Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3167/2016
Urteil v o m 3 0 . November 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (…).
E-3167/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen wurde. Am 9. Februar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP), am 29. April 2016 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im November 2015 habe er seinem Vater mitgeteilt, dass er sich vom Islam abgekehrt habe, da er grosse Probleme mit dieser Religion bekommen habe. Er sei Atheist. Sein Vater habe ihn angegriffen und er habe sein zu Hause für ein paar Tage verlassen. Nach seiner Rückkehr habe sein Vater zusammen mit seinen Onkeln einen Imam berufen. Der Imam habe ihn aufgefordert Reue zu zeigen. Er habe dem Imam den Koran aus der Hand geschlagen und sei aus dem Haus gerannt. Danach habe er sich vorerst in B._______ aufgehalten. Als sein Bruder ihm erzählt habe, dass er nicht nach Hause gehen solle, weil er sonst getötet werde, habe er sich nach C._______ begeben und sei schliesslich ausgereist. B. Am 9. Mai 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte er die Stellungnahme ein und führte zusammenfassend aus, er sei mit der von der Vorinstanz getätigten Glaubhaftigkeitsprüfung nicht einverstanden. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 (Poststempel vom 23. Mai 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E-3167/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut und stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
E-3167/2016 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Teilen widersprüchlich und unsubstantiiert geblieben, wodurch der Eindruck entstehe, dass das Geschilderte nicht auf eigenen Erlebnissen basiere. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. So berichte er über den Atheismus wenig differenziert und mache vage Aussagen zu seiner Abkehr vom Glauben. Er widerspreche sich bezüglich dessen, ob er sich mit dem Koran auseinandergesetzt habe. Auch über den religiösen Zwang im Elternhaus berichte er wenig substantiiert und er widerspreche sich bezüglich des Zeitpunktes des Treffens mit dem Imam und zum Umgang mit seiner Mutter. Ausserdem habe er von den Behörden nie Schutz eingefordert. Auch seine Auslandreisen könne er nicht plausibel erklären. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, den Ausführungen der Vorinstanz über den Atheismus könne er nicht folgen. Aus seinen Ausführungen gehe hervor, dass es ihm nicht um den Atheismus als solchen gehe. Seine Konfessionslosigkeit sei die Folge schlechter Erlebnisse mit dem Islam. Den Widerspruch bezüglich des Befassens mit dem Koran habe er auflösen können. Den religiösen Zwang in seiner Familie betreffend trage die Vorinstanz seinen vollständigen und umfassenden Antworten zu diesem Themenblock nicht angemessen Rechnung. Bezüglich des Zeitpunktes des Treffens mit dem Imam sei es zu einem Missverständnis gekommen. Dieses habe bereits in der Anhörung aufgeklärt werden können. In seinen Aussagen zu den Gesprächen mit seiner Mutter liege kein Widerspruch vor. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, weil er sich sicher gewesen sei, dass diese ihn nicht schützen würden. Die vorhandenen Stempel im Reisepass könne er nun alle einleuchtend erklären. 3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erachte man eine Prüfung der Asylrelevanz nicht notwendig. Dennoch sei hierzu zu bemerken, dass man davon ausgehe, dass die Autonomen Regionen Kurdistans (ARK) über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfüge. Diese sei für
E-3167/2016 den Beschwerdeführer verfügbar und zugänglich. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes ausgegangen werde, seien die geltend gemachten Übergriffe und Befürchtungen nicht asylrelevant. Des Weiteren sei die Passivität des Beschwerdeführers bezüglich einer innerfamiliären Lösungssuche zu bemängeln. 4. 4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des BVGer D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 4.2 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt werden. So führt sie aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Teilen widersprüchlich und unsubstantiiert, sodass der Eindruck entstehe, dass das Geschilderte nicht auf eigenen Erlebnissen basiere. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht. Dem ist
