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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2016 E-3163/2016

23 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,378 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3163/2016

Urteil v o m 2 3 . Juni 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).

E-3163/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Sohn eritreischer Staatsangehöriger – sei in B._______ bei C._______ (im Umkreis der äthiopischen Grenze) im Sudan in einem Flüchtlingslager auf die Welt gekommen (A4 S. 3). Er habe in diesem Land bis zu seiner Ausreise im (…) 2013 als eritreischer Flüchtling gelebt (A4 S. 4 f.). Über Libyen sei er schliesslich nach Italien gekommen. Am 11. Juli 2014 sei er in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach (A4 S. 7 ff.). Anlässlich der Befragung zur Person vom 15. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten sagte er aus, es gebe im Sudan kein Leben für eritreische Flüchtlinge (A4 S. 9 f.; A23 S. 8 ff.). Am 20. Januar 2016 fand eine eingehende Anhörung zu seiner Asylbegründung statt. Dabei gab er an, sein Vater habe der Opposition angehört und sei im Jahr (…) nach Eritrea zurück gebracht worden, weswegen auch er in Gefahr sei (A23 S. 8 ff.). Sodann informierte er das SEM, dass er psychotherapeutisch behandelt werde (A23 S. 2 f.; A30). B. Am 16. Juli 2014 wurde dem SEM auf elektronischem Weg je eine Kopie der eritreischen Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers (Nr. […] und Nr. […]) zugestellt (A23 S. 2). Der Beschwerdeführer habe selber nie eine eritreische Identitätskarte besessen (A20 S. 3). C. Mit Verfügung vom 21. April 2016 – eröffnet am 22. April 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Wegweisung werde indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht vollzogen und sei zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es begründete seinen Asylentscheid dahingehend, dass die Vorbringen, welche sich auf ein Drittland beziehen würden, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Befürchtung, von der eritreischen Regierung anstelle des Vaters inhaftiert zu werden, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich dabei um eine subjektive Mutmassung, welche nicht mit einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung gleichzusetzen sei (Art. 3 AsylG). Indes sei vorliegend – insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer noch nie in Eritrea gelebt habe – ein Vollzug der Wegweisung in dieses Land nicht zumutbar. D. Am 19. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim

E-3163/2016 Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass ihm nach Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung als Flüchtling Asyl zu gewähren sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei eine Weitergabe seiner Daten an sein Heimatland nicht zulässig; für den Fall, dass eine solche Datenweitergabe bereits erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Er begründete seine Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass er aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters eine Verhaftung durch die eritreischen Behörden befürchte (sog. Reflexverfolgung). Der Eingabe lag eine Unterstützungsbestätigung des Kompetenzzentrums Integration in Bern vom 25. Februar 2016 bei. E. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich weitere Dokumente: Gemäss einem Polizeinachtrag vom (…) 2015 wurde der Beschwerdeführer des Delikts „sexuelle Handlungen mit Kindern“ (Art. 187 Ziff. 1 StGB), welches er am (…) 2015 im Asyldurchgangsheim begangen habe, beschuldigt (A20). Mit Strafbefehl vom (…) 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe bestraft, welche unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (A24). Ferner liegt ein Abschlussbericht der E._______ ([…]), Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2015 (A30) bei den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-3163/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme anstelle eines Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, bleibt vorliegend nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt hat. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3163/2016 4. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers betreffend die Datenweitergabe an den Herkunftsstaat ist auf Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG hinzuweisen, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen, wobei eine allfällige Kontaktaufnahme zur Beschaffung der notwendigen Reisepapiere nur erfolgen darf, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Vorliegend besteht keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.

