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Bundesverwaltungsgericht 24.07.2018 E-3187/2018

24 juillet 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,814 mots·~14 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. April 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3187/2018

Urteil v o m 2 4 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).

E-3187/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2015 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. November 2015 und der Anhörung vom 27. Februar 2018 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe mit seiner Familie zuletzt in Afrin gewohnt. Die Schule habe er aus finanziellen Gründen nie besucht. Bei der syrischen Armee habe er die Grundausbildung abgeschlossen und sei Chauffeur eines Offiziers gewesen. Danach habe er als Angestellter gearbeitet und dann sein eigenes (…) in Afrin eröffnet. Er habe sich in eine Kundin namens C._______ verliebt und ihr seine Liebe gestanden. Sie hätten sich ein oder zwei Mal beziehungsweise zwei Mal in einem Park getroffen. Ihr Bruder habe sie zusammen gesehen, weshalb C._______ von ihrer Familie – Familienname unbekannt – vermutlich noch gleichentags getötet worden sei. Als er nach einigen Tagen am Haus der Familie von C._______ vorbeigegangen sei, hätten ihn ihre Brüder festgenommen beziehungsweise ihn in ihr Haus gelockt. Sie hätten auf ihn eingeschlagen und ihm gesagt, dass sie ihre Schwester C._______ umgebracht hätten beziehungsweise nun ihn töten würden. Aufgrund seiner Schreie hätten ihn Nachbarn aber befreien können. Zwei oder drei Tage später sei er nach Aleppo gegangen, wo er sich zirka eine Woche lang versteckt habe. Die dortige Lage sei für ihn gefährlich gewesen, weil wahrscheinlich Verwandte von C._______ bei der syrischen Regierung gearbeitet hätten und ihn schnell hätten ausfindig machen können. Deshalb habe er mit seiner Mutter und seinen Brüdern ausreisen müssen beziehungsweise er sei zuerst alleine in den Libanon ausgereist und sie seien nach etwa zwei Monaten nachgekommen. Nur sein Vater beziehungsweise auch seine zwei verheirateten Schwestern seien in Syrien geblieben. Im Libanon habe er insgesamt sechs oder sieben Jahre in Tripolis gelebt und gearbeitet. Nach den ersten zwei Jahren habe er aber aus finanziellen Gründen seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängern können. Vier oder fünf Monate nach seiner Ausreise sei sein ältester Bruder D._______ im Libanon von Familienangehörigen von C._______ bedroht worden. Diese hätten ihm gesagt, sie hätten C._______ getötet und würden nun seinen Bruder (Beschwerdeführer) ausfindig machen und ihn umbringen. Ungefähr im Herbst 2015 hätten sie seine Adresse herausgefunden und seien in den Libanon gereist. Wahrscheinlich sei die Familie

E-3187/2018 von C._______ von ihren Angehörigen über seinen Aufenthaltsort informiert worden, da im Libanon viele Kurden leben würden, darunter auch einige aus Afrin. Er und die Familienmitglieder von C._______ hätten sich in seinem Wohnquartier gegenseitig gesehen. Sie hätten ihn sogar verfolgt, jedoch nicht angegriffen, weil er vor Ort bekannt gewesen sei. Danach habe er sich ein bis zwei Monate lang in Beirut verstecken müssen, wobei er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen. Weshalb er noch nicht in den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden sei, wisse er nicht. Probleme mit den syrischen Behörden habe er keine gehabt. Auf legale Weise könne er aber nicht in seine Heimat reisen, da er sonst in den Reservedienst eingezogen würde, er sei jedoch nicht aufgrund des drohenden Reservistendienstes, sondern wegen der Verfolgung durch die Angehörigen von C._______ geflüchtet. Er sei an einem unbekannten Datum von Beirut in die Türkei geflogen und sodann unter anderem über Griechenland sowie Deutschland am 3. November 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er seine syrische Identitätskarte (Kopie und Original) ein. Den anfangs Oktober 2015 gegen Bestechungen bei der syrischen Botschaft in Beirut ausgestellten syrischen Reisepass habe er in Deutschland verloren. B. Mit Verfügung vom 30. April 2018, eröffnet am 2. Mai 2018, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-3187/2018 Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: drei Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Mobilisierung der syrischen Armee (28. März 2015), betreffend Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug und Desertion (23. März 2017) und betreffend Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung (18. Januar 2018). Zudem reichte er die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 5. Mai 2018 ein. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Hinsichtlich des Eventualantrages um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Vorinstanz diese bereits zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten.

