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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2010 E-3184/2009

16 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,715 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Apr...

Texte intégral

Abtei lung V E-3184/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._____, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

E-3184/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und aus B._____ stammend, verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 10. März 2009 und gelangte am 12. März 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._____ um Asyl nachsuchte. Er wurde am 16. März 2009 vom BFM zu seinen Personalien, zum Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen und am 23. März 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom Bundesamt angehört. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er ständig belästigt und oft von Mitschülern geschlagen worden. Anlässlich eines Schulausfluges vom (...) 2006 sei er von albanischen Mitschülern geschlagen und mit einem Messer an der Schulter verletzt worden. Im Jahre 2008 hätten einmal nachts vier oder fünf bewaffnete Personen zu Hause nach ihm und seiner Schwester gesucht. Nachdem seine Grossmutter ihnen erklärt habe, sie seien an der falschen Adresse, seien sie abgezogen. Am (...) 2009 hätten ihn mehrere Albaner angepöbelt und geschlagen. Einer von ihnen habe ihn mit einem Messer an der Schulter verletzt, so dass er in Spitalpflege habe gebracht werden müssen. Er sei von der Polizei über den Vorfall befragt und der Haupttäter für 72 Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Im (...) 2009 sei er in der Schulpause erneut von einer Gruppe albanischer Jugendlicher geschlagen worden. Er habe sich öfters an die Polizei gewandt, doch habe diese nichts unternommen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 20. April 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung des E-3184/2009 Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Vertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2009 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuches; in prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Rechtsmitteleingabe innert Frist zu ergänzen. Zudem wurde er aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung des behandelnden medizinischen Personals von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. F. Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 22. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Anklageschrift (schwere körperliche Verletzung, begangen durch D._____ der Öffentlichen Staatsanwaltschaft Kosovo vom 18. März 2009 mit deutscher Übersetzung und ärztlichen Unterlagen aus Kosovo zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein ärzt liches Überweisungsschreiben vom 22. Mai 2009 und ärztliche Berichte vom 16. April 2009 sowie vom 19. Juni 2009 zu den Akten. E-3184/2009 I. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechende Begründung ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. K. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen, innert Frist zur Vernehmlassung des BFM vom 20. Juli 2009 Stellung zu nehmen. L. Mit Schreiben vom 5. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, beim zuständigen Gericht in B._____ sei ein Prozess im Gange, und er werde versuchen, entsprechende strafrechtliche Unterlagen erhältlich zu machen und nachzureichen. M. Mit Verfügung vom 19. August 2009 wurde die Frist zur Einreichung einer Replik neu angesetzt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen. Einem entsprechenden Fristverlängerungsgesuch vom 7. September 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2009 entsprochen. N. Mit Eingabe vom 10. September 2009 reichte der Beschwerdeführer Kopien polizeilicher Ermittlungsunterlagen (Ministerium für Innere Angelegenheiten, Regionale Direktion der Polizei – B._____) vom (...) und vom (...) 2009 mit deutscher Übersetzung sowie Kopien von Bildmaterial zur medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers zu den Akten. E-3184/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschweren gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Person, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-3184/2009 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Da vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf den Beschwerdeführer nicht asylrelevant, da er die objektive Möglichkeit habe und es ihm auch subjektiv zuzumuten sei, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Die von ihm geltend gemachten Vorkommnisse würden Straftaten darstellen, die von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden, wenn eine entsprechende Anzeige erfolge. Dass die zuständigen Behörden nichts unternommen hätten, wie der Beschwerdeführer behaupte, sei mit den Erkenntnissen des BFM nicht zu vereinbaren und deshalb nicht glaubhaft. Zudem gehe aus den (späteren) Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass die Behörden nach dem Überfall vom (...) 2009 die notwendigen Massnahmen ergriffen und einen der Täter dingfest gemacht hätten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird nach der Nennung der wesentlichen Elemente des geltend gemachten Sachverhaltes eingewendet, der Vorfall vom (...) 2009 sei der Polizei gemeldet und der Angreifer 72 Stunden festgehalten worden, jedoch habe die Polizei den Beschwerdeführer nicht beschützen wollen. Man habe die Anzeige E-3184/2009 offenbar auf die Seite gelegt und nichts unternommen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma von den Albanern angegriffen worden und aus demselben Grunde habe ihm der Staat Kosovo ungenügend Schutz geboten. Da sein Leben in grosser Gefahr gewesen sei, habe er sein Heimatland gezwungenermassen verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich (in der Schweiz, Anm. BVGer) bei einem Arzt gemeldet, um mit dessen Hilfe seine Traumata zu überwinden. Wenn der entsprechende medizinische Bericht vorliege, werde er ihn dem Gericht umgehend zustellen. 5.3 Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 wurde die Rechtsmitteleingabe mit der Mitteilung ergänzt, der gerichtliche Prozess in Kosovo sei beendet; der Vater des Beschwerdeführers habe aus Angst vor Rachehandlungen auf eine staatliche Strafverfolgung des Täters verzichtet. 5.4 In der Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 führte das BFM aus, die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel könnten an seinem Entscheid vom 20. April 2009 nichts ändern. Aus der Kopie der Anklageschrift der Öffentlichen Staatsanwaltschaft Kosovo vom (...) 