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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2007 E-3163/2007

2 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,225 mots·~6 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 5. April 2007 i.S. Vollzug der Wegwe...

Texte intégral

Abtei lung V E-3163/2007/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2007 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Simon Bähler. 1. E_______, geb. _______, C_______, 2. R_______, geb. _______, Libanon, 3. B_______, geb. _______, Libanon, 4. T_______, geb. _______, Libanon, 5. F_______, geb. _______, Libanon, D_______, ____ X_______, alle vertreten durch A_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 5. April 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung N _______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3163/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. August 2006 durch die c_______ Botschaft aus dem Libanon evakuiert und mit einem Transportflugzeug der c_______ Luftwaffe von Damaskus nach G_______ geflogen wurden, dass sie sich in der Folge in C_______ aufhielten, dass sie am 8. Dezember 2006 mit einem Visum in die Schweiz einreisten, wo sie, nachdem ihnen am 16. Januar 2007 die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen verweigert und eine Ausreisefrist angesetzt worden war, am 27. Februar 2007 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 2. März 2007 sowie der direkten Anhörung vom 27. März 2007 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, den Libanon wegen der israelischen Bombenangriffe während des Libanonkrieges vom Sommer 2006 und der Angst vor weiteren solchen Angriffen auf ihren Wohnort W_______ verlassen zu haben, dass ihr Mann ihnen nach C_______ gefolgt, aber nach Ablauf seines Visums wieder in den Libanon zurückgekehrt sei und mittlerweilen eine Stelle in F_______ angetreten habe, dass sie (etwa seit sieben Jahren) und ihre Kinder libanesische Staatsangehörige seien, weshalb sie nicht in C_______ hätten bleiben können, dass sie in die Schweiz gekommen sei, weil sie hier Familienangehörige habe, dass die anderen Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters nicht befragt wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2007 - eröffnet am 5. April 2007 - die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2007 abgewiesen und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben E-3163/2007 haben und beantragten, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführern Frist ansetzte bis zum 7. Juni 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--, dass die Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 7. Juni 2007 fristgerecht leisteten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), E-3163/2007 dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 5. April 2007 nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen sind, dass das Bundesamt, ist der Vollzug der in casu rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)), dass sich die Situation im Libanon seit dem Waffenstillstand vom 14. August 2006 wieder beruhigt hat, so dass - trotz der Spannungen zwischen der Regierung und der pro-syrischen Opposition - nicht von einem drohenden Klima allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführer in keiner Weise von den Kämpfen betroffen war, welche in den letzen Monaten zwischen der libanesischen Armee und der radikal-islamischen Untergrundorganisation Fatah al-Islam stattgefunden haben, beschränkten sich doch diese auf das Palästinenserlager Nahr al-Bared nahe der nordlibanesischen Stadt Tripolis, dass sich die Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach dem Libanon nicht von jener anderer Bewohner der Stadt W_______, welche zwischen dem __. und __. Juli 2006 _______ durch die israelischen Streitkräfte bombardiert worden war, und der Küstenregion südlich der libanesischen Hauptsstadt Beirut unterscheidet, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und Vater der weiteren Beschwerdeführer zwar den Libanon verlassen hat, um in F_______ zu arbeiten, sich seine näheren Angehörigen aber weiterhin in W_______ aufhalten, so dass die Beschwerdeführer zu ihren libanesischen Verwandten zurückkehren können, E-3163/2007 dass sich aus den Akten somit keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführer über Reisepässe und Laissez-Passer verfügen (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600 (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleichem Betrag geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3163/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführer, (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - den G_______ (Beilagen: _______) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 6

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