/beu {T 0/2} Urteil vom 22. Mai 2007 Mitwirkung: Richterinnen Kojic, Schenker Senn, Luterbacher, Gerichtsschreiberin Beck A._______, Kolumbien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. Februar 2007 in Sachen Einreisebewilligung und Asyl N ___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter, auf den 8. Mai 2006 datierter Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie – alle in Bogotá wohnhaft – wegen politischer Verfolgung um Einbezug in das humanitäre Programm der kanadischen Regierung ("ser acogido en el Programa Humanitario que tiene el Gobierno Canadiense"), welche als Gesuch um Gewährung von Asyl in der Schweiz entgegen genommen wurde. Zur Begründung machte er unter Beilage von 18 Beweismitteln im Wesentlichen geltend, er werde als Mitglied der im Jahr 1995 von ihm mitgegründeten Hilfsorganisation für intern Vertriebene (B._______) politisch verfolgt. Bereits im Jahr 1996 seien die Führungsmitglieder seitens des Para-Militärs behelligt worden, wobei zwei Personen verschwunden seien. Im Jahr 1997 seien zwei Gründungsmitglieder ermordet worden, worauf die Organisation bis im Oktober 2005 inaktiv geblieben und am 10. Dezember 2005 neu formiert worden sei. Am 5. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer von Para-Militärs Drohungen erhalten, wogegen er beim Staatsanwalt Anzeige erhoben habe. Am (...) 2006 seien sodann von Seiten der Guerillagruppe Autodefensa de Colombia (AUC) schriftlich Todesdrohungen gegen die Führer der B._______ ergangen, worauf diese bei verschiedenen staatlichen Stellen Anzeige erstattet habe. Als Beleg ihrer Identität reichten die Beschwerdeführer die Identitätskarte des Beschwerdeführers, den Stimmausweis der Beschwerdeführerin, sowie den Geburtsregisterauszug ihrer Tochter in Kopie zu den Akten. Im Weiteren reichten sie diverse Beweismittel ein, insbesondere das Drohschreiben der AUC vom (...) 2006 und eine Bestätigung des kolumbianischen Innenministeriums vom (...) 2006 bezüglich der Aufnahme des Beschwerdeführers ins staatliche Schutzprogramm in Kopie. B. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 20. Februar 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es aus, es handle sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen könnten. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, wovon sie schon nach früheren Drohungen mit Erfolg Gebrauch gemacht hätten. Überdies sei einem Schreiben des Innenministeriums zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ins staatliche Schutzprogramm aufgenommen worden sei. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche Vertragsparteien des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 seien und über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügten. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.

3 C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 22. März 2007 (Posteingang bei der Botschaft am 22. März 2007) Beschwerde, welche zuerst am 18. April 2007 dem BFM zugestellt (Eingang beim BFM: 27. April 2007) und danach am 9. Februar 2007 (recte: 9. Mai 2007) an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang: 9. Mai 2007). In ihrer Eingabe ersuchen die Beschwerdeführer um eine einmonatige Frist zur ausführlichen Begründung und Nachreichung von Beweismitteln über die Dringlichkeit, mit welcher sie Kolumbien zu verlassen hätten, nachdem sie ihren Aufenthaltsort schon mehrmals im Landesinnern gewechselt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

4 2. Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und soweit feststellbar fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen im relevanten Bereich bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann beziehungsweise ob den Beschwerdeführern zugemutet werden kann, in einem ihnen näher liegenden Land um Schutz nachzusuchen. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG), falls das staatliche Schutzprogramm, in welches der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des kolumbianischen Innenministeriums vom (...) 2006 eingegliedert wurde, nicht ausreichend Schutz bieten sollte. So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesver-

5 waltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 4.2 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, den Beschwerdeführern eine Frist anzusetzen, um ihre Eingabe ausführlicher zu begründen oder weitere Beweismittel einzureichen. Dies rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil keine Beweismittel in Aussicht gestellt werden, welche eine allfällige Beziehung zur Schweiz betreffen. 4.3 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den Bedrohungen allenfallls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 4.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 5. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Bogotá - die Schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ___) - Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand am:

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