2009 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt gewesen beziehungsweise deren Opfer geworden sei. Die allfälligen Hintergründe der Tat würden jedoch offenbleiben. Gegen den Angreifer seien offensichtlich strafrechtliche Schritte eingeleitet worden, und dieser habe laut Anklageschrift mit einer Verurteilung zu rechnen. Bezüglich der neu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers liege kein medizinischer Bericht vor, weshalb dazu keine Stellung genommen werden könne. Nach Einreichung eines entsprechenden Berichts sei das Bundesamt bereit, im Rahmen einer Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen. 5.5 In der Eingabe vom 10. September 2009, mit welcher der Beschwerdeführer Kopien polizeilicher Ermittlungsunterlagen der Regionalen Direktion der Polizei in B._____ vom (...) und vom (...) 2009 mit deutscher Übersetzung sowie Kopien von Bildmaterial zur medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers zu den Akten reichte, wird vorgebracht, er habe unter Druck der Polizeibehörde (alle Polizisten seien Albaner) unterschreiben müssen, dass die Angriffe nicht E-3184/2009 ethnisch motiviert gewesen seien. Er sei angegriffen worden, weil er Zigeuner sei, und die Albaner würden eine reine Stadt haben wollen. 6. 6.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. 6.2 Die Vertreter der Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die allgemeine Lage der Ashkali, "Ägypter" und Roma hat sich indessen nicht wesentlich verbessert; es kommt zwar nur noch vereinzelt zu direkter Gewaltanwendung, doch sind diese Gruppen nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen Erziehung, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Zur Lage der Roma in Kosovo, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 26. August 2006; Updates der SFH-Länderanalyse vom 12. August 2008 [S. 19] und vom 21. Oktober 2009 [S. 15 ff.]). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist für Roma in B._____ in grundsätzlicher Hinsicht ein verhältnismässig hohes Mass an Sicherheit gewährleistet. 6.3 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Gericht in seiner Rechtsprechung entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo. 6.4 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten E-3184/2009 den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse Straftaten darstellen würden, die von den Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt würden. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Polizei den Beschwerdeführer nicht habe beschützen wollen, die Anzeige offenbar auf die Seite gelegt und nichts unternommen worden sei und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma vom Staat Kosovo ungenügend Schutz erhalten habe, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der Auffassung des BFM in der Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 zu folgen, in der das Bundesamt unter anderem ausführt, aus der eingereichten Anklageschrift der Öffentlichen Staatsanwaltschaft Kosovo vom (...) 2009 gehe hervor, dass gegen den Angreifer offensichtlich strafrechtliche Schritte eingeleitet worden seien, und dieser laut Anklageschrift mit einer Verurteilung zu rechnen habe. Zudem ist dem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2009, der Vater des Beschwerdeführers habe auf eine Strafverfolgung des Täters aus Angst vor Rachehandlungen verzichtet und der gerichtliche Prozess in Kosovo sei beendet, entgegenzuhalten, dass diese Feststellung eine blosse Behauptung und durch keine schriftlichen Unterlagen - wie etwa eine Verzichtserklärung des Vaters des Beschwerdeführers oder eine Verfahrenseinstellungsverfügung der zuständigen Behörde dokumentiert ist. Aufgrund der Aktenlage ist nicht hinreichend dargelegt, der kosovarische Staat habe dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz verweigert oder er werde dies in Zukunft tun. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergänzungen einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. E-3184/2009 8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen E-3184/2009 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen E-3184/2009 (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 9.6 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt seien. Diese Beurteilung ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig. Die Einzelfallabklärung muss – wie sich auch aus der Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere") ergibt, nicht zwingend in einer vor Ort durch das Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise – seit deren Eröffnung Ende März 2008 – durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der Aussagen der betreffenden Person oder aufgrund anderer sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist. 9.7 Gemäss seinen Aussagen ist der Beschwerdeführer in B._____ geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gewohnt. Die Angaben betreffend Geburtsort und -datum werden durch die abgegebene UNMIK-(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo)Identitätskarte bestätigt. Er ist wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo muslimischen Glaubens und beherrscht als Muttersprache Albanisch. Er hat eine neunjährige Schulbildung erfolgreich absolviert und trat in die Gymnasialstufe über. Seine Familie bewohnt in B._____ eine eigene Wohnung in einem Wohnblock (Akten BFM A9/13 F6-F11). Der Beschwerdeführer muss nicht befürchten, nach seiner Rückkehr nach Kosovo unter schlechten Bedingungen in einem Kollektivzentrum oder in einem Lager leben zu müssen, sondern kann ohne Weiteres wieder in der elterlichen Wohnung Wohnsitz nehmen. Es ist daher nicht zu befürchten, er könnte bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten. E-3184/2009 9.8 Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse in medizinischer Hinsicht erkennbar. Mit der Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer zwar vor, er habe sich bei einem Arzt gemeldet, um mit dessen Hilfe seine Traumata zu überwinden, und er stellte in Aussicht, bei Vorliegen des entsprechenden Berichts diesen dem Gericht umgehend zuzustellen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfahren vom BFM eingeladen, bei Bedarf einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge weder einen entsprechenden Bericht zu den Akten gereicht, noch hat er sich diesbezüglich weiter vernehmen lassen. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 9.9 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr in den Kosovo entgegenstehen könnten, und der Beschwerdeführer ist verpflichtet, sich bei den heimatlichen Behörden die für eine Rückkehr notwenigen Reisepapiere zu besorgen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.10 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, wonach auf die durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Mai 2009 verfügte Gutheissung des Gesuches um Gewährung der E-3184/2009 unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zurückgekommen werden müsste, sodass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 12. (Dispositiv nächste Seite) E-3184/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 15

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