Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3182/2015
Urteil v o m 2 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, China (Volksrepublik), (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (…).
E-3182/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 3. März 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 26. März 2015 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie. Am 9. Oktober 2014 habe sie das Bild von Dalai Lama gehalten und Parolen gerufen, woraufhin ihr geraten worden sei zu fliehen. B. Mit Verfügung vom 17. April 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des Bundesamtes für Migration (recte: SEM) vom 17. April 2015 aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei eine siebentägige Nachfrist zur Beschwerdebegründung und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
E-3182/2015 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass die Beschwerdeführerin nur drei Dorfnamen kennt, die sie auf verschiedene Fragen hin immer wieder aufzählt, die jedoch tatsächlich nicht auf einer nachvollziehbaren Route nach Purang liegen. Sodann mangelt es offensichtlich an Alltagswissen. So ist es beispielsweise realitäts-
E-3182/2015 fremd, dass die ausschliessliche Freizeitbeschäftigung in einem tibetischen Dorf aus rezitieren von Gebeten und der Arbeit im Feld besteht. Ferner ist es nicht möglich, dass jemand, der 20 Jahre in China lebt, kein Chinesisch kann und ausser zu zwei Onkeln keine sozialen Kontakte nach aussen pflegt, ist doch gerade das Leben in einem kleineren tibetischen Dorf auf sozialen Kontakten aufgebaut. Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht – neben vielen anderen Elementen der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit – Angaben zum Verkauf der Ernte zu machen, obwohl letzterer die Basis der familiären Tätigkeit darstellt und deren Lebensunterhalt sichert. Überzeugend kommt die Vorinstanz deshalb zum Schluss, eine Person, die über ihre Heimat, in der sie 20 Jahre gelebt haben will, nicht Bescheid weiss, kein Chinesisch kann, keine Identitätsdokumente abgibt und den Verbleib dieser und die Reise nur unglaubhaft schildern kann, könne nicht aus dem vorgegebenen Dorf in Tibet stammen. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden ist. Hierauf basierend ist den Asylvorbringen die Grundlage entzogen und es erklärt sich, weshalb diese – wie ebenfalls von der Vorinstanz richtig erkannt – offensichtlich unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 3.3 Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht dar (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12). Sie legt weder ihre Identität noch ihre Staatsangehörigkeit offen und verschleiert selbst den Reiseweg – beispielsweise erinnert sie sich nicht an wichtige, prägnante Details ihrer Reise oder an den Namen der Stadt, in der sie drei Monate auf der Durchreise verbracht hat. Auf die Frage, weshalb sie kein heimatliches Identitätsdokument auf sich trägt, gibt sie zur Antwort: "Ich musste sehr in Eile zur Flucht aufbrechen und konnte es deshalb nicht mitnehmen" (SEM-Akte, A 9, S. 4). Die Antwort ist realitätsfremd. Durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat sie selber zu verantworten. Insoweit ist auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6.).
E-3182/2015 3.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daher besteht keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E- 2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 5.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-3182/2015 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Beschwerdeergänzung ist abzuweisen, da kein aussergewöhnlicher Umfang oder besondere Schwierigkeiten im vorliegenden Fall ersichtlich sind (Art. 53 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3182/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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