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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2014 E-3162/2014

30 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,970 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3162/2014

Urteil v o m 3 0 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).

E-3162/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Tibeter mit letztem Wohnsitz im Bezirk B._______, soll Tibet am (…) in Richtung Nepal verlassen haben, wo er sich in der Folge bis am (…) aufgehalten habe und dann auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gereist sei. Er sei in einem Auto weitergereist, habe in einem ihm unbekannten Ort übernachtet und sei am 13. November 2012 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 28. November 2012 statt, die Anhörung am 13. Mai 2014. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er und zwei Freunde hätten anlässlich des (…) am (…) einen Ausflug nach C._______ unternommen und sich dort an einer Demonstration gegen die Chinesen beteiligt. Chinesische Behörden hätten gegen die Demonstranten Stöcke und Schusswaffen eingesetzt. Es sei ihm gelungen, nach Hause zu fliehen. Einer seiner Freunde sei durch Schüsse verletzt, in der Folge wohl festgenommen und verhört worden. Dabei sei vermutlich seine Identität bekannt geworden, weshalb er noch am selben Abend die Ausreise angetreten habe. Sein Onkel habe ihn in Nepal einem Schlepper übergeben. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten. B. Mit am 4. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2014 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und subeventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Ver-

E-3162/2014 zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Das vorliegende Urteil ergeht noch während laufender Beschwerdefrist. Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den Voraussetzungen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).

E-3162/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. In der BzP seien aufgrund der ungenügenden geografischen und länderkundlichen Kenntnisse, der Sprechweise und fehlenden Chinesischkenntnissen erste Zweifel an der behaupteten Herkunft aufgekommen. Das Länderwissen sei ungenügend, und die Angaben des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen in Tibet seien nicht plausibel. Es widerspreche den gesicherten Kenntnissen des BFM bezüglich des Schulsystems und der konsequent durchgesetzten Schulpflicht in Tibet, dass er nach dem Willen der Eltern in der Landwirtschaft geholfen habe statt zur Schule zu gehen. Zudem spreche er kein Chinesisch. Dies sei bei Tibetern, die tatsächlich aus Tibet stammen würden und dort noch vor wenigen Jahren gelebt hätten, kaum noch der Fall, weshalb sich die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft erhärten würden. Für diese Einschätzung würden auch die unsubstanziierten Aussagen zum Grenzübertritt sprechen. Auch habe er keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, die seine behauptete Staatsangehörigkeit oder den Reiseweg einwandfrei belegen könnten. Seine diesbezügliche Begründung sei wenig überzeugend aus-

E-3162/2014 gefallen. Er habe keine Bemühungen erkennen lassen, zur Beschaffung von Papieren, die seine Identität und somit die geltend gemachte Herkunft nachweisen würden, etwas unternommen zu haben. Es bestünden massive Zweifel daran, dass er überhaupt Papiere der Volksrepublik China besitze, denn er sei nicht in der Lage, substanziiert und tatsachenkonform zu beschreiben, wie seine Identitätskarte ausgestellt worden sei, und er widerspreche sich betreffend das Familienbüchlein. Weiter mache er geltend, unter Verwendung eines gefälschten Passes von Nepal bis nach Europa geflogen zu sein, was bei Interkontinentalreisen per Flugzeug aufgrund strenger EDV-gestützter Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen wie auf Flughäfen kaum möglich sei. Aufgrund seiner stereotypen, ungereimten und unsubstanziierten Aussagen sei darauf zu schliessen, dass das Fehlen von Ausweispapieren der Verschleierung der Identität und des Reiseweges diene, beziehungsweise versuche der Beschwerdeführer, eine allfällige Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat zu erschweren oder verunmöglichen. Es sei somit auszuschliessen, dass er jemals in der Volksrepublik China gelebt habe. Diese Einschätzung werde durch die unsubstanziierte sowie widersprüchliche und im länderspezifischen Kontext höchst stereotype Darstellung der vorgebrachten Probleme bekräftigt. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass er die angeblichen Ereignisse nicht selbst erlebt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt nebst umfangreichen Hinweisen auf die Gesetzeslage und Rechtsprechung dagegen vor, es gebe in Tibet zahlreiche lokale Dialekte, unter denen eine Verständigung oft überhaupt nicht möglich sei. Daher würden Tibeter verschiedener Regionen zur Kommunikation untereinander einen überregionalen Sprachmix sprechen. Die Vorinstanz übersehe hinsichtlich der Vorhalte bezüglich seiner geografischen sowie landeskundlich-kulturellen Kenntnisse, dass er einen sehr bescheidenen Bildungsstand aufweise, da er nie die Schule besucht, sondern in der Landwirtschaft gearbeitet habe und nie auf Reisen gegangen sei. Das BFM unterlasse es, eine Gesamtbeurteilung des Vorgebrachten für die Beurteilung der Glaubhaftmachung vorzunehmen. Es hätte sich vertieft mit den Vorbringen auseinandersetzen müssen. Das Bundesamt bestreite nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie handle (fälschlicherweise wird in der Beschwerde diesbezüglich von "Beschwerdeführerin" geredet). Er halte sich nunmehr seit dem 17. Oktober 2011 (recte: (…)) in der Schweiz auf, weshalb ihn im Falle der Einreise nach China