5. 5.1 Die eritreischen Eltern des Beschwerdeführers seien anfangs der 1990er Jahre in den Sudan gekommen. Der Vater sei Mitglied der (damals) oppositionellen Volksfront gewesen und die Eltern hätten während des eritreischen Unabhängigkeitskriegs Zuflucht im Sudan gesucht (A23 S. 5 und 12). Der Beschwerdeführer sei in einem Flüchtlingslager bei B._______ (beziehungsweise F._______) geboren und habe dort bis im Jahr 2010 gelebt (A4 S. 3 f.; A23 S. 6 f.). Im Jahr (…) sei sein Vater durch die eritreische Volksfront verhaftet und nach Eritrea in ein Gefängnis gebracht worden; seit diesem Zeitpunkt hätte die Familie keine Nachricht mehr von ihm erhalten (A4 S. 4 f.; A23 S. 3, 5 und 8 ff.). Seine Mutter habe sich im Jahr 2007 wieder verheiratet, um die Familie ernähren zu können (A4 S. 5; A23 S. 3 ff. und 15). Im Jahr 2010 sei er mit seiner (neuen) Familie nach Kassala ins G._______, (…), gezogen (A4 S. 5; A23 S. 4 und 12 f.). Im Sudan sei er seit dem Jahr 2007 immer wieder von den sudanesischen Behörden verfolgt worden; mindestens zweimal pro Woche sei er jeweils verhaftet und ins Gefängnis H._______ bei Kassala gebracht worden. Gegen Bestechung habe man ihn jeweils wieder freigelassen (A23 S. 8 ff.). Er habe sich im Sudan nie registrieren lassen (A23 S. 12). Die Sudanesen würden die eritreischen Flüchtlinge ständig diskriminieren und erniedrigen (A23 S. 8 und 13 f.). Des Weiteren befürchte er, dass die eritreischen Behörden ihn aufgrund der Vergangenheit seines Vaters verhaften und nach Eritrea verschleppen würden (A23 S. 8 und 14).

E-3163/2016 5.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 21. April 2016 fest, dass die Ausführungen zu den erlittenen Nachteilen bezogen auf einen Drittstaat (konkret Sudan) keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Bei der Befürchtung, von den eritreischen Behörden nach Eritrea verschleppt zu werden und dort in ein Gefängnis zu kommen, handle es sich um eine subjektive Mutmassung, welche nicht mit einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung gleichzusetzen sei (Art. 3 AsylG), zumal die Deportation des Vaters schon ungefähr zehn Jahre zurück liege. 5.3 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu befürchten hat (Art. 3 AsylG). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Vater des Beschwerdeführers vor über (…) Jahren aus dem Sudan in seine Heimat entführt und sodann in Haft gebracht wurde, ist dies kein Anzeichen dafür, dass auch der Beschwerdeführer ein solches Schicksal zu erwarten hat. Unersichtlich ist diesbezüglich insbesondere ein Motiv der eritreischen Regierung, sich seiner habhaft zu werden, da der Vater Mitglied und Kämpfer der eritreischen Volksbefreiung gewesen und in den Wirren des Bürgerkrieges – mutmasslich vor der Unabhängigkeit Eritreas – ins Ausland geflüchtet sei (A23 S. 5 und 8). Aus der Volksbefreiungsfront, welche wie angedeutet (A23 S. 8) im eritreischen Unabhängigkeitskrieg gegen Äthiopien gekämpft hatte, ist die heutige Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit entstanden, welche seit der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 die einzig zugelassene Partei dieses Landes ist. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, wenn sie vermutet, dass es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, von der Regierung Eritreas verschleppt zu werden, um anstelle des Vaters in Haft gesteckt zu werden, um eine subjektive Vermutung handelt, die sich aus objektiver Sicht nicht rechtfertigen lässt, zumal die Regierungsmitglieder jener Partei zugehörig sind, der auch der Vater angehört habe. Demzufolge hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen (Art. 3 AsyG). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des SEM ist zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E-3163/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da die Vorinstanz am 21. April 2016 die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus diesem Grund ist auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten vorliegend nicht weiter einzugehen. 7. Für die beantragte vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, zumal diese nicht mit einem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verbunden ist (vgl. BVGE 2011/18 E.6) und sich aufgrund einer Prüfung der vorliegenden Akten und insbesondere der angefochtenen Verfügung keine Hinweise dafür ergeben, dass das SEM bei seiner Entscheidfindung von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Weder die vorgebrachten Einwände noch die Akten lassen darauf schliessen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung eine rechtswesentliche Tatsache trotz ihrer Erheblichkeit nicht zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht oder nicht alle für den Entscheid rechtserheblichen Tatsachen berücksichtigt hätte. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren im Zeitpunkt ihrer Eingabe als

E-3163/2016 aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht gutgeheissen werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3163/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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