E-3187/2018 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E-3187/2018 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Angesichts des konservativen Profils der Familie von C._______ sei zweifelhaft, dass C._______ ohne Begleitung in ein (…) hätte gehen, sich in der Öffentlichkeit mit dem Beschwerdeführer hätte unterhalten und ein Treffen mit ihm hätte vereinbaren können. Zudem sei selbst im Fall von sehr konservativen Familien erstaunlich, dass diese ihre eigene Tochter töten würden, nur weil sie sich mit einem Mann zum Reden getroffen habe. Nicht ersichtlich sei, weshalb er (Beschwerdeführer) so wenig über die Familie von C._______, die ihn bis in den Libanon verfolgt habe, in Erfahrung gebracht habe. Obschon er C._______ habe heiraten wollen, habe er ihren Nachnamen und die Vornamen ihrer Brüder sowie ihres Vaters nicht gekannt. Zudem sei er nicht sicher gewesen, ob ihre Familie kurdischer Abstammung sei. Angesichts seiner unsubstanziierten Angaben zur Verfolgerfamilie, sei nicht ersichtlich, wie diese seinen Namen und seinen Aufenthaltsort im Libanon herausgefunden hätten. Zu seinem Liebesverhältnis mit C._______ habe er keine konkreten Angaben gemacht und nicht gewusst, wie viele Male er sie getroffen habe. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb er mit seiner Mutter und seinen Brüdern in den Libanon beziehungsweise vorerst alleine ausgereist sei, sein Vater und seine weiteren Geschwister jedoch in Syrien geblieben seien. Er habe nicht plausibel erklären können, wie ihn die Familienmitglieder von C._______ fünf Jahre später im Libanon ausfindig gemacht hätten. Seine Begründung, sie hätten ihn aufgespürt, weil ihn andere Kurden aus Afrin gekannt hätten, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn er sich tatsächlich in C._______ verliebt haben sollte und ihre Familie diese Beziehung nicht gutgeheissen hätte, würden keine glaubhaft gemachten Anhaltspunkte vorliegen, dass er deshalb ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu befürchten hätte. Die alleinige Angst oder Möglichkeit wegen der Bürgerkriegslage und seines wehrdienstpflichtigen Alters in den Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, würden keine konkreten Hinweise darstellen, dass er diesbezüglich tatsächlich aufgeboten worden sei und deswegen bei einer Rückkehr in seiner Heimat asylrelevant verfolgt würde. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer, er habe sich nur durch Flucht vor der Verfolgung durch die Familie der getöteten C._______ entziehen können. Unbestritten sei, dass er sich in C._______ verliebt habe und ihre Familienangehörigen sie zusammen gesehen hätten. Da aussereheliche Beziehungen in der syrischen Kultur nicht toleriert

E-3187/2018 würden, sei die Familienehre verletzt worden. Deshalb sei C._______ von ihrer Familie getötet worden, welche nun auch ihn umbringen wolle. Er habe C._______ geliebt und sie bis heute nicht vergessen. Bei den Befragungen habe er ein gewisses Schamgefühl sowie Mitschuld empfunden. Aufgrund seiner Hemmungen habe er nicht frei über ihr Liebesverhältnis sowie den Vorfall erzählen können. Seine Furcht vor einer Verfolgung durch die Familie der getöteten C._______ sei begründet. Zudem würde er bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen seiner Reservedienstverweigerung bei der syrischen Armee von den Behörden verfolgt und müsste mit unverhältnismässigen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Eine Nachfrage durch einen Vertrauensanwalt Mitte Mai 2018 bei der zuständigen syrischen Militärbehörde habe ergeben, dass er für den Reservedienst gesucht werde und deshalb zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien würden zudem subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 4.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Liebesverhältnis mit der aus Ehrverletzungsgründen getöteten C._______ und der mehrjährigen Verfolgung durch ihre Familie von Syrien bis in den Libanon in den zentralen Sachverhaltselementen nicht genügend substanziiert sind und zudem Widersprüche aufweisen, welche mit der Beschwerde nicht aufgelöst werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei den Anhörungen infolge seiner Hemmungen nicht frei über den Vorfall und sein Liebesverhältnis mit C._______ reden können. Entsprechende Sachverhaltskonkretisierungen nimmt er jedoch nicht vor, obwohl er bereits bei der Anhörung darauf hingewiesen wurde, genau auszusagen (vgl. SEM-Akten A16 S. 4, 7). So enthalten insbesondere seine Ausführungen zur Beziehung mit C._______ weder nähere Gefühlsbeschreibungen noch weitere Details zu ihrer Person (vgl. A16 S. 5) oder zu ihren gemeinsamen Treffen. In der Anhörung erklärte er, dass solche Beziehungen in muslimischen Kreisen problematisch seien und die Familie von C._______ daraus eine „Ehrensache“ gemacht habe (vgl. A16

E-3187/2018 S. 4). In Anbetracht dieser Aussagen scheint es erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb er sich keine Gedanken zu allfälligen Konsequenzen bei einem Treffen mit C._______ in einem öffentlichen Park, wo sie von vielen Leuten hätten beobachtet werden können, gemacht hatte. Zudem gab er in der Anhörung an, er sei zuerst alleine in den Libanon ausgereist (vgl. A16 S. 8). In der BzP führte er hingegen aus, er habe zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern ausreisen müssen, weil sonst die Verfolgung durch die Familie von C._______ kein Ende gefunden hätte (vgl. A3 S. 7). Hinsichtlich einer allfälligen Einberufung oder eines allfälligen Aufgebots in den Reservedienst hat der Beschwerdeführer weder Beweismittel einreichen noch konkrete Hinweise vorbringen können (vgl. A16 S. 11). Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermöchten, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden wäre. Konkrete Anhaltspunkte bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht vor. Mit den syrischen Behörden hat er persönlich keine Probleme gehabt (vgl. A3 S. 7). Ausserdem liegen keine Hinweise vor, dass er aus einer oppositionellen Familie stammt. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe wegen der angeblich illegalen Ausreise aus Syrien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei seiner Einreise in den Libanon eine Einreisebestätigung erhalten hat (vgl. A3 S. 4) und während zwei Jahren seine Aufenthaltsbewilligung verlängern konnte (vgl. A3 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass er legal aus Syrien ausgereist ist. Im Übrigen ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) alleine bei einer illegalen Ausreise aus Syrien und einer Asylgesuchstellung in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Subjektive Nachfluchtgründe sind deshalb zu verneinen.

E-3187/2018 Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen an den vorliegend gewonnenen Erkenntnissen nichts zu ändern, da die Auskünfte der SFH lediglich allgemeine Informationen (zur Mobilisierung sowie zum Rekrutierungsprozess bei der syrischen Armee und zur Zwangsrekrutierung sowie zu den Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion in Syrien) enthalten und ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer fehlt. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zutreffend verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und deren Beilagen noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen.

E-3187/2018 8.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

Versand:

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