E-3162/2014 der Generalverdacht der chinesischen Behörden treffen würde. Selbst wenn er tatsächlich ausserhalb des Tibets gelebt hätte, habe er im Lichte der Rechtsprechung begründete Furcht, bei der Einreise nach China aufgrund seines Auslandaufenthalts und namentlich seines Aufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und deshalb flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzlichen Erwägungen pauschal und mit allgemeinen rechtlichen Hinweisen zu bestreiten; dafür diente offensichtlich eine andere Beschwerde als Vorlage, ohne dass jene auf den vorliegenden Fall angepasst worden wäre (vgl. u.a. Beschwerdeschrift Ziff. 3.1 und 4.5). Es trifft jedenfalls nicht zu, dass die Vorinstanz von der chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wäre, die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zielen diesbezüglich ins Leere. Auf den pauschalen Einwand, die Vorinstanz habe sich nicht vertieft mit den Vorbringen auseinandergesetzt, ist nicht weiter einzugehen, zumal er es unterlässt anzugeben, welche und inwiefern seine Argumente ungenügend gewürdigt worden seien; Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. 6.2 6.2.1 Die Identität des Beschwerdeführers steht bis heute nicht fest. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Er begründete dies anlässlich der BzP damit, das Familienbüchlein zu Hause bei den Eltern und

E-3162/2014 die Identitätskarte bei seinem Onkel zurückgelassen zu haben (vgl. Akten BFM 4/11 S. 4 f.). Bei der Anhörung gab er zuerst an, seine Ausweispapiere dem Schlepper gegeben zu haben; kurz bevor er "hierher" gekommen sei, habe dieser ihm gesagt, dass er "hier ins Heim gehen soll und ihm vorher aber die Papiere geben soll" (vgl. A15/22 F6 f.). Diese Aussage korrigierte der Beschwerdeführer auf Nachfrage umgehend und gab schliesslich an, die Ausweispapiere nach Nepal mitgenommen und sie dann beim Onkel gelassen zu haben, der sie einem Freund zur Aufbewahrung gegeben habe (vgl. a.a.O. F8–25). Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Aussagen ist der Einwand des Beschwerdeführers, er verfüge nicht über Telefonnummern des Onkels und dessen Freundes, als blosse Schutzbehauptung zu werten, und die Schlussfolgerung des BFM, das Fehlen der Ausweispapiere diene der Verschleierung der Identität und des Reiseweges, ist nicht zu beanstanden. Auch auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (vgl. A 4/11 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl. A 15/22 S. 2) hingewiesen hat. 6.3 Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Flucht- und Reisewegs wirken konstruiert. Es ist nicht glaubhaft, dass er weder die Ankunftsdestination des ersten noch des zweiten Fluges kennen soll, wird diese doch bei einer Flugreise auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft in manigfacher Art ersichtlich. Seine Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs sind in der Tat pauschal und in vielen Teilen identisch mit den Vorbringen zahlreicher Asylsuchender, welche angeben, aus Tibet zu kommen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Herkunft bestehen. 6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ohne weiteres verwiesen werden kann. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, Tibeter würden untereinander einen überregionalen Sprachmix sprechen, ist unbehelflich, da die Argumentation des BFM nur in Teilen auf sprachlichen Unstimmigkeiten gründet. Zentral jedoch war dessen Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einfachen Fremdsprachenkenntnissen kein Chinesisch spreche und erfahrungsgemäss zu erwartende tibetische Begriffe nicht kenne. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeschrift dazu nicht geäus-

E-3162/2014 sert. Schliesslich vermag auch dessen Hinweis auf seinen bescheidenen Bildungsstand nicht zu überzeugen; ein Mindestmass an geografischen und insbesondere ortsspezifischen Kenntnissen der Herkunftsregion dürfen unabhängig vom Bildungsstand erwartet werden. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich zentraler Punkte seiner Herkunft und seines Reisewegs zu widerlegen. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits vorstehend in Erwägung 6.2 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 [zur Publikation vorgesehen]). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-3162/2014 Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; ¨vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie in Erwägung 6.2.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.5 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 30. Mai 2014, Dispositiv Ziff. 4). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für ge-

E-3162/2014 nauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Voraussetzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist das entsprechende Begehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3162/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

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