E-3167/2016 nicht so. Der Vorinstanz ist zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche Angaben macht, die Abkehr vom Islam schildert er aber insgesamt glaubhaft. So ist die freie Erzählung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen ausführlich und detailliert ausgefallen. Der Beschwerdeführer schildert eingehend, warum er sich vom Islam abgekehrt habe und welche Probleme sich daraus ergeben haben (SEM-Akten, A23 F57 ff.). In der Beschwerde wird sodann nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht um den Atheismus als solchen geht, sondern um die Abkehr vom Islam. Ihm kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er zu wenig differenziert über den Atheismus berichte. Auch die Begegnung mit dem Imam und seinen Onkeln erzählt er glaubhaft. In seinen Schilderungen finden sich immer wieder Realkennzeichen. So wird er zum Beispiel gefragt, wer an diesem Treffen mit dem Imam alles dabei gewesen sei und der Beschwerdeführer fügt nach der Aufzählung der Personen von sich aus an, dass keine Frauen dabei gewesen seien, da diese in der Familie keinen Platz gehabt hätten (SEM-Akten, A23 F76). Solche nebensächlichen Ausführungen stützen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Dass er habe wissen müssen, wie der Imam heisse, ist nicht nachvollziehbar, handelte es sich doch um ein kurzes und einmaliges Treffen mit einer ihm fremden Person. Glaubhaft ist auch die Darstellung der Hilfeleistung des Bruders des Beschwerdeführers. So führt der Beschwerdeführer nachvollziehbar aus, dass sein Bruder innerlich genauso denke wie er, dies jedoch nicht äussere. Gleiches gilt für die Telefonate mit seinem Bruder und dessen Hilfestellung bei der Ausreise. Schliesslich gilt es anzufügen, dass die angeblich widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Auslandreisen nichts mit seinen Asylvorbringen zu tun haben und ausserdem bereits in der Anhörung aufgelöst wurden (vgl. SEM-Akten, A23 F159 ff.). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. 4.4 Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer, welcher sich mit seiner Religion, dem Islam, nicht mehr hat identifizieren können, teilte dies im November 2015 seinem Vater mit, woraufhin es zum Streit gekommen ist. Der Beschwerdeführer verliess danach für mehrere Tage das gemeinsame zu Hause und kehrte wieder zurück. Sein Vater und die Brüder seines Vaters bestellten sodann einen
E-3167/2016 Imam nach Hause, um sich beraten zu lassen. Der Imam forderte den Beschwerdeführer auf, den Koran zu küssen und Reue zu zeigen, was dieser nicht getan hat. Daraufhin verliess der Beschwerdeführer das Haus erneut. Sein Bruder teilte ihm mit, dass er nicht nach Hause kommen solle, da der Imam der Familie mitgeteilt habe, dass seine Tötung halal sei, weil er als Ungläubiger gelte. Sein Bruder organisierte sodann seine Ausreise, woraufhin er am 10. Januar 2016 den Irak verliess. Insoweit ist der Sachverhalt vollständig erstellt. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
E-3167/2016 Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. In BVGE 2008/4 E. 6.6 f. hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Jedoch gebe es gewisse Vorbehalte. 5.2 Im vorliegenden Fall erfüllen die Todesdrohungen des Vaters den Tatbestand von Art. 3 AsylG nur dann, wenn sich erweist, dass der Staat aus einem der asylrechtlichen Motive nicht schutzfähig und schutzwillig ist. Ob die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit gegeben sind, stellt zunächst eine Tatfrage dar. 5.3 Ob im konkreten Einzelfall eine Schutzinfrastruktur besteht und es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sie in Anspruch zu nehmen, lässt sich mangels vorinstanzlichen Feststellungen nicht abschliessend beurteilen. Die Vorinstanz hält zwar in ihrer Vernehmlassung fest, dass es keine Berichte gebe, wonach in der ARK ansässige Personen, welche sich vom Islam abgewendet hätten, auf keinen oder unzureichenden Schutz der Behörden zählen könnten. Tatsächlich zeigen jedoch verschiedene Berichte diese Problematik auf (beispielsweise: BURROUGHS, TIMOTHY G., Turning Away from Islam in Iraq: A Conjecture as to How the New Iraq Will Treat Muslim Apostates, in: Hofstra Law Review, 37 (2), 2008; Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq (KRI): Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation – Report from fact finding mission to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015, 04.2016; TARKHANI, SORAN (via The News Hub), The Creeping Islamization of Iraqi Kurdistan, 03.08.2016). Es ist jedoch nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts dies erstmals wie eine vorinstanzliche Behörde zu prüfen, zumal
E-3167/2016 die Partei dadurch eine Instanz verlöre. Die Angelegenheit ist damit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Mitwirkung des Beschwerdeführers Feststellungen zu dessen Heimat und Umfeld trifft und gestützt darauf die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit neu beurteilt. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Die Entschädigung für Beratung und Rechtsvertretung wird im Rahmen der Testphasenverordnung durch eine Fallpauschale abgegolten, welche die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, umfasst (Art. 28 Abs. 2 Bst. d TestV). Weitere Aufwendungen sind weder ersichtlich noch zu entschädigen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-3